KG Berlin
Beschluss
Aktenzeichen: 10 W 127/10
Datum: 25.10.2010
In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung,
hat der 10. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Neuhaus, den Richter am Kammergericht Frey und den Richter am Kammergericht Thiel am
25. Oktober 2010 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 13. September 2010 – 37 O 363/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.001,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht im Sinne des § 569 ZPO eingelegt worden. In der Sache erweist sie sich als unbegründet.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Rechtsverstoß bereits eingetreten ist bzw. jedenfalls greifbar bevorsteht oder ernstlich droht.
Die Antragstellerin geht zutreffend davon aus, dass Aufnahmen eines Hauses von offener Straße aus nicht zu beanstanden sind. Etwas anderes gilt nur, soweit Aufnahmen unter Überwindung einer Umfriedung angefertigt werden und/oder die Wohnung zeigen, weil dies eine Persönlichkeitsrechtverletzung darstellen kann (vgl. hierzu nur Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Rdnr . 7.88 ff., 7.98 m. w. Nachw.). Dass solche Aufnahmen vom Haus der Antragstellerin im Rahmen des von der Antragsgegnerin geplanten Projekts „Snnn Vnn“ aufgenommen worden sind oder noch aufgenommen werden sollen, ist nicht klar. Die Antragstellerin trägt vor, dass die Anfertigung der Aufnahmen mit einer auf einem Fahrzeug in drei Metern Höhe befestigten Kamera erfolgt. Dabei soll sich das Fahrzeug durch die Straßen bewegen. Ob dabei eine Abbildung des hinter der knapp zwei Meter hohen Hecke liegenden Gartens und/oder der im Erdgeschoss liegenden Innenräume des Hauses erfolgt, ist offen und somit nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
(Unterschriften)