Leitsätze der Redaktion:
- Bei einem Strafverfahren eines der bedeutendsten Terroristenverfahren in den letzten Jahren hat die erforderliche Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Klägers und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK hat das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und an der Achtung seines Privatlebens hinter dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten.
- Den Täter identifizierende Bildberichterstattung über eine Straftat stellt einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen dar, weil auch hierdurch sein Fehlverhalten öffentlich bekannt gemacht und seine Person in den Augen des Publikums negativ qualifiziert wird. Andererseits kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Soweit das Bild – wie hier – nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, ist der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Kontext der dazu gehörenden Wortberichterstattung zu ermitteln. Neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung ist für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird
- Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Soweit das Bild – wie hier – nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, ist der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Kontext der dazu gehörenden Wortberichterstattung zu ermitteln. Neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung ist für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird.
- Bis zu einer erstinstanzlichen Verurteilung wird das Recht auf Schutz der Persönlichkeit und Achtung des Privatlebens das Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung überwiegen.
BUNDESGERICHTSHOF
Urteil
Veröffentlicht am: 07.06.2011
Aktenzeichen: VI ZR 108/10
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines Berichts in der von ihr verlegten „Bild“-Zeitung auf Unterlassung der Verbreitung eines ihn identifizierenden Fotos in Anspruch.
Am 15. Juli 2008 verurteilte das Oberlandesgericht Stuttgart den Kläger zusammen mit zwei Mitangeklagten wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit versuchter Beteiligung an einem Mord zu einer – inzwischen rechtskräftigen – Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten. Das Strafverfahren hatte einen geplanten Anschlag der islamistischen Terrorgruppe Ansar al-Islam auf den damaligen irakischen Ministerpräsidenten zum Gegenstand, der nur wenige Stunden vor dem geplanten Tatbeginn durch Festnahme der Beteiligten verhindert werden konnte.
Während der Hauptverhandlung waren Fernseh- und Bildaufnahmen nach der sitzungspolizeilichen Verfügung der Vorsitzenden vom 24. Mai 2006 im Rahmen einer so genannten Pool-Lösung jeweils 20 Minuten vor Sitzungsbeginn nur am ersten Hauptverhandlungstag und am Tag der Urteilsverkündung mit der Maßgabe zulässig, dass von den Mitgliedern des Strafsenats keine Aufnahmen gefertigt und sonstige Verfahrensbeteiligte nur mit ihrem ausdrücklichen Einverständnis gefilmt oder fotografiert werden durften. In einer ergänzenden sitzungspolizeilichen Verfügung vom 8. Juli 2008 hieß es: „Die Angeklagten haben erklärt, dass sie mit einer Ablichtung nicht einverstanden sind. Deren Gesichter sind daher durch geeignete Maßnahmen (pixeln) unkenntlich zu machen“.
Die „Bild“-Zeitung veröffentlichte in ihrer Ausgabe vom 16. Juli 2008 unter der Überschrift „Irak-Terroristen müssen für Attentatsplan ins Gefängnis!“ im Rahmen einer Berichterstattung über die Urteilsverkündung Fotos von den Angeklagten, auf denen ihre Gesichter nicht unkenntlich gemacht waren. Sie hatte das vor der Urteilsverkündung im Sitzungssaal aufgenommene Foto des Klägers von einer Agentur erworben.
Der Kläger begehrt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, sein Bildnis „ungepixelt“ oder sein Antlitz in anderer Weise unkenntlich gemacht zu verbreiten, und ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Das Landgericht hat der Klage in Bezug auf den Unterlassungsanspruch in vollem Umfang und hinsichtlich des Freistellungsanspruchs weitgehend stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte bezüglich des Unterlassungsanspruchs keinen und hinsichtlich des Freistellungsanspruchs nur in geringem Umfang Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Gründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil u.a. in AfP 2010, 385 veröffentlicht ist, steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch entsprechend §§ 823, 1004 Abs. 2 BGB, §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und demgemäß auch ein Freistellungsanspruch hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren zu.
Zwar habe die gemäß § 176 GVG erlassene sitzungspolizeiliche Verfügung keine Bindungswirkung für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit, weil sie sich nur an die bei der Verhandlung anwesenden Personen gerichtet habe und die Mitarbeiter der Beklagten an der Sitzung nicht teilgenommen hätten.
Nach dem für die Beurteilung des Unterlassungsantrags geltenden abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG sei die Bildveröffentlichung aber rechtswidrig.
Im Streitfall liege zwar ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vor, so dass grundsätzlich eine Veröffentlichung ohne Einwilligung des Betroffenen zulässig sei. Denn die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und der Pressefreiheit der Beklagten gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG führe wegen des überragenden Informationsinteresses der Öffentlichkeit zu dem Ergebnis, dass das Interesse der Beklagten an einer öffentlichen Berichterstattung das Recht des Klägers auf Anonymität überwiege. Es habe sich um eines der bedeutendsten Terroristenverfahren der letzten Jahre gehandelt.
Der Bildveröffentlichung stünden jedoch berechtigte Interessen des Klägers entgegen (§ 23 Abs. 2 KUG). Zwar sei die zu dem Foto gehörende Wortberichterstattung nicht zu beanstanden und das Foto beinhalte keinen eigenständigen Verletzungseffekt. Auch der Gesichtspunkt der Resozialisierung begründe kein überwiegendes Interesse des Klägers, so dass der tagesaktuellen Berichterstattung Vorrang zukomme. Bei der gebotenen Interessenabwägung fielen aber das Vertrauen des Klägers auf die Gültigkeit der sitzungspolizeilichen Verfügung und die Entstehung des Fotos unter Missachtung des Anonymisierungsgebots zu seinen Gunsten entscheidend ins Gewicht.
Die sitzungspolizeilichen Verfügungen seien zwar rechtswidrig gewesen, weil sie die Bedeutung der Presseberichterstattung für die öffentliche Wahrnehmung und Kontrolle von Gerichtsverhandlungen nicht ausreichend berücksichtigt hätten. Nach dem erstinstanzlichen Schuldspruch sei die identifizierende Abbildung des Klägers zulässig gewesen, weil der Persönlichkeitsschutz des Klägers gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem Bericht über die Urteilsverkündung zurücktrete und der Anspruch des Klägers auf ein faires Verfahren sowie die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nicht gefährdet gewesen seien. Der Kläger habe aber auf die sitzungspolizeilichen Verfügungen vertrauen dürfen. Die Agentur sei nicht berechtigt gewesen, das Foto des Klägers der Beklagten zur Verbreitung zu überlassen, ohne vorher das Gesicht des Klägers durch geeignete Maßnahmen unkenntlich gemacht zu haben. Zudem sei die sitzungspolizeiliche Verfügung gerade im Interesse des Klägers ergangen.
II.
Die Revision der Beklagten ist uneingeschränkt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß dem Tenor des angefochtenen Urteils unbeschränkt zugelassen. Aus den Entscheidungsgründen lässt sich eine Beschränkung der Revision auf den Unterlassungsantrag nicht entnehmen, weil der Anspruch auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten als Annex des Unterlassungsanspruchs anzusehen ist. Die Angriffe der uneingeschränkt eingelegten Revision betreffen auch den Anspruch auf Freistellung.
III.
Die Revision ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger kein Anspruch auf Unterlassung der ihn identifizierenden Bildberichterstattung und Freistellung von den Rechtsanwaltskosten entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu.
1. a) Das Berufungsgericht beurteilt die Zulässigkeit der Bildveröffentlichung im Ansatz zu Recht nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (vgl. etwa Senatsurteile vom 6. März 2007 – VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 5 ff.; vom 10. März 2009 – VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 9; vom 19. Juni 2007 – VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 12 ff.; vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 256/06, VersR 2009, 76 Rn. 6 ff.; vom 13. April 2010 – VI ZR 125/08, VersR 2010, 1090 Rn. 11 f., jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 201 f., 211 ff.) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren – hier nicht vorliegenden – Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
b) Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend erkannt, dass sich eine Unzulässigkeit der identifizierenden Bildberichterstattung jedenfalls gegenüber der Beklagten nicht allein aus der sitzungspolizeilichen Verfügung ergeben kann, sondern das Nichtbeachten des Anonymisierungsgebots nur im Rahmen der Abwägung nach § 23 Abs. 2 KUG zu berücksichtigen ist. Das in der Verfügung enthaltene Gebot, die Bildaufnahmen unkenntlich zu machen, konnte keine unmittelbaren Verpflichtungen für die Beklagte begründen, weil deren Mitarbeiter bei der Sitzung nicht anwesend waren. Die Beklagte erwarb das Foto von einer Presseagentur. Sitzungspolizeiliche Verfügungen im Sinne von § 176 GVG richten sich nur an die im Sitzungszimmer und in den angrenzenden, noch der Sitzungspolizei unterliegenden Räumlichkeiten anwesenden Personen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 1998 – StB 3/98, BGHSt 44, 23, 24; OLG Karlsruhe, NJW 1977, 309, 310; Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl., § 176 Rn. 39; KK/Diemer, StPO, 6. Aufl., § 176 GVG Rn. 3; Wickern in Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 176 GVG Rn. 6, 38; Zöller/Lückemann, ZPO, 28. Aufl., § 176 GVG Rn. 4).
2. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hat das Berufungsgericht zu Recht das Vorliegen eines Bildnisses aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG bejaht.
a) Schon die Beurteilung, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegen, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits, wobei die Grundrechte der Presse- und Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) und des Schutzes der Persönlichkeit (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) ihrerseits nicht vorbehaltlos gewährleistet sind und von den §§ 22, 23 KUG sowie Art. 8 und Art. 10 EMRK beeinflusst werden (vgl. Senatsurteile vom 10. März 2009 – VI ZR 261/07, aaO, Rn. 10; vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 272/06, VersR 2009, 78 Rn. 12; vom 9. Februar 2010 – VI ZR 243/08, VersR 2010, 673 Rn. 33). Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG soll nach ihrem Sinn und Zweck und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den Rechten der Presse Rechnung tragen. Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Der Begriff des Zeitgeschehens ist zugunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen; er umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (vgl. Senatsurteile vom 10. März 2009 – VI ZR 261/07, aaO; vom 1. Juli 2008 – VI ZR 67/08, VersR 2008, 1411 Rn. 13 und – VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506 Rn. 13; vom 9. Februar 2010 – VI ZR 243/08, aaO). Zum Kern der Presse- und Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden kann, was sie des öffentlichen Interesses für Wert hält und was nicht (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 – VI ZR 261/07, aaO, Rn. 11; BVerfGE 101, 361, 392; EGMR, NJW 2006, 591, 592 f.). Die grundrechtliche Gewährleistung umfasst auch die Abbildung von Personen (Senatsurteil vom 10. März 2009 – VI ZR 261/07, aaO; BVerfGE 101, 361, 389).
Die Pressefreiheit findet ihre Schranken nach Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen. Zu diesen zählen unter anderem §§ 22, 23 KUG, Art. 8 EMRK und § 176 GVG (vgl. BVerfGE 50, 234, 241; 91, 125, 136 f.; 120, 180, 201 f.). Die in §§ 22, 23 KUG enthaltenen Regelungen sowie die von Art. 10 EMRK verbürgte Äußerungsfreiheit beschränken zugleich als Bestandteile der verfassungsgemäßen Ordnung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG den Persönlichkeitsschutz. Die Auslegung und Anwendung solcher Schrankenbestimmungen und ihre abwägende Zuordnung zueinander durch die Gerichte hat der interpretationsleitenden Bedeutung der von der Schrankenregelung bestimmten Grundrechtspositionen zueinander Rechnung zu tragen sowie die entsprechenden Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention zu berücksichtigen. Hierbei ist zu beachten, dass bei der Bestimmung der Reichweite des durch Art. 8 Abs. 1 EMRK dem privaten Leben des Einzelnen gewährten Schutzes der situationsbezogene Umfang der berechtigten Privatheitserwartungen des Einzelnen zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2008 – VI ZR 67/08, aaO, Rn. 16; BVerfGE 120, 180, 200 f.; BVerfGK 9, 54, 60 f.; BVerfG, AfP 2010, 562 Rn. 43 ff.).
b) Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung entscheidende Bedeutung zu. Geht es um die Berichterstattung über eine Straftat ist zu berücksichtigen, dass eine solche Tat zum Zeitgeschehen gehört, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse 18 der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 – VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 204; vom 9. Februar 2010 – VI ZR 243/08, aaO Rn. 17; BVerfGE 35, 202, 230 f.; 119, 309, 321 f.; BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 11; BVerfG NJW 2009, 3357 Rn. 18; Schlüter, AfP 2009, 557, 561 f.; Soehring, Presserecht, 4. Aufl., § 19 Rn. 26a, 32). Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung mit der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters verdient für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Denn wer den Rechtsfrieden bricht und durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2010 – VI ZR 243/08, aaO, Rn. 18 mwN; BVerfGE 35, 202, 231 f.; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 19).
c) Gemäß diesen Grundsätzen handelt es sich hier um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das der Veröffentlichung zugrunde liegende Strafverfahren eines der bedeutendsten Terroristenverfahren in den letzten Jahren, das erhebliches Aufsehen in der Öffentlichkeit erregte. Der Kläger war am Vortag der Veröffentlichung wegen eines geplanten Anschlags auf ein ausländisches Staatsoberhaupt in Deutschland erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Das vor der Urteilsverkündung im Sitzungssaal aufgenommene Foto vom Kläger und den beiden Mitangeklagten wurde im Rahmen einer Berichterstattung über die Urteilsverkündung veröffentlicht. Unter diesen Umständen liegt eine aktuelle Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis vor, an dem ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestanden hat und gegenüber dem der Persönlichkeitsschutz des Klägers grundsätzlich zurücktreten musste. Ob der mit der Abbildung des Klägers verfolgte Informationszweck auch ohne identifizierende Bildberichterstattung hätte erreicht werden können, hat das Berufungsgericht zu Recht als für die Beurteilung, ob ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegt, unerheblich angesehen. Denn die Pressefreiheit umfasst grundsätzlich auch das Recht der Medien, selbst zu entscheiden, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird (vgl. BVerfGE 101, 361, 389).
3. Mit Erfolg rügt die Revision allerdings die im Streitfall vorgenommene Abwägung im Rahmen des § 23 Abs. 2 KUG. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts werden durch die Verbreitung des nicht anonymisierten Fotos keine berechtigten Interessen des Klägers im Sinne dieser Vorschrift verletzt und hat das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und an der Achtung seines Privatlebens hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten. Angesichts des unter den konkreten Umständen deutlichen Überwiegens der Rechte der Beklagten und des großen Informationsinteresses der Öffentlichkeit hat das Berufungsgericht bei der erforderlichen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Klägers und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK dem Vertrauen des Klägers auf die Einhaltung der sitzungspolizeilichen Verfügung und deren Nichtbeachtung nach Fertigung der streitgegenständlichen Fotoaufnahme ein zu großes Gewicht beigemessen. Die erforderliche Abwägung kann der Senat selbst vornehmen, weil keine weiteren Tatsachenfeststellungen erforderlich sind (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 – VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 11).
a) Zugunsten des Persönlichkeitsschutzes ist zu berücksichtigen, dass die den Täter identifizierende Bildberichterstattung über eine Straftat einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen darstellt, weil auch hierdurch sein Fehlverhalten öffentlich bekannt gemacht und seine Person in den Augen des Publikums negativ qualifiziert wird (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2008 – VI ZR 307/07, aaO, Rn. 33; vom 15. Dezember 2009 – VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 10; BVerfGE 35, 202, 226; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 15). In Gerichtsverfahren gewinnt der Persönlichkeitsschutz der Verfahrensbeteiligten eine über den allgemein in der Rechtsordnung anerkannten Schutzbedarf hinausgehende Bedeutung. Dies gilt vor allem für den Schutz der Angeklagten im Strafverfahren, die sich in der Regel unfreiwillig der Verhandlung und damit der Öffentlichkeit stellen müssen (vgl. BVerfGE 103, 44, 68; BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 14; NJW 2009, 2117 Rn. 23).
Bei der gebotenen Abwägung des Persönlichkeitsschutzes mit dem kollidierenden Informationsinteresse kommt andererseits dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Soweit das Bild – wie hier – nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, ist der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Kontext der dazu gehörenden Wortberichterstattung zu ermitteln. Neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung ist für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2004 – VI ZR 217/03, BGHZ 158, 218, 223; vom 19. Oktober 2004 – VI ZR 292/03, VersR 2005, 84, 86; vom 9. Februar 2010 – VI ZR 243/08, aaO, Rn. 34 f.; BVerfGE 120, 180, 206 f.).
b) Nach diesen Kriterien verletzt die Verbreitung eines nicht anonymisierten Fotos unter den gegebenen Umständen grundsätzlich keine berechtigten Interessen des Klägers. Es bestand ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit auch hinsichtlich einer Abbildung des Klägers, nachdem dieser wegen einer Aufsehen erregenden schweren Straftat erstinstanzlich verurteilt worden ist, die insbesondere wegen der terroristischen Bedrohung und der damit verbundenen Ängste auch ein erhebliches Interesse an den Tätern begründet hat. Bei Straftaten besteht häufig ein legitimes Interesse an der Bildberichterstattung über einen Angeklagten, weil sie oft durch die Persönlichkeit des Täters geprägt sind und Bilder prägnant und unmittelbar über die Person des Täters informieren können (vgl. Beater, Medienrecht, 2007, Rn. 1329). Dies gilt insbesondere auch bei Straftätern, die – wie hier – im Zusammenhang mit einem geplanten terroristischen Anschlag verurteilt worden sind, weil solche Täter im Alltag oft unauffällig leben und auch deswegen ein großes öffentliches Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung besteht, welche es besser ermöglicht, sich ein Bild von den Tätern zu machen. Die streitgegenständliche Fotoaufnahme enthält auch keine über die mit der Identifizierung eines Straftäters durch eine Abbildung hinausgehende Beeinträchtigung oder Stigmatisierung. Es handelt sich um ein kontextgemäßes Porträtfoto, das den Kläger in keiner ihn verächtlich machenden Weise zeigt und für sich keine weitere Persönlichkeitsbeeinträchtigung enthält. Auch die begleitende Wortberichterstattung über die Urteilsverkündung war nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden.
Zwar mag oftmals bis zu einer erstinstanzlichen Verurteilung das Recht auf Schutz der Persönlichkeit und Achtung des Privatlebens das Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung überwiegen (vgl. BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 14 f.; NJW 2009, 3357 Rn. 20). Im Streitfall lag jedoch bei der Veröffentlichung bereits eine erstinstanzliche Verurteilung vor, so dass sich der Ver-24 dachtsgrad gegen den Kläger so weit verdichtet hatte, dass dem Informationsinteresse der Vorrang gebührt. Dürfte die Presse über eine Verurteilung wegen einer schweren Straftat erst nach der Rechtskraft des Strafurteils mit einer Abbildung des Straftäters berichten, könnte sie ihre durch Art. 5 Abs. 1 GG zugewiesene Informations- und Kontrollfunktion gegenüber der Öffentlichkeit nur eingeschränkt erfüllen (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 – VI ZR 51/99, aaO, 204; BVerfGE 97, 125, 149; BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 62). Dies gilt insbesondere nach einer erstinstanzlichen Verurteilung in einem Strafverfahren von erheblichem öffentlichem Interesse, weil hier regelmäßig die Verurteilung durch den Tatrichter und nicht die die Revision des verurteilten Täters verwerfende Entscheidung des Revisionsgerichts im Blickpunkt der Öffentlichkeit steht. Auch das Resozialisierungsinteresse und das Recht des Täters, „alleine gelassen zu werden“, steht der aktuellen identifizierenden Berichterstattung nicht entgegen, weil es nach Befriedigung des aktuellen Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit erst mit zeitlicher Distanz zur Straftat und zum Strafverfahren zunehmende Bedeutung gewinnt (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2008 – VI ZR 307/07, aaO, Rn. 23; vom 15. Dezember 2009 – VI ZR 227/08, aaO, Rn. 16; vom 9. Februar 2010 – VI ZR 243/08, aaO, Rn. 19; vom 20. April 2010 – VI ZR 245/08, NJW 2010, 2728 Rn. 17; BVerfGE 35, 202, 233; BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860; NJW 2009, 3357 Rn. 21; Beater, Medienrecht, 2007, Rn. 1336; Wenzel/von Strobl-Albeg, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 8 Rn. 85).
c) Im konkreten Einzelfall ist allerdings bei der gebotenen Abwägung auch die in der sitzungspolizeilichen Verfügung nach § 176 GVG begründete Verpflichtung zur Anonymisierung der die Angeklagten zeigenden Fotoaufnahmen zu berücksichtigen. Der Nichtbeachtung dieses Gebots kommt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts indes keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Im fraglichen Punkt steht die sitzungspolizeiliche Verfügung auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen unter Berücksichtigung der interpretationsleitenden Bedeutung der von der Schrankenregelung des § 176 GVG betroffenen Grundrechtspositionen der erfolgten Bildberichterstattung nicht entgegen.
aa) Aus dem begrenzten Zweck der Sitzungspolizei im Sinne von § 176 GVG erwächst dem Vorsitzenden nicht die Befugnis, die Zulässigkeit der Bildveröffentlichung zum Schutz des Persönlichkeitsrechts der Verfahrensbeteiligten abweichend von den Vorschriften der §§ 22, 23 KUG und der danach gebotenen Abwägung zwischen dem Recht der Presse- und Meinungsfreiheit einerseits und dem Persönlichkeitsrecht andererseits (abgestuftes Schutzkonzept) zu regeln. Die Sitzungspolizei im Sinne von § 176 GVG umfasst alle Befugnisse und Maßnahmen, die erforderlich sind, um – letztlich im Interesse der Wahrheitsfindung – den ungestörten Verlauf der Sitzung zu sichern. Dazu gehören der störungsfreie äußere Ablauf der Verhandlung, ferner die ungehinderte Entscheidungsfindung samt allen darauf gerichteten Beiträgen und Interaktionen der Verfahrensbeteiligten und der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Verfahrensbeteiligten, insbesondere des Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 1998 – StB 3/98, BGHSt 44, 23 f.; BVerfGE 50, 234, 241 f.; 91, 125, 137; 119, 309, 321 f.; Beater, aaO, Rn. 1313; Kissel/Mayer, aaO, § 176 Rn. 1; KK/Diemer, aaO, § 176 GVG Rn. 1; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 176 GVG Rn. 4, 15; Wickern in Löwe/Rosenberg, aaO, § 176 GVG Rn. 1, 10). Das Persönlichkeitsrecht ist danach im Rahmen der Sitzungspolizei nicht in weiterem Umfang zu schützen als dies nach §§ 22, 23 KUG der Fall ist. Die sitzungspolizeilichen Maßnahmen müssen vielmehr ihrerseits dem zu §§ 22, 23 KUG entwickelten abgestuften Schutzkonzept Rechnung tragen (vgl. Meyer-Goßner, aaO, § 169 GVG Rn. 10, § 176 GVG Rn. 15). Soweit trotz eines gerichtlichen Verbots Aufnahmen hergestellt oder eine angeordnete Anonymisierung nicht beachtet werden, kann den Betroffenen derselbe Schutz gegen 27 die Anfertigung und gegebenenfalls Veröffentlichung der Bilder zustehen, der sich aus den auch außerhalb des Gerichtssaals geltenden allgemeinen Grundsätzen ergibt (vgl. Soehring, aaO, § 6 Rn. 13).
bb) In der Verpflichtung zur Anonymisierung liegt eine gewichtige Beschränkung der Informationsmöglichkeiten der Öffentlichkeit, die eine Rechtfertigung aus den Umständen des Einzelfalls voraussetzt (vgl. BVerfGE 119, 309, 326; BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 12; 2009, 2117 Rn. 19). Eine solche lässt sich den sitzungspolizeilichen Verfügungen nicht entnehmen, insbesondere nicht, dass das Anonymisierungsgebot zum vorsorglichen Schutz der Angeklagten erforderlich gewesen wäre (vgl. BVerfG, NJW 1996, 310, 311). Nach Ziff. IV Nr. 3 Buchst. e der sitzungspolizeilichen Verfügung vom 24. Mai 2006 und der ergänzenden Anordnung vom 8. Juli 2008 beruhten diese offenbar ohne Prüfung anhand des Schutzkonzepts der §§ 22, 23 KUG auf der Annahme, dass auch noch zum Zeitpunkt vor der Urteilsverkündung eine nicht anonymisierte Bildberichterstattung über die Angeklagten nur mit deren Einwilligung zulässig sei. Dies reichte jedenfalls hinsichtlich einer Berichterstattung über die Urteilsverkündung nach den oben erfolgten Ausführungen nicht aus, um entgegen der gesetzlichen Wertung der §§ 22, 23 KUG die Veröffentlichung eines den Kläger identifizierenden Bildes zu untersagen.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Anonymisierungsgebot zu diesem Zeitpunkt noch zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs des Strafverfahrens erforderlich war. Im Zeitpunkt der Veröffentlichung und auch einer möglichen Veröffentlichung des Fotos war die Hauptverhandlung bereits beendet. Die streitgegenständliche Bildberichterstattung konnte mithin keinen Einfluss mehr auf das Verhalten der Verfahrensbeteiligten haben. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die identifizierende Bildberichterstattung die Ausübung der Verfahrensrechte oder die Rechtsfindung im Revisionsrechtszug oder im weiteren Verfahren nach einer denkbaren Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht beeinträchtigen würde, sind nicht ersichtlich und wurden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dem Vertrauen des Klägers in die Beachtung der erlassenen sitzungspolizeilichen Verfügungen bei der Abwägung keine ausschlaggebende Bedeutung zuzumessen.
Zutreffend ist zwar der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes auch die Umstände in die Beurteilung einzubeziehen sind, unter denen die Aufnahme entstanden ist (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2008 – VI ZR 307/07, aaO, Rn. 24; vom 9. Februar 2010 – VI ZR 243/08, aaO, Rn. 35). Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts wiegt schwerer, wenn der Betroffene die berechtigte Erwartung haben durfte, in der konkreten Situation nicht abgebildet zu werden (vgl. Senatsurteile vom 1. Juli 2008 – VI ZR 243/06, aaO, Rn. 24 und – VI ZR 67/08, aaO, Rn. 24; vom 28. Oktober 2008 – VI ZR 307/07, aaO; BVerfGE 120, 180, 207). Mithin erhöht die Erwartung des Klägers, wegen der sitzungspolizeilichen Verfügung nicht identifizierbar abgebildet zu werden, das Gewicht seiner Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung. Dem Umstand, dass er nur im Vertrauen auf die sitzungspolizeiliche Anordnung die Fotoaufnahmen ermöglicht haben will, kommt aber nicht das vom Berufungsgericht angenommene Gewicht zu. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass nach den oben erfolgten Ausführungen ungepixelte Bildaufnahmen auch ohne Einwilligung des Klägers zulässig gewesen wären und er letztlich durch sein Verhalten allenfalls Bildaufnahmen hätte vereiteln können, die wegen des erheblichen Informationsinteresses der Öffentlichkeit grundsätzlich zulässig waren. Nach alledem sind keine überwiegenden rechtlichen Interessen des Klägers (§ 23 Abs. 2 KUG) erkennbar, die der Verbreitung des ihn identifizierenden Fotos im Rahmen einer Berichterstattung über die Urteilsverkündung entgegengestanden hätten.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 05.02.2009 – 27 O 982/08 –
KG Berlin, Entscheidung vom 06.04.2010 – 9 U 45/09 – 32