AG Frankfurt am Main: Zur Kostendeckelung des § 97a Abs. 2 UrhG

Leitsätze der Redaktion

  1. Die unberechtigte Nutzung einer Grafik berechtigt zur Abmahnung und Erstattung dieser Kosten nach § 97a Abs. 1 UrhG. Gegenstandswert dieser Abmahnung ist mit 5.000 € angemessen. Der Schadensersatzanspruch ist – unter Berücksichtigung, dass das Bild für 533 € erworben wurde, mit 1.000 € angemessen und ausreichend.
  2. § 97a Abs. 2 UrhG kommt nicht in Betracht, wenn kein einfach gelagerter Fall vorliegt. Dieser liegt  nicht vor, wenn umfangreiche Nachforschungen  erforderlich sind um die Rechtsverletzung sicher darlegen zu können.
  3. Eine Urheberrechtsverletzung außerhalb des Geschäftsverkehrs findet nicht statt, wenn die Website mit anderen kommerziellen Websites verlinkt ist. Die Verlinkungen muss sich der Schädiger zurechnen lassen. Es ist unerheblich, ob die eigene Website geschäftlich genutzt wird.

AG Frankfurt am Main

Urteil

Aktenzeichen: 31 C 3239/10-74

Datum: 01.03.2011

Im Rechtsstreit

-Kläger-

Prozessbevollmächtigte/r:

gegen

-Beklagter-

Prozessbevollmächtigte/r:

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main – Abteilung 31

durch Richter am Amtsgerichtim schriftlichen Verfahren nach § 495a ZPO mit Schriftsatzschluss 11.2.2011 für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 359,40 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger hat die durch die Verweisung des Rechtsstreits entstandenen Mehrkosten zu tragen. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 28%, der Beklagte zu 72% zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Auf die Abfassung eines Tatbestandes wurde gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Die Klage ist zum Teil begründet.

Unstreitig hätte der Beklagte eine Wels-Grafik, deren Inhaber der Kläger ist, jedenfalls seit dem Jahr 2008 auf seiner Internet-Homepgae verwendet, ohne hierzu vom Kläger die Erlaubnis bzw. Vollmacht gehabt zu haben.Diese unberechtigte Nutzung der Grafik berechtigte den Kläger zu einer Abmahnung, die gemäß § 97a Abs. 1 UrhG einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten auslöst.

Nachdem der Kläger den Beklagten über seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 1.10.2010 abmahnen ließ, ist der Beklagte dem Kläger zum Ersatz der diesem durch die entstandenen Rechtsanwaltskosten verpflichtet. Die Höhe der vom Beklagten zu erstattenden Rechtsanwaltskosten richtet sich nach der Höhe des Gegenstandswertes, der der Abmahnung zugrunde zu legen war.

Soweit der Beklagte mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 1.10.2010 abgemahnt wurde, hält das Gericht einen Gegenstandswert für diese Abmahnung in Höhe von 5.000,– Euro für angemessen.

Soweit der Kläger mit seinem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 1.10.2010 im Weiteren Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend macht, hält das Gericht unter Berücksichtigung, dass der Kläger das Logo im Jahre 1998 zu einem Betrag in Höhe von 533,– Euro erworben hat, einen Gegenstandswert von 1.000,– Euro für angemessen und ausreichend. Danach ergibt sich insgesamt ein Gegenstandswert in Höhe von 6.000,– Euro. Unter Zugrundelegung einer Geschäftsgebühr aus diesem Gegenstandswert zuzüglich einer Postpauschale in Höhe von 20,– Euro ergibt sich ein Gesamtbetrag von 449,40 Euro, der vom Beklagten zu ersetzen ist. Nachdem der Beklagte bisher 100,– Euro an den Kläger bezahlt hat, verbleibt ein von ihm zu leistender Schadensersatzbetrag in Höhe von 359,40 Euro.

Die Kappungsgrenze des § 97a Abs. 2 UrhG kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Danach beschränkt sich ein Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die Abmahnung nur dann auf 100,– Euro, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

1.Es muss sich um eine erstmalige Abmahnung handeln

2.Es muss sich um einen einfach gelagerten Fall handeln.

3.Es muss eine nur unerhebliche Urheberrechtsverletzung vorliegen.

4.Dies muss außerhalb des geschäftlichen Verkehrs stattgefunden haben.

Vorliegend liegt weder ein einfach gelagerte Fall vor, noch handelt es sich um eine Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs. Der Kläger hat substantiiert vorgetragen, dass zunächst nichts zweifelsfrei feststellbar war, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung durch den Beklagten vorlag, weswegen er im Einzelnen umfangreiche Nachforschungen anstellen musste. Bereits aus diesem Grund ist ein einfach gelagerter Fall im Sinne des § 97a Abs. 2 UrhG nicht mehr zu bejahen.

Im Übrigen hat die Urheberrechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs stattgefunden. Die Internet-Seite des Beklagten ist jedenfalls auch mit kommerziellen Seiten verlinkt. Auch wenn der Beklagte selbst seine Internet-Seite nicht geschäftlich verwendet, muss er sich die Verlinkung mit geschäftlichen Seiten zurechnen lassen, weswegen eine Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs im Sinne des § 97a Abs. 2 UrhG zu verneinen ist.

Der weiter geltend gemachte Zinsanspruch ist nach den §§ 286, 288 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 708 Nr. 11 ZPO.Vom Ausspruch von Schuldnerschutzanordnungen wurde gemäß § 713 ZPO abgesehen.

Die Berufung wurde nicht zugelassen, da keine der in § 511 Abs. 4 ZPO genannten Voraussetzungen vorliegt.

(Unterschrift)

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