Der BGH zum Zitatrecht, oder: die Wulst zu zitieren

Es wird gerne übersehen, dass die Übernahme eines Sprachwerks als Zitat gem. § 51 UrhG immer nur dann zulässig ist, wenn diese vom sog. Zitatzweck gedeckt ist. D.h. das Zitat muss als Beleg des zitierenden Werkes, als dessen Erörterungsgrundlage oder zumindest dazu dienen, sich kritisch mit dem zitierten Werk auseinanderzusetzen. Grundsätzlich muss das Zitat eine Belegfunktion aufweisen, d.h. es muss eine äußere und innere Verbindung zwischen dem eigenen und dem zitierten Werk bestehen. Dazu reicht es nicht aus, ein Werk lediglich zur Illustration zu verwenden oder damit ausschließlich eine informierende Berichterstattung zu bezwecken.

Oft wird dieser Irrglaube Bloggern zum Verhängnis, die natürlich juristisch nicht so vorgebildet sind, wie professionelle Pressemedien es gewöhnlich sind. Kürzlich hatten wir an dieser Stelle zum Beispiel über eine Abmahnung berichtet, die Jens Weinreich wegen der Übernahme von lediglich 1.200 Zeichen in seinem Blog – dem Grunde nach zu Recht – erhalten hatte, die aber ob des vergleichsweise kurzen übernommenen Text viel öffentliche Kritik verursachte.

Der Bundesgerichtshof hatte sich im November 2011 mit der Frage zu befassen, wann bestimmte Übernahmen fremder Werke in ein eigenes (Kunst-)werk von der Schutzschranke der so genannten Zitatfreiheit gem. § 51 UrhG gedeckt ist. Seit dem 5.6.2012 liegt das Urteil im Volltext vor (BGH, Urteil v. 30.11.2011, Az. I ZR 212/10 – Blühende Landschaften).

Die  Entscheidung des BGH

Auch vor dem Hintergrund, dass das Bundesverfassungsgericht bei Kunstwerken einen erweiterten Anwendungsbereich des Zitatrechts annimmt, lehnte der Bundesgerichtshof ein zulässiges Zitat ab. Bei dem zitierenden Werk handele es sich – jedenfalls an den betreffenden Stellen und nach den bisherigen Feststellungen – nämlich gar nicht um Kunst.

Das Besondere an der vorliegenden Entscheidung ist, dass diese sich weniger an einem konkreten Sachverhalt „abarbeitet“, sondern mangels konkreten Vortrags des Beklagten dazu, weshalb sein an den betreffenden Stellen Kunst sei, größtenteils in abstrakten Ausführungen zum Kunstbegriff und zum Zitatrecht erschöpft.

Was war passiert?

Geklagt hatte die Herausgeberin der insbesondere im östlichen Brandenburg gelesenen „Märkischen Oderzeitung“. Sie störte sich daran, dass der Beklagte, der im Jahre 2003 pensionierte Direktor des Amtsgericht Eisenhüttenstadt Zeitungsartikel und Lichtbilder in ein von ihm verfasstes Buch übernommen hatte, welches den Titel, und daher stammt auch der „Arbeitstitel“ des Bundesgerichtshofs, „Blühende Landschaften“ trug.

Der beklagte Autor war der Meinung, dass die Übernahme der Texte und Lichtbilder vom Zitatrecht gedeckt sei. Er habe mit seinem Buch eine kritische Auseinandersetzung des Lesers mit dem Zeitgeschehen beabsichtigt. Hierauf habe auch das Belegen und Illustrieren dem Buch referierten und bewerteten Vorgänge mit Zeitungsartikeln und Bildern abgezielt.

Oberlandesgericht Brandenburg: Das ist Kunst

Nachdem das Landgericht Potsdam der Klägerin noch recht gegeben hatte, hob das Oberlandesgericht Brandenburg das Urteil auf und wies die Klage der Zeitung ab.

Das Oberlandesgericht Brandenburg stimmte dem Beklagten in seiner Auffassung zu, dass es sich bei dem Buch um ein Werk der Kunst handele, für das sich der Beklagte der künstlerischen Technik der literarischen Collage bzw. Montage bedient habe. Es sei zu berücksichtigen, dass die Kombination verschiedener Betrachtungen, Tagebucheinträge, Artikel aus mehreren Zeitungen, Urkunden sowie Lichtbilder eine Wechselwirkung verursachten, so dass durch die Verschränkung dieser Elemente ein literarischer Effekt erreicht werde, der über die in den einzelnen Texten enthaltenen Aussagen hinausgehe.

Dies gelte insbesondere für die Lichtbilder, die nicht bloß illustrierten, sondern gerade in ihrer konkreten Aufmachung die vor Ort herrschende öffentliche Atmosphäre mit „Farbe versähen“.

BGH: Man weiß es nicht

Der Bundesgerichtshof ließ diese Feststellungen des Oberlandesgerichts für die Annahme eines Kunstwerks nicht ausreichen. Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Insbesondere das Vorliegen einer freien schöpferischen Gestaltung könne daher den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnommen werden.

Zum Beispiel bei den Kollegen von Telemedicus wird das höchstrichterliche Urteil sehr kritisch gesehen. Die dortigen Autoren bemängeln an der Entscheidung des Bundesgerichtshofs insbesondere, dass sie sehr dürftig begründet sei und sich daraus insbesondere nicht ergebe, weshalb die Mittel zur Kunst nicht auch zu dem Ergebnis Kunst führen sollen.

Die Kritik an dem Urteil ist meines Erachtens unberechtigt. Denn man darf nicht vergessen, dass der Bundesgerichtshof eine Revisionsinstanz ist und somit grundsätzlich lediglich Rechtsfragen klären darf. Der BGH hat die Sache daher auch konsequenterweise an das Oberlandesgericht mit dem Auftrag zurück verwiesen, zusätzliche Feststellungen zu den Voraussetzungen eines Kunstwerks zu machen. Die Entscheidung weist deswegen auch an mehreren Stellen darauf hin, dass der bisherige Sachvortrag schlicht nichts dazu hergibt, ob es sich bei dem vom Beklagten geschaffenen Buch um ein Kunstwerk im Rechtssinne handelt, bei dem es insbesondere auch auf eine subjektive Komponente ankommt. Dazu hatte der Beklagte offenbar bisher nichts vorgetragen.

Der Bundesgerichtshof durfte sich auch nicht nach einer Art Amtsermittlungsgrundsatz selbst an das Werk des Beklagten setzen und prüfen, ob es nach seiner Ansicht Kunst sei oder nicht. Es ist Sache der Streitparteien, den passenden Sachvortrag zu den Normen bzw. Definitionen zu liefern, unter die er subsumiert werden soll.

Der Bundesgerichtshof hat den Parteien und dem Gericht allerdings für die Neuverhandlung der Sache vor dem Oberlandesgericht eine Art Bedienungsanleitung mitgegeben:

  1. Der rechtliche Kunstbegriff muss ausgefüllt werden. Das Buch des Beklagten ist an den betroffenen Stellen, an denen in fremde Kunstwerke eingegriffen wird, dann Kunst, wenn es primär unmittelbarer Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Beklagten ist, bei der seine Intuition, seine Phantasie und sein Kunstverstand zusammenwirken.
  2. Die Unterlassungsanträge sind bisher nur abstrakt formuliert worden, müssen sich aber auf die konkrete Verletzungsform beziehen.
  3. Für den reinen Dokumentationsteil des Buchs, in dem offenbar Lichtbilder und Artikel lediglich isoliert aufgeführt waren, scheidet eine Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des Zitatrechts auf jeden Fall aus.
  4. Für die Beurteilung, ob die Verwendung der Artikel und Fotos durch den Beklagten rechtswidrig ist, muss jede einzelne Verwendung mit Hinblick auf den jeweiligen Zitatzweck überprüft werden. Dies insbesondere deshalb, da der Zweck des Zitats auch dessen zulässigen Umfang mitbestimme.

Der Fall ist demnach, zumindest teilweise, für die Beteiligten noch völlig offen.

Für den Beklagten gilt jetzt in Bezug auf die neue Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Brandenburg nicht nur für sein streitgegenständliches Buch, sondern auch für die Vortragsleistungen seines Anwalts:

Weiß nicht, was echte Künstler sollen

Mit eurem theoretschen Schwulst;

Kunst kommt von Können, nicht von Wollen:

Sonst hieß es „Wulst.“

(Bild: © Stefan Gräf – Fotolia.com)

[box type=“info“ size=“medium“] Dieser Beitrag wurde von unserem Gastautor Rechtsanwalt Arno Lampmann verfasst. Er ist Partner der Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum in Köln und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Arno Lampmann hält sich für einen großen Teil des Jahres an der Westküste der USA in Eugene, Oregon auf und berät dort amerikanische Kreative, Hersteller und Handelsunternehmen in Bezug auf die Besonderheiten des deutschen Rechts. Seine eigene kreative Energie setzt er zusammen mit seinen Kanzleikollegen im LHR-BLOG in täglichen Berichten zu rechtlichen Themen aus den Bereichen eCommerce-Recht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht sowie Presse- und Medienrecht, aber auch zu Alltäglichem aus der Anwaltskanzlei frei. [/box]

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