Veröffentlichung von Zeitungsartikel – was ist zulässig?

Des Öfteren ist zu beobachten, dass Ausschnitte von Zeitungs- oder Zeitschriftenartikeln im Internet veröffentlicht werden. Dies geschieht teilweise sogar in erheblichem Ausmaß, so dass man sich fragen muss, ob eine solche Veröffentlichung überhaupt zulässig ist. Die für diese Bewertung relevanten Aspekte sollen im Folgenden aufgezeigt werden.

Schutz eines Zeitungsartikel

Damit eine Veröffentlichung überhaupt unzulässig sein kann, darf es sich bei dem Zeitungsartikel gem. § 49 Abs. 2 UrhG nicht um gemeinfreie „vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind“ handeln. Der Artikel selbst muss also eine persönliche, geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG darstellen. Dies wird zumindest in den Fällen anzunehmen sein, in denen der Artikel nicht lediglich eine stumpfe Darstellung von Fakten ist und möglicherweise auch optisch durch Einbeziehung von Grafiken und Bildern aufgewertet wurde.

Wird nun ein solch urheberrechtlich schutzfähiger Zeitungsartikel ohne Einwilligung des Berechtigten im Internet veröffentlicht, liegt eine unzulässige Verwendung vor. Ausnahmsweise kann diese Verwendung jedoch von den Schrankenbestimmungen des Urheberrechts gedeckt sein. In Frage kommen hierbei die §§ 49, 53 und 51 UrhG.

§ 49 UrhG – Verwendung der Zeitungsartikel im Rahmen eines Pressespiegels

Die erste, möglicherweise passende Ausnahme, ist die zulässige Verwendung der Zeitungsartikel für einen Pressespiegel. Dies umfasst auch die im Artikel enthaltenen Bilder und Grafiken. Dass es sich bei den verwendeten Artikel nicht zwingend um solche einer Tageszeitung handeln muss, stellt der BGH klar:

„Zeitungen i.S. von § 49 Abs. 1 Satz 1 UrhG können auch wöchentlich oder gar monatlich erscheinende Periodika sein, die nach ihrem Gesamtcharakter im wesentlichen lediglich der aktuellen Information dienen.“ (BGH, Urteil v. 27.01.2005, Az.: I ZR 119/02 – Wirtschaftswoche)

Dies hilft jedoch insofern nicht weiter, als dass es sich bei dem Produkt in dem der Artikel verwendet wird, um einen herkömmlichen Pressespiegel zum internen Gebrauch handeln muss:

„Vor diesem Hintergrund entspricht es heute – trotz der nicht unberechtigten Zweifel, die sich aus dem Gesetzeswortlaut ergeben – der überwiegenden Auffassung im Schrifttum, daß § 49 Abs. 1 UrhG den zum internen Gebrauch erstellten herkömmlichen Pressespiegel erfaßt und die dort vorgesehene Vergütungspflicht gerade auf die Pressespiegelnutzung abzielt. […] Zu den herkömmlichen Pressespiegeln, die – wie dargelegt – ohne weiteres durch § 49 Abs. 1 UrhG privilegiert sind, zählen alle Pressespiegel, die in Papierform verbreitet werden.“ (BGH, Urteil vom 11.07.2002, Az.; I ZR 255/00 – Elektronischer Pressespiegel)

Davon sind auch elektronische Pressespiegel umfasst, solange sie keine Volltextsuche ermöglichen, also z. B. als Grafik- oder nicht durchsuchbare PDF-Datei vorliegen:

„Auch Pressespiegel, die elektronisch übermittelt werden, jedoch nach Funktion und Nutzungspotential noch im wesentlichen dem herkömmlichen Pressespiegel entsprechen, fallen unter § 49 Abs. 1 UrhG. Dies setzt voraus, daß der elektronisch übermittelte Pressespiegel nur betriebs- oder behördenintern und nur in einer Form zugänglich gemacht wird, die sich im Falle der Speicherung nicht zu einer Volltextrecherche eignet.“ (BGH, Urteil vom 11.07.2002, Az.; I ZR 255/00 – Elektronischer Pressespiegel)

Trotz allem gilt die Ausnahme des § 49 UrhG nur für den unternehmensinternen Gebrauch und dieser ist bei der Veröffentlichung auf einer Website wohl auszuschließen.

§ 53 UrhG – Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch

Bei der Veröffentlichung vom Zeitungsartikeln auf der eigenen Website wäre weiter denkbar, dass § 53 UrhG, also die Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, einschlägig ist. Dies ist jedoch aus zwei Gründen nicht der Fall. Zunächst handelt es sich bei der Veröffentlichung im Internet um eine öffentliche Zugänglichmachung, die von § 53 nicht gedeckt ist. Selbst wenn § 53 einschlägig wäre, würde dies den Familien- oder engen Freundeskreis überschreiten, da es hierbei nicht darauf ankommt wer tatsächlich darauf zugreift, sondern wer potentiell darauf zugreifen könnte!

§ 51 UrhG – Zitierfreiheit

Die dritte Möglichkeit zur zulässigen Verwendung von Zeitungsartikeln könnte im Rahmen der Zitierfreiheit stattfinden. Entscheidende Voraussetzung ist der sog. Zitatzweck. Der zitierte Zeitungsartikel muss also in einer inneren Verbindung zum selbst Geschriebenen stehen. Näheres dazu im Artikel „Das Bildzitat als Sonderfall der Zitierfreiheit“.

Strenge Vorgaben

Deutlich wird, dass Zeitungsartikel wohl nur in wenigen Fällen auf der eigenen Website zulässig veröffentlicht werden dürfen. Nämlich nur dann, wenn entweder der verwendete Artikel keinen Urheberrechtsschutz genießt, oder die Ausnahme der Zitierfreiheit gem. § 51 UrhG greift.

(Foto: © jfv – Fotolia.com)

94 Gedanken zu „Veröffentlichung von Zeitungsartikel – was ist zulässig?“

  1. Sehr geehrter Herr Tölle,

    ich möchte einen englischsprachigen Newsletter betreiben, der aus folgenden Elementen bestehen soll: Erstens, Links zu englischsprachigen Zeitungsartikeln zu meinem Thema, die ich mit einer kleinen Einleitung versehe: „Für die Zeitung XYZ schreibt der Autor ABC über das Thema DEF undsoweiter.“

    Zweitens, Links zu fremdsprachigen Zeitungsartikeln zu meinem Thema. Diese Artikel werden für mein Publikum aber nicht verständlich sein (da sie nicht auf Englisch sein werden), daher möchte ich sie übersetzen, in übersetzter Version auf meine Homepage stellen (zusammen mit dem Original-Link und einem Hinweis, dass der Artikel nicht von mir ist) und in meinem Newsletter den Link zu meiner Homepage anstatt des Original-Links verschicken.

    Die Übersetzung wäre meine eigene Leistung; muss ich in diesem Fall trotzdem eine Veröffentlichungsgenehmigung des Originalveröffentlichers einholen?

    Vielen herzlichen Dank
    Valerio Montanari

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  2. Sehr geehrter Herr Tölle,

    für mein Unternehmen werte ich den Pressespiegel (Printveröffentlichungen) aus und leite entsprechende Artikel als Kopien an Kollegen weiter. Es besteht der Wunsch, diese Artikel digital zu bekommen. Ich müsste sie daher einscannen und als email versenden. Unser Dienstleister (Ausschnittdienst9, den ich dazu befragt habe, meint, dass dies rechtlich nicht so einfach wäre und auch noch zusätzliche Kosten entstehe (Abrechnung VG Wort)würden. Ist dem so?

    Mit freundlichen Grüßen

    Josef Lange

    Antworten
  3. Sehr geehrter Herr Tölle,

    ich möchte gerne einige Artikel die unsere Sportstätte betreffen und auch auf den Bildern der Presseartikel zu finden sind, auf unserer Webseite veröffentlichen, mit Verlinkungen zu den Artikeln. Allerdings würde ich gerne das Bild in die Vorschau auf unserer Webseite einbetten und die Headline des Artikels. Ist das zulässig? Lg, Anna-Verena Lechner

    Antworten
    • Sehr geehrte Frau Lechner,

      es wird je nach genutztem Werk (Text oder Bild) darauf ankommen, ob dies für sich genommen urheberrechtlich geschützt ist. Bei Bildern ist dies regelmäßig der Fall, bei Texten spricht häufig ein gewisser Textumfang dafür. Nimmt man einen solchen Schutz an, ist eine Verwendung nur mit Einwilligung oder nach den gesetzlichen Ausnahmeregelungen zulässig. Die hier häufig in Anspruch genommene Zitierfreiheit wird leider regelmäßig überstrapaziert. Eine Nutzung ist nämlich nur dann im Rahmen dieser zulässig, wenn eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem genutzten Werk erfolgt. Dies geschieht häufig nicht. Allein der Verweis auf die Quelle ist in solchen Fällen (zwar erforderlich) aber nicht ausreichend.
      Hierzu auch relevant: https://www.rechtambild.de/2011/03/bildzitat-und-zitierfreiheit/

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

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  4. Sehr geehrter Herr Tölle,
    ich pflege die Homepage unserer Stadt. In dieser darf ich, mit Genehmigung, Berichte zu der Stadt mit Bild einer Tageszeitung veröffentlichen.
    Wenn jetzt zu einem Bericht ein Bild, welches nicht von der Redaktion erstellt wurde, mit Quellenangabe (z.B. dpa) veröffentlicht wird (ich gehe davon aus, dass das Bild urheberrechtlich geschützt ist), darf ich es dann auch übernehmen?

    Mit freundlichen Grüßen
    KH Berg

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    • Sehr geehrter Herr Berg,

      die Pflichten eines Bildnutzers werden von der Rechtsprechung sehr weit gefasst. Der Nutzer hat die Rechtekette im Einzelfall sogar bis zum Urheber zurückzuverfolgen und darf sich nicht auf die Aussagen anderer an der Lizenzkette beteiligter Personen verlassen. Hieran wird in der Praxis regelmäßig abgewichen, da diese Vorgehensweise selten handhabbar ist. An der rechtlichen Erforderlichkeit ändert dies allerdings nichts. Insofern ist die Frage ob man eine Fotografie mit entsprechenden Angaben nutzen darf, immer eine Risikoabwägung im Einzelfall. Melden Sie sich gerne hierzu bei uns in der Kanzlei, sollten Sie eine Beratung im Einzelfall wünschen: info@tww.law // 0228 387 560 200

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

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  5. Sehr geehrter Herr Tölle,

    gibt es in dem Thema irgendeine Verjährungsfrist? Ich möchte alte Testberichte aus Autozeitungen aus den Jahren 1977-1982 veröffentlichen auf einer privaten, nicht gewerblichen Website veröffentlichen.

    Mit besten Grüßen,

    Carsten Haefeker

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  6. Guten Tag Herr Tölle,

    Ich habe eine Frage bzgl. Veröffentlichung von Zeitungsartikeln
    über Newslettern.
    Wie sieht es aus, wenn man ein Foto von einem Zeitungsartikel (nicht gescannt, sondern z.B. auf dem Wohnzimmertisch mit Kaffe) über einen Newsletter veröffentlicht.

    Verstößt dies gegen das Urhebergesetz? Muss die Einwilligung der Zeitung eingeholt werden, obwohl die Zeitung nur offen daliegt?

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    • Sehr geehrte Frau Spögler,

      die Übernahme von Werken Dritter ist regelmäßig nur in wenigen Fällen uneingeschränkt möglich. Texte, Bilder und Grafiken können ohne Weiteres Schutz genießen. Greift dann keine gesetzliche Ausnahme, ist eine Übernahme ohne Einwilligung wohl unzulässig. Ob im Einzelfall eine Ausnahme greift, kommt ganz darauf an, wie das Bild konkret gestaltet ist. Wenn wir uns einen Einzelfall anschauen solle, melden Sie sich gerne in unserer Kanzlei: info@tww.law // 0228 387 560 200.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten
  7. Sehr geehrter Herr Tölle,
    ich habe Ausführungen zu „Veröffentlichung von Zeitungsartikel – was ist zulässig?“ gelesen. Mir ist klar geworden, dass ich einen Zeitungsartikel nicht ohne weiteres auf meiner Homepage veröffentlichen darf. Danke für die Aufklärung.
    Wie aber steht es, wenn ich an meinen Bekanntenkreis (ca. 100 Personen), aus der von mir abonnierten Zeitung, gelegentlich einen Artikel dieser Zeitung als PDF Anhang per E-Mail senden will. Selbstverständlich unter Angabe der Quelle.
    Ist das möglich?

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