LG Münster: Zur Verletzung des Rechts am eigenen Bild

Leitsätze der Redaktion

  1. Relative Personen der Zeitgeschichte sind solche, die lediglich in bezug auf ein bestimmtes Geschehen in das Blickfeld der Öffentlichkeit treten und bei denen allein aufgrund dieses Geschehens ein öffentliches Interesse an ihrem Bildnis besteht. Angehörige von Verbrechensopfern können eine relative Person der Zeitgeschichte darstellen, wenn sie zugleich auch Tatzeuge sind.
  2. Derjenige, der an einer Veranstaltung teilnimmt, bei der er mit einer Berichterstattung durch die Medien rechnen muß, willigt jedenfalls dann in die Herstellung und grundsätzliche Veröffentlichung der Aufnahmen ein, wenn er für die Aufnahme posiert oder auch nur fröhlich in die Kamera blickt. Im übrigen liegt kein Einverständnis vor, wenn der Betroffene bloß erkennt, dass er fotografiert wird, aber nicht dagegen einschreitet.
  3. Bei dem Recht am eigenen Bild handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, über das man allein verfügungsbefugt ist.
  4. Erfahrenen Medienunternehmen ist bekannt, daß es für die Veröffentlichung eines Bildnisses der Einwilligung der betroffenen Person bedarf. Wird diese Einwilligung nicht eingeholt, handelt das Unternehmen grob fahrlässig.

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