„Blaulicht-Fotografie“ der Feuerwehr zulässig

Die Feuerwehr ist bei Unfällen und Schadensereignissen im besten Fall als Erste vor Ort. Die Feuerwehr München hat neben der reinen Einsatzbewältigung in der Vergangenheit auch Fotografien der Einsätze erstellt und im Anschluss der freien Presse zur Verwendung angeboten – gegen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 €. 

Grundrechtsverstoß durch Blaulicht-Fotografie der Feuerwehr?

Dieses Vorgehen stieß jedenfalls bei einem Fotojournalisten auf Unmut, sodass er die Stadt München als Träger der Berufsfeuerwehr auf Unterlassung in Anspruch nahm. Das Verhalten stelle einen Eingriff in das Institut der freien Presse gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG dar. Die Feuerwehr nutze ihre marktbeherrschende Stellung aus, um als Erste am Ort des Geschehens Fotoaufnahmen anzufertigen und damit Geld zu verdienen. Für (den klagenden) Fotojournalisten sei dies existenzgefährdend.

Darüber hinaus verlasse die Feuerwehr mit dem Angebot der Fotografien zudem ihre Kernaufgaben der Gefahrenabwehr und Gefahrenbekämpfung. Behörden dürften sich nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit betätigen. Im Ergebnis rechtfertige dies einen kartellrechtlichen Unterlassungsanspruch des Fotojournalisten.

Feuerwehr erfüllt mit Blaulicht-Fotografie eigene Informationsaufgabe

Das Landgericht München I schloss sich dieser Auffassung nicht an (Urteil v. 24. April 2020, Az. 37 O 4665/19). Ein Ausschluss des Klägers vom sachlich und örtlich relevanten Markt für sogenannte „Blaulicht-Fotografie“ im Bereich München sei nicht gegeben.

Die Feuerwehr verstoße mit ihrem Handeln nicht gegen das grundrechtlich gesicherte Recht der freien Presse. Die Veröffentlichung der Feuerwehr enthalte keine klassisch redaktionellen Elemente wie Meinungen oder Kommentare. Vielmehr handele es sich um Sachinformationen, die dem Zweck dienen, die Bevölkerung über Politik und Recht im jeweiligen Aufgabenkreis zu informieren und staatliche Tätigkeit transparent zu gestalten. Dies sei Teil der Öffentlichkeitsarbeit und damit auch Aufgabe der Berufsfeuerwehr München

Die Tatsache, dass die Feuerwehr naturgemäß als Erste am Einsatzort eintrifft, rechtfertige nach Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht die geltend gemachten Ansprüche des Klägers. (Foto)Journalisten hätten im Übrigen die Möglichkeit, sich z.B. per SMS über Einsätze zeitnah informieren zu lassen (sog. Presseruf der Berufsfeuerwehr). Ihnen werde daher die Anfertigung eigener Fotografien durch die Feuerwehr erleichtert.

Das Urteil ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung 05/2020 vom 24.04.2020

(Bild: © perutskyy)

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