Nach Informationen von Echobot haben die Süddeutsche Zeitung (SZ) und die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) den Monitoringdienst abgemahnt. Vorgeworfen wird Echobot unter anderem die Übernahme von Icons, Headlines und Inhalten der Webauftritte der SZ und der FAZ. Echobot hält das eigene Vorgehen für rechtlich unbedenklich.
Datenbank und Volltextdownload
Durch den Monitoringdienst sehen sich die Verlage hintergangen, weil nicht mehr ihre eigene Seite, sondern nur fremde Seiten aufgerufen und die Inhalte dort abgerufen würden. Genauer gesagt, ermögliche die kostenpflichtige Volltext-Funktion bei Echobot, die vollständigen Artikel einzusehen, ohne die Original-Website besucht zu haben. Wie ein Sprecher der FAZ darlegt, störe man sich vor allem auch daran, dass Echobot die Artikel ohne Einwilligungen der Zeitung in einer Datenbank gespeichert habe. Dadurch wird vor allem das Urheberrecht verletzt. Schon für die Übernahme von Überschriften und Artikelauszügen sei ihrer Meinung nach – wahrscheinlich mit Blick auf das Urteil vor dem OLG Karlsruhe vom 10.08.2011, Az.: 6 U 78/10 – eine Erlaubnis des jeweiligen Verlags notwendig. Ebenso kann man zu Einzelheiten die bekannte „Infopaq“-Entscheidung des EuGH heranziehen (Urteil v. 16.07.2009, Az.: C 5/08). Darin heißt es unter anderem, dass
eine Handlung, die im Laufe eines Datenerfassungsverfahrens vorgenommen wird, das darin besteht, einen aus elf Wörtern bestehenden Auszug eines geschützten Werkes zu speichern und auszudrucken, unter den Begriff der teilweisen Vervielfältigung im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2001/29 fallen kann, wenn die so wiedergegebenen Bestandteile – was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist – die eigene geistige Schöpfung durch den Urheber zum Ausdruck bringen.
Echobot-Geschäftsführer Bastian Karweg verteidigt das eigene Vorgehen, wie auf Spiegel.de zu lesen: „Die Volltext-Funktion wird nicht von uns, sondern komplett von einem US-Anbieter bereitgestellt. Auf diesen verlinken wir, aber auch nur dann, wenn der Kunde sich zuvor auch den eigentlichen Artikel angeschaut hat.“
Um den Fall in den Einzelheiten (juristisch korrekt) durchleuchten zu können, fehlen leider genaue Hintergrundinformationen. Als Verteidigung zu Gunsten von Echobot können aber sicherlich Prinzipien aus den Entscheidungen „Paperboy“ (Urteil v. 17.07.2003, Az.: I ZR 259/00) und „Google-Bildersuche“ (Urteil vom 29.04.2010, Az.: I ZR 69/08 und 19.10.2011, Az.: I ZR 140/10) aufgeführt werden.
Markenrechtsverletzung durch Logo-Icons
Darüber hinaus wird Echobot eine Markenrechtsverletzung vorgeworfen, indem die 16×16 px großen Logo-Icons vor der URL genutzt werden, die zur Quelle verlinkt. Dieser Vorwurf ist rechtlich sehr interessant, da die Frage aufgeworfen wird, in welchem Rahmen die Icons „markenmäßig benutzt werden“. Ganz so abwegig erscheint der Vorwurf nicht und man müsste alle drei Nummern des § 14 Abs. 2 MarkenG genau prüfen um zu einem eindeutigen Ergebnis zu gelangen.
[…](2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
[…]
- ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
- ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
- ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Es könnte durchaus sein, dass das Angebot des Monitoringdienstes wie Echobot dem des Verlegers sehr nahe kommt, wenn man Artikel im Volltext anschauen und herunterladen kann. Ob man allerdings eine Verwechslungsgefahr durch die Verwendung der Icons annehmen kann, bleibt fraglich – vielmehr deuten diese gerade auf einen fremden Text hin.
Klage vor Gericht nicht abwegig
Bisher wurden aufgrund einer einstweiligen Verfügung durch das LG München – erlassen auf Antrag der SZ – bereits einige Texte entfernt. Dagegen wurde von Echobot jedoch Widerspruch eingelegt. Notfalls soll der Fall auch vor Gericht entschieden werden, schließlich gehe es um das Geschäftsmodell, so Karweg.
Hallo Herr Wagenknecht, vielen Dank für die Berichterstattung! Ich möchte ergänzend zu Ihren Ausführungen noch auf unsere offizielle Stellungnahme unter:
http://www.echobot.de/index/ineigenersache
und auf meinen Kommentar bei Ihrem Kollegen vom leveluplaw verweisen:
http://leveluplaw.com/copyright/pressespiegeldienst-echobot-im-kreuzfeuer-von-faz-und-sz
Für weitere Fragen stehe ich auch gerne persönlich zur Verfügung.