BGH entscheidet im Urheberrechtsstreit um „Stuttgart 21“

Neben den gesamten Unruhen rund um das Bahnhofsprojekt „Stuttgart 21“ kam es nebenbei auch noch zu einem Rechtsstreit zwischen einem Erben des Architekten des Stuttgarter Hauptbahnhofs und der Deutschen Bahn AG. Mit der Beschwerde sollte erreicht werden, dass die Revision gegen das Urteil des OLG Stuttgart (Urteil vom 6.10.2010, Az.: 4 U 106/10) zugelassen wird und der BGH darüber verhandelt.

Die Gestaltung des HBF wurde von Prof. Dipl.-Ing. Paul Bonatz durchgeführt. Diese ist nach seinem Tod noch bis 2026 urheberrechtlich geschützt. Mit dem Verfahren vor dem OLG Stuttgart wollten die Erben des Architekten die Bahn AG dazu bringen, im Rahmen des Projekts „Stuttgart 21“ die Seitenflügel des Stuttgarter Hauptbahnhofs und die Treppenanlage in der Großen Schalterhalle nicht abzureißen. Der im August/September 2010 abgerissene Nordflügel sollte wieder aufgebaut werden. Als Begründung wurde eine Urheberpersönlichkeitsrechtsverletzung von Paul Bonatz vorgetragen.

Dieses Anliegen hat das OLG zurückgewiesen. Der BGH hat die Entscheidung des OLG nun bestätigt und die Beschwerde abgewiesen, da Revisionsgründe nicht vorliegen.

Nach § 543 Abs. 2 ZPO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht erfüllt. Die maßgeblichen Rechtsfragen, die sich in dem Verfahren gestellt haben, hat der Bundesgerichtshof bereits in früheren Entscheidungen geklärt. Das Urteil des Oberlandesgerichts ließ auch keine Rechtsfehler erkennen, die eine Zulassung der Revision erfordert hätten.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 186/11

(Bild: © Thaut Images – Fotolia.com)

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