VG Hannover zur Videoüberwachung im öffentlichen Raum

Das VG Hannover hatte am 14.07.2011 (Az. 10 A 5452/10) über die Videoüberwachung der Polizei in Hannover zu entscheiden. Dabei ging es insbesondere um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das prinzipiell jedem zusteht. Also im Klartext: darf man mich einfach so filmen und meine (personenbezogenen) Daten speichern?

Zum Sachverhalt

Es wurde gegen die Videoüberwachung mittels 78 Kameras geklagt, soweit diese nicht zur reinen Verkehrsüberwachung dienen. Die Kameras sind teilweise in mehreren Metern Höhe installiert, schwenkbar und mit einer Zoomfunktion ausgestattet. Sie laufen zu jeder Tages- und Nachtzeit.

Eine Kennzeichnung der Kameras wurde seitens der Polizei abgelehnt, da dies dem Sinn und Zweck entgegenstünde.

Aus den Gründen

Der Klage wurde stattgegeben:

Aufgrund der technischen Möglichkeiten, erhobene Daten zu speichern, auszuwerten und mit anderen Datenbeständen abzugleichen, sind durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht nur nach ihrer Art sensible Daten geschützt, sondern auch solche mit einem nur geringen Informationsgehalt.

Dass Gericht hat erkannt, dass es auf die Auswertungsmöglichkeiten ankommt, nicht auf den tatsächlichen Umgang mit den Daten. Nach dem maßgeblichen Gesetz (Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, kurz: Nds. SOG) ist es auch Sinn und Zweck, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch eine unzulässige Datenerhebung im öffentlichen Raum in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Es kann gefordert werden, dass die Videoüberwachung für den Betroffenen als Datenerhebung erkennbar ist. Hierfür sind auch Hinweisschilder denkbar, die am äußersten Rand des Aufnahmeraums angebracht sind. Eine Internetseite, die auf die Kameras und die Datenerhebung hinweist, reicht dagegen nicht aus.

Hinzunehmen sei, dass potentielle Straftäter solche mit Hinweisschildern gekennzeichnete Bereiche meiden würden.

Anzumerken sei noch, dass § 32 Abs. 3 Satz 1 Nds. SOG für verfassungsrechtlich bedenklich erklärt wurde.

Zum Abschluss sei gesagt

Dass Daten schlussendlich wirklich gespeichert werden müssen, ist nicht notwendig, um sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung geltend zu machen. Denn man

[…] kann sich nicht nur auf eine mögliche Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch die Aufzeichnung der übermittelten Bilder berufen, sondern bereits durch die bloße Beobachtung mittels Bildübermittlung.

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