Das Recht am Bild im Dienst- oder Arbeitsverhältnis

Oftmals werden Bilder im Auftrag eines Arbeitgebers erstellt und es stellt sich die Frage, wer nun diese Bilder sein Eigen nennen und was damit alles gemacht werden darf. Kurz: wem stehen welche Rechte zu?! Hier ein Einblick in bestehende Problematiken.

Wer ist Urheber?

Anders als beim Vereinigten Königreich, in den USA („works made for hire“- Prinzip) oder Holland wird in Deutschland dem Arbeitgeber das Urheberrecht nicht zugesprochen. Der Arbeitgeber erlangt zwar kraft Gesetz Besitz und Eigentum an der Fotografie / am Werk (der Einfachheit halber wird im folgenden nur von „Werken“ gesprochen, für Fotografien gilt das geschriebene gleichermaßen soweit nicht anders gekennzeichnet), §§ 855, 950 BGB, nicht jedoch urheberrechtliche Befugnisse. Prinzipiell gilt vielmehr, dass aufgrund des Schöpferprinzips von § 7 UrhG der Fotograf Urheber seiner Bilder ist und auch bleibt (Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 5. Auflage, Rn 1114). Dieses daraus entstehende Urheberrecht ist nicht übertragbar, allenfalls vererblich, §§ 28 ff. UrhG.

Welche Rechte bekommt also der Arbeitgeber?

Der Urheber kann seinem Arbeitgeber gemäß § 29 Abs. 2 UrhG Nutzungsrechte (sog. Lizenzen) einräumen. Die Regelungen darüber sind in den §§ 31 ff. UrhG zu finden.

Aus § 72 UrhG in Verbindung mit § 43 UrhG ergibt sich, dass die §§ 31 bis 42 UrhG nur auf solche Werke anzuwenden sind, die in der Pflicht des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses entstanden sind. Solche Pflichten sind in der Regel dem Arbeitsvertrag zu entnehmen. In Einzelfällen, wie bei Fotografen der Presse, ist gesondert auf Tarifverträge zu achten.

Ab wann besteht ein Arbeits- oder Dienstverhältnis?

Als Arbeitnehmer wird bezeichnet, wer in eine Betriebsorganisation eingebunden, weisungsabhängig ist und fremdbestimmte Arbeit leistet (vgl. BAG ZUM 2007, 507, 508.; Fischer/Reich, UrhVR, Kapitel 2 Rn 4 ff, 20 ff mit Beispielen). Die reine Bezeichnung z.B. als „freier Mitarbeiter“ ist daher für die rechtliche Betrachtung irrelevant.

Mit Dienstverhältnis ist prinzipiell das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis gemeint.

Frei gestaltende Künstler sowie private Dienstverhältnisse gemäß § 611 BGB sind daher nicht erfasst (vgl. Schack, Rn 1116, mwN.). Relativ unklar ist noch, ob die von § 12a TVG erfassten arbeitnehmerähnlichen Personen von § 43 UrhG erfasst sind (dagegen Götz von Olenhusen GRUR 2002, 14 ff. mwN).

Was ist wenn kein Vertrag vorliegt oder entsprechende Klauseln fehlen?

Die Frage, ob auch der Arbeitsvertrag generell – und insbesondere im Rahmen des § 40 UrhG für noch entstehende Werke – eine schriftliche Regelung enthalten müsse, wird vor allem in der Literatur diskutiert (vgl. FN-Jan Nordemann § 40 UrhG Rn 7; Dreier/Schulze § 43 UrhG Rn 19). Die Rechtsprechung (vgl. LG Köln Urteil v. 20.12.2006, Az. 28 O 468/06 = MMR 2007, 465 f. – Bewerbungsfotos im Internet) sieht mit der verbreiteten Ansicht von einem Schriftformerfordernis ab:

Abweichend von § 40 UrhG ist i.R.e. bestehenden Arbeitsvertrags im Regelfall eine schriftliche Übertragung der Nutzungsrechte nach vorzugswürdiger h.M. entbehrlich, da der Arbeitnehmer insoweit nicht in dem von § 40 UrhG vorausgesetzten Maße schutzbedürftig ist. Denn er weiß aus dem – seinerseits schriftlich fixierten – Arbeitsvertrag, wozu er aus diesem verpflichtet ist.

Bei fehlender Abrede wird daher für die Frage, was der Arbeitnehmer mit dem Werk anstellen darf, unter anderem der Zweck des Werkes für den Betrieb sowie die Funktion des Arbeitnehmers im Betrieb von Bedeutung sein. Die Rechteeinräumung wird dann stillschweigend erklärt. So räumt ein angestellter Fotograf seinem Arbeitgeber regelmäßig die Reproduktionsrechte ein, wenn die gewerbliche Auswertung dieser Aufnahmen dem Betriebszweck dient bzw. diesen überhaupt darstellt, wie bei einem Bildarchiv oder einer Bildagentur (KG GRUR 1976, 264 (265) – Gesicherte Spuren).

Veröffentlichungsrecht und Anerkennung des Urheberschaft

§ 12 I gibt allein dem Urheber das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. § 43 UrhG steht dem insoweit entgegen, als dass dieses Recht des Arbeitnehmers als Urheber das Recht des Arbeitgebers, die Bilder zu verwerten, erheblich einschränken würde. So hätte der Arbeitgeber zwar das Nutzungsrecht am Werk, wäre jedoch vom Arbeitnehmer abhängig, wann dieses Werk auch veröffentlich werden dürfte.

Möchte man also das Verwertungsrecht des Arbeitgebers sicherstellen, muss in der Einräumung der Nutzungsrechte, bzw. spätestens der Übergabe, auch eine Einwilligung zur Veröffentlichung gesehen werden.

Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft ist hingegen unübertragbar und dinglich unverzichtbar. Jedoch kann schuldrechtlich durch Vertrag vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer auf Geltendmachung dieses Rechtes verzichtet. Das heißt, das Recht des Arbeitnehmers wird zwar verletzt, dieser verzichtet aber auf jegliche Ansprüche die ihm daraus entstehen würden. Ebenso hängt das Recht auf Namensnennung aus § 13 Satz 2 UrhG von der vertraglichen Vereinbarung ab.

Änderungen an den Bildern durch den Arbeitgeber

§ 39 UrhG regelt, dass eine Vereinbarung bezüglich der Änderungsrechte getroffen werden muss, soweit diese nicht schon nach „Treu und Glauben“ zu gewähren sind. Die Grenze stellt eine Entstellung des Werkes dar, die gemäß § 14 UrhG verboten werden kann. Um das Nutzungsrecht des Arbeitgebers nicht zu gefährden, wird ihm auch hier generell ein großzügiges Recht auf Änderung des Werkes zugesprochen werden müssen. Jedoch sollte dies nicht als Freibrief verstanden werden.

Vor allem bei Fotografien ist besondere Vorsicht geboten. Insbesondere bei Vorgängen wie reiner Nutzung von Bildausschnitten, Fotomontagen, Kolorierungen und ähnlichen Vorgängen der Bildbearbeitung besteht immer die Gefahr die Grenze des § 14 UrhG zu überschreiten. Dies bedarf immer einer genauen Einzelfallbetrachtung.

Ende der Nutzungsrechte und Vergütungen

Sollte der Arbeitgeber das Bild nicht verwerten wollen, kann der Arbeitnehmer sein Rückrufsrecht wegen Nichtausübung gemäß § 41 UrhG geltend machen, soweit dies nicht gegen ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers verstößt.

Sobald das Arbeitsverhältnis beendet wird, entfällt jedenfalls die Verfügung bezüglich zukünftiger Werke, die noch nicht abgeliefert wurden, § 40 Abs. 3 UrhG. Der Arbeitgeber darf jedoch die Bilder, die der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses geschaffen hat, weiter nutzen.

Als Gegenleistung für seine Bilder bekommt der Arbeitnehmer sein Gehalt. Weitere Vergütungsansprüche sind grundsätzlich nicht gegeben. Als Ausnahme ist § 32a UrhG zu nennen, wenn sich herausstellen sollte, dass mit den Bildern außergewöhnlich hohe Erlöse erzielt werden. Dann kann der Arbeitnehmer als Urheber unter Umständen Anspruch auf Beteiligung an diesen Erlösen geltend machen.

Für den Arbeitgeber wird es unter Umständen teurer, wenn der Arbeitnehmer vor Vertragsabschluss  sogenannte Vorausverfügungen zugunsten einer Verwertungsgesellschaft getroffen hat. Es können dann noch Lizenzgebühren anfallen, die an die Verwertungsgesellschaften zu zahlen sind, um die im Arbeitsverhältnis entstandenen Werke nutzen und verwerten zu dürfen. Schutz geben nur §§ 89 Abs. 2, 92 Abs. 2 UrhG für Filmwerke.

Fazit

Urheber bleibt Urheber, der Arbeitgeber kann nur Nutzungsrechte erlangen. Wer jedoch nicht genau weiß, was in seinem Arbeitsvertrag genau geregelt ist oder generell unsicher über die Urheberschaft und damit verbundener Rechte ist, sollte einen Anwalt aufsuchen, damit Rechtsverletzungen möglichst vermieden werden.

(Foto: complize / photocase.com)

[box type=“info“ size=“medium“] Zu diesem Thema ist auch unser Podcast verfügbar: iTunesBrowserFeed [/box]

116 Gedanken zu „Das Recht am Bild im Dienst- oder Arbeitsverhältnis“

  1. Hallo Janina,

    solche Vereinbarungen bitte NIE unterschreiben! Urheberrechte lassen sich zwar grundsätzlich nicht aushebeln, du räumst aber mit der Unterschrift der Band sämtliche (!) Nutzungsrechte ein, sowohl räumlich (weltweit) als auch zeitlich (unbegrenzt) und in der Verwendung (z. B. Werbung, Cover etc.). Diese Deals sind nicht neu, selbst Bands wie Coldplay versuchen damit durchzukommen. Mit dem Ergebnis, dass der Deutsche Journalistenverband Pressefotografen aufgefodert hat, solche unverschämten Musiker in der Berichterstattung konsequent zu ignorieren, siehe http://www.djv.de/startseite/profil/der-djv/pressebereich-download/pressemitteilungen/detail/article/boykott-gegen-coldplay.html.

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  2. Sehr geehrter Damen und Herren,

    wie verhält es sich denn im folgendem Fall:
    Unsere Mitarbeiter müssen bei Permanent MakeUp vom Kunden vorher und nachher Bilder machen. Dies geschieht in der Regel mit dem Handy der Mitarbeiterin. Der Kunde willigt in der Einverständniserklärung ein, daß das Unternehmen die Bilder für Werbezwecke veröffentlichen darf.
    Jetzt ist eine Mitarbeiterin ausgeschieden und veröffentlich diese Kundenbilder um Ihre Selbständigkeit zu bewerben. Wie sieht die rechtliche Lage aus.
    Mit freundlichen Grüßen
    U.G

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    • Hallo Frau Geissler,

      hierbei handelt es sich offensichtlich um einen konkreten Fall. Um die Frage beantworten zu können benötigen wir weitere Informationen. Gerne können Sie uns hierzu in unserer Kanzlei kontaktieren: 0228 387 560 200. Oder Sie schreiben uns eine E-Mail an info@tw-law.de mit Ihrer Telefonnummer und wir rufen Sie – selbstverständlich kostenlos – zurück.

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  3. Hallo Herr Wagenknecht,

    tausend Dank für den tollen Artikel und die unzähligen Kommentare. Sie helfen uns allen wirklich sehr weiter.

    Ich wäre Ihnen zutiefst dankbar, wenn Sie mir eine kurze Einschätzung zum folgenden Szenario geben könnten.

    Ein befreundete Person hat nach dem Studium eine Unternehmen gegründet. Da man „auf der selben Wellenlänge“ lag, habe ich das Unternehmen im Bereich Marketing von Stunde 0 an tatkräftig unterstützt. Bedeute konkret: Ich habe Produktbilder gemacht, Grafiken erstellt, Artikel geschrieben, Webseiten angelegt und die komplette online Kommunikation übernommen. Ein schriftlich oder mündlich fixiertes Arbeitsverhältnis gab es nie. Ich war halt einfach von Anfang an dabei und hab freiwillig das gemacht, was mir Spaß machte (da ich Hobbyfotoggraf und Grafikdesign bin). Ich war also zu keinem Zeitpunkt in die Betriebsorganisation eingebunden und war weder weisungsabhängig noch habe ich fremdbestimmte Arbeit geleistet. Wenn ich mit einer Idee des Unternehmers nicht einverstanden war, oder meine Freizeit nicht opfern wollte, dann habe ich eine Anfrage , bzw. eine „Auftrag“ von seiner Seite einfach nicht gemacht. Insgesamt sind so trotzdem weit über 1500 Werke innerhalb von zwei Jahren entstanden, da es mir furchtbar viel Spaß gemacht hat und ich die Möglichkeit hatte eine Marke aufzubauen, die 100% meinen Vorstellungen und meinem Stil entspricht. Meine kreative Freiheit wurden zu keiner Zeit eingeschränkt.

    Nun trennen sich die Wege – leider nicht im Guten. Zu meinem Unverständnis fordert der Unternehmer nun von mir die Herausgabe aller Roh- und Feindaten (inklusiver offener Grafikdateien und RAW Bilder), die seit dem Start des Unternehmens entstanden sind. Diese Forderung ist rein emotional nachvollziehbar, da meine Werke das komplette Erscheinungsbild des Unternehmens ausmachen und einzelne Druckwerke für den täglichen Betrieb zwingend notwendig sind (es handelt sich um einen Restaurant und ich habe bsp. die Speisekarten und die Menü-Schilder designt).

    Zu erwähnen ist noch, dass ich zweitweise (ungefähr 5 Monate) 450€ monatlich von dem Unternehmen erhalten habe. Dies war als „Taschengeld“ bzw. als erster „Ausgleich“ für meinen Arbeitsaufwand gedacht. Ein Arbeitsumfang, was für diese Geld erbracht werden muss, wurde nie schriftlich oder mündlich fixiert. Es war eher ein „Dankeschön“ für die Arbeit, die ich bisher geleistet hatte. Aus wirtschaftlichen Gründen wurde die Zahlung der 450€ (ohne sich mit mir abzustimmen) nach 5 Monaten wieder eingestellt. Da es mir aber weiterhin um die „kreative Entfaltung“ ging, habe ich mit großer Leidenschaft weiter Werke produziert und diese auch zur Unternehmenskommunikation eingesetzt. Da ich die einzige Person war, die sich um das Marketing gekümmert hat, habe ich die Daten nie an jemand anderen übergeben, sondern habe sie von meinen Festblatten auf die von mir verwalteten Online Kanäle geladen (Website, Instagram) oder habe entsprechende Druckdateien an Druckereien geschickt.

    Nun zur eigentlichen Frage. Natürlich möchte ich nicht, dass der Unternehmen nun mit meinem Werken weiter arbeitet – schon gar nicht, wenn dafür nie angemessene Nutzungsrechte erworben wurden und ich einen entsprechende Ausgleich erhalten habe.

    • Muss ich mir nun also einen Anwalt suchen, oder kann ich das ganze erstmal in Ruhe auf mich zukommen lassen, da die Forderungen des Unternehmers haltlos sind?

    • Muss ich mir wegen irgendetwas Sorgen machen, wenn ich alle Dateien bis zu einer schriftlichen Klärung vorerst unter Verschluss halte und dem Unternehmer keinen Zugriff darauf gewähre?

    Über eine knappe Einschätzung würde ich mich sehr freuen.

    Herzliche Grüße,
    Daniel

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  4. Hallo Herr Keppler,

    bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine Rechtsberatung für den konkreten Einzelfall erteilen. Bei dem geschilderten Fall handelt es sich offensichtlich um einen solchen. Um die Frage beantworten zu können benötigen wir weitere Informationen. Gerne können Sie uns hierzu in unserer Kanzlei kontaktieren: 0228 387 560 200. Oder Sie schreiben uns eine E-Mail an info@tw-law.de mit Ihrer Telefonnummer und wir rufen Sie – selbstverständlich kostenlos – zurück.

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

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  5. Hallo ich hab da mal ne frage wenn ich als Agentur einen fotografen beaufrage von unseren models bild und video material zu erstellen kann ich das vertraglich regeln das er die aufnahmen nicht verwerten verwenden darf

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  6. Sehr geehrter Herr Wagenknecht,

    Von mir wurden Bilder in einem shooting gefertigt die in Printmedien z. B. Dem jährlichen Katalog abgedruckt wurden. Zu dem shooting musste ich meinen Urlaub unterbrechen. Eine Abtretung von rechten habe ich nie unterschrieben. Mein Name und Position werden im Katalog vollständig erwähnt. Nun endete das Arbeitsverhältnis vor dem Arbeitsgericht. Dort musste ich mich einverstanden erklären, die Bilder nicht zu verwenden z.b. als Bild in WhatsApp.
    Wenn ich richtig verstanden habe, habe ich jedoch keine rechte abgetreten. Nun könnte ich somit verlangen das Bild von mir aus sämtlichen Medien zu entfernen. Bin ich richtig informiert? Alternativ kann ich mir meine bildrechte auch abkaufen lassen.
    Denn wenn ich richtig verstanden habe, habe ich nicht die Vergütung für die Bilder erhalten. Schließlich hätte dies schriftlich erfolgen müssen.

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  7. Hallo Herr Wagenknecht,

    Wer ist für die Einholung der Einwilligungen der abgelichteten Personen zuständig? Der Urheber des Fotos (z.B.Mitarbeiter) oder die Person die das Bilder Veröffentlicht (z.B. Arbeitgeber)?

    Haftet ein Mitarbeiter der als Urheber seinen Arbeitgeber Fotos zur Verfügung stellt, wenn der Arbeitgeber die Bilder Veröffentlicht und dabei zum Beispiel Persönlichkeitsrechte abgelichteter Personen verletzt werden?

    Viele Grüße

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  8. Hallo Herr Kühn,

    eine „Zuständigkeit“ gibt es nicht direkt. Interessanter ist – und darauf zielen Ihre Fragen wahrscheinlich insgesamt eher ab – wer hinterher belangt werden kann. Das ist grundsätzlich zunächst derjenige der das Bild veröffentlicht. Der Fotograf kann ggf. aber (zumindest teilweise) in Regress genommen werden.

    Ein Mitarbeiter kann daher unter Umständen (mit-)haftbar gemacht werden, ja. Hierbei kommt es aber auf zahlreiche Faktoren an (Umfang des Auftrages, Kenntnis der Veröffentlichung etc.).

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  9. Hallo Herr Wagenknecht,

    ein festangestellter Fotograf einer Universitätsklinik erstellt Patientenfotos für Forschung, Lehre und Patientenakten – soweit so gut.
    Jetzt sollen solche erstellten Fotos von der Klinik an Pharmafirmen verkauft werden, die damit Werbung für ein Produkt machen möchten.
    Hat der Fotograf hier Anspruch auf eine (zusätzliche) Vergütung ?

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