LG Köln: Tod als zeitgeschichtliches Ereignis

Leitsätze der Redaktion:

  1. Auch der Tod des Sohnes einer in der Öffentlichkeit stehenden Schauspielerin stellt ein Ereignis der Zeitgeschichte dar.
  2. Zur Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zählen alle Erscheinungen im Leben der Gegenwart, die von der Öffentlichkeit beachtet werden, bei ihr Aufmerksamkeit finden und Gegenstand der Teilnahme oder Wissbegier weiter Kreise sind. Der Begriff ist nicht auf historisch bedeutsame Ereignisse beschränkt, sondern umfasst nach gängiger Definition jede Abbildung, oder Darstellung einer Person, die ständig oder nur vorübergehend im Blickfeld wenigstens eines Teils der Öffentlichkeit steht und an der die Allgemeinheit ein legitimes Informationsinteresse hat.
  3. Dem überwiegenden berechtigten Interesse im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG steht entgegen, dass das Bild die Person(en) in einem der Privatsphäre zuzuordnenden Rückzugsbereich zeigt. Die Grenzen der geschützten Privatsphäre lassen sich nicht generell und abstrakt festlegen. Es ist die konkrete Situation zu berücksichtigen. Dabei setzt dies kein Alleinsein oder eine fremden Blicken völlig entzogene Örtlichkeit voraus. Auch wer sich den Augen einer begrenzten Öffentlichkeit aussetzt, kann geschützt sein, denn es macht einen entscheidenden Unterschied, ob jemand lediglich von den zufällig anwesenden Personen seiner Umgebung gesehen und beobachtet werden kann oder ob in einer solchen Situation Fotografien von ihm hergestellt werden zu dem Zweck, diese in der Öffentlichkeit zu verbreiten
  4. Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung in einem Maße schwer wiegt, dass die Zubilligung einer Geldentschädigung gerechtfertigt ist, lässt sich immer nur anhand der Gesamtumstände des Einzelfalles ermitteln. Die Entscheidung hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Verletzers sowie dem Grad des Verschuldens ab. Bei der Verletzung des Rechts am eigenen Bild ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass dem Verletzten keine anderen Abwehrmöglichkeiten, wie etwa ein Widerruf, zur Verfügung stehen. Deswegen kann insoweit die Zubilligung einer Geldentschädigung auch bei weniger schwerwiegenden Eingriffen in Betracht kommen.
  5. Da bei der Verletzung des Rechts am eigenen Bild keine andere Abwehrmöglichkeit als ein Anspruch auf Geldentschädigung zu Gebote steht, folgt daraus, dass an die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs geringere Anforderungen als in anderen Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu stellen sind.

LG Köln

Urteil

Aktenzeichen: 28 O 263/09

Verkündet am: 07.10.2009

Tenor:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 04.05.2009 zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 817,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 04.05.2009 zu zahlen.
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  4. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 2/5 und der Klägerin zu 3/5 auferlegt.
  5. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aufgrund einer Veröffentlichung der Beklagten, die den Tod des Sohnes der Klägerin und den Umgang der Klägerin hiermit zum Gegenstand hatte.

Die Klägerin ist eine deutsche Schauspielerin, die u.a. auch eine Yogaschule auf Mallorca betreibt und verschiedene Veröffentlichungen zu diesem Themenbereich herausgab. Als Schauspielerin wurde der Klägerin durch zahlreiche auch internationale Filme und Serien bekannt. Sie ist Inhaberin eines Bekleidungslabels für Yogabekleidung und Mitinhaberin des Labels „C“, über das Umstands- und Kindermode vertrieben wird. Die Klägerin ist auch Co-Autorin eines „Baby-Buches“. Über die Klägerin wird in der Presse vielfach berichtet. Dabei wurden zahlreiche Berichte über die Klägerin – auch in Zusammenhang mit ihrem neuen Partner – mit ihrem Einverständnis veröffentlicht. Gegenstand der Veröffentlichungen waren auch – im Einverständnis der Klägerin entstandene – Homestories, die die Klägerin in ihrem privaten Umfeld zeigen.

Vor etwa acht Jahren ertrank der damals vier Jahre alte Sohn der Klägerin während einer Geburtstagsfeier in einem privaten Swimmingpool in Los Angeles. Vater des Kindes war der damalige Ehemann der Klägerin W, der unter anderem die Fernsehserie „A“ produzierte. Bei der Geburtstagsfeier handelte es sich um eine Feier, die auf dem Grundstück des Rockstars M zu Ehren dessen gemeinsamen Sohnes mit H veranstaltet wurde. M stand zum damaligen Zeitpunkt im Zusammenhang mit Drogen und Schlägereien im Fokus der Medien.

Unmittelbar nachdem der leblose Sohn der Klägerin in dem Swimmingpool entdeckt worden war, wurde der Notruf angewählt und die Klägerin verständigt. Als die Klägerin am Unfallort eintraf, war ihr Sohn bereits verstorben. Die Klägerin eilte unmittelbar nach ihrer Ankunft am Unfallort zu ihrem Sohn, der zu diesem Zeitpunkt auf einer Bahre zu einem dort bereitstehenden Krankenwagen transportiert wurde.

Das Medienecho und die Berichterstattung über den Tod des Sohnes der Klägerin waren erheblich. Dabei wurden auch gegen M erhebliche Vorwürfe wegen des Unfallgeschehens erhoben, die jeweils in der Presse dargestellt wurden.

Die Freundin der Klägerin T veröffentlichte einen offenen Brief an die Klägerin, der sich mit der Situation der Klägerin auseinandersetzte. In Kurzbiografien der Klägerin sind ebenfalls Ausführungen zum Unfalltod des Sohns der Klägerin enthalten.

Im Rahmen der Berichterstattung wurden verschiedene Lichtbilder veröffentlicht, die die Klägerin im Zusammenhang mit dem Unfallereignis zeigten. Diese Lichtbilder wurden über Agenturen veröffentlicht und durch Zeitschriften sodann weiter verbreitet. Unter anderem wurde in der Zeitschrift „O“ 26/2001 sowie in der „P“-Zeitung und der Zeitschrift „Q“ jeweils ein Lichtbild veröffentlicht, das die Klägerin während ihrer Ankunft am Unfallort zeigt, als die Klägerin zu ihrem auf der Bahre befindlichen toten Sohn läuft. Bei den Lichtbildern handelt es sich um Papparazzi-Aufnahmen, die im Jahr 2001 veröffentlicht wurden, danach jedoch zunächst nicht mehr zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht wurden. Eine ausdrückliche Einwilligung zu der damaligen Veröffentlichung dieser Bilder erteilte die Klägerin nicht. Es wurde ein weiteres Lichtbild in der Zeitschrift „O“ 26/2001 veröffentlicht, das ebenfalls ohne Wissen der Klägerin aufgenommen wurde und das die Klägerin mit ihrem damaligen Ehemann und dem zweiten Sohn während der Beerdigung ihres Kindes zeigt.

Auch die Klägerin, die sich aufgrund des Unfalltodes ihres Sohnes in psychologischer Behandlung befand, äußerte sich in der Folgezeit mehrfach öffentlich über das Unfallereignis. So wurde ein Interview der Klägerin in der Zeitschrift „R“ vom 02.01.2002 veröffentlicht. Auf den als Anlage B23 vorgelegten Bericht wird Bezug genommen.

In einem in der Zeitschrift „O“ vom 06.03.2002 veröffentlichten Bericht mit der Überschrift „F1s Selle kommt wieder“ äußerte sich die Klägerin zu ihrem Aufenthaltsort zum Unfallzeitpunkt und dem Geschehen im Krankenhaus, während dort versucht wurde, den Sohn der Klägerin wiederzubeleben. Auch äußerte sie sich zu der Trauerfeier, die in ihrem eigenen Haus stattfand. Auf die als Anlage B24 vorgelegte Berichterstattung wird Bezug genommen.

Im Rahmen eines Fernsehauftritts bei dem Moderator Alfred Biolek wurde der Unfall des Sohnes der Klägerin thematisiert. Auf die Anlage B25 wird Bezug genommen.

Auch im Rahmen eines Fernsehauftritts bei „O TV“ im November 2003 äußerte sich die Klägerin zu dem fraglichen Thema (vgl. Anlage B26).

In der Zeitschrift O 53/2004 wurde unter der Überschrift „Fluchtpunkt Mallorca“ über den Umzug der Klägerin aus den USA nach Mallorca berichtet. Auch hier wurde der Unfalltod des Sohnes der Klägerin kurz thematisiert. Auf die als Anlage B27 vorgelegte Berichterstattung wird Bezug genommen.

Im Januar 2006 wurde der Unfalltod in der Sendung „Z“ angesprochen (vgl. Anlage B28).

Auch in zahlreichen weiteren Veröffentlichungen wurden der tragische Tod des Sohnes der Klägerin und der Umgang der Klägerin hiermit behandelt. Auf die als Anlagenkonvolut B29 vorgelegten Berichte zu diesen Themenbereichen wird Bezug genommen.

Im Jahr 2008 gab es verschiedene Berichte über die Klägerin, nachdem sich diese von ihrem Ehemann W getrennt hatte. Auch im Rahmen dieser Berichterstattung wurde der Tod des Sohnes der Klägerin angesprochen (vgl. Anlage B 22).

In einem von der Klägerin zum Thema „Yoga“ verfassten Buch berichtete die Klägerin selbst von dem Unfallereignis und ihren Umgang mit der Situation und ihrem weiteren Leben. Dabei beschrieb die Klägerin detailliert ihre Gefühle und Stimmungen in diesem Zusammenhang. Auf die als Anlage B30 vorgelegten Darstellungen der Klägerin wird Bezug genommen.

Die Beklagte verlegt die Wochenzeitschrift „Q“, die nach eigenen Angaben Marktführerin im Bereich der deutschen Frauenzeitschriften ist. Sie hat eine Auflage von ca. 770.000 Exemplaren und erreicht damit ca. 2,5 Mio. Leser.

Im Rahmen der in der Zeitschrift „Q“ veröffentlichten Serie zum Thema „Die schlimmsten Augenblicke im Leben“ berichtete die Beklagte in der vierten Folge (Ausgabe vom 20.08.2008) über den Unfalltod des Sohnes der Klägerin. Dabei wurde der Bericht im Inhaltsverzeichnis mit einem Lichtbild angekündigt. Im Rahmen der Berichterstattung wurden verschiedene Lichtbilder dargestellt. So wurde das Lichtbild aufgenommen, das die Klägerin auf dem Weg zu ihrem toten Sohn zeigt, der zu einem Krankenwagen gebracht wurde. Das Bild wurde mit folgendem Text unterschieben: „Der Moment des Entsetzens: F eilt zu ihrem Sohn, der auf der Trage liegt.“

Ein weiteres Lichtbild im Rahmen des Artikels zeigt die Klägerin gemeinsam mit ihrem Sohn. Dabei lautet der Begleittext wie folgt: „Ein Moment der Liebe: F1 mit seiner Mutter F. Wenn er lächelte, ging einem das Herz auf.“ Auch der Swimmingpool des Rockstars M wurde abgebildet.

Die Klägerin wurde darüber hinaus auf dem während der Beerdigung ihres Sohnes aufgenommenen Lichtbildes gezeigt. Schließlich wurde ein Lichtbild von der Klägerin mit verweinten Augen zum Gegenstand der Berichterstattung mit folgendes Bildunterschrift gemacht: „ein halbes Jahr später“.

In der Textberichterstattung wurde über den Unfallhergang berichtet und die möglichen Gefühle der Klägerin dargestellt. Dabei wurden verschiedene Zitate veröffentlicht, die nach dem bestrittenen Vortrag der Beklagten, von der Klägerin stammten, die diese jedoch unstreitig nicht gegenüber der Zeitschrift „Q“ geäußert hatte.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 22.08.2008 ließ die Klägerin die Beklagte abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Diese wurde zunächst teilweise, nach nochmaligem Schriftverkehr von der Beklagten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht umfassend abgegeben. Auf die entstandenen Abmahnkosten erstattete die Beklagte einen Betrag in Höhe von 899,440 € (1,3-fache Gebühr bei einem Streitwert von 15.000,00 € inkl. Auslagenpauschale und MwSt.).

Mit Schreiben vom 28.08.2008 forderte die Klägerin im Rahmen eines weiteren Schreibens ihrer Prozessbevollmächtigten die Beklagte auf, eine immaterielle Entschädigung in Höhe von zumindest 25.000,00 € zu zahlen. Diese Ansprüche wies die Beklagte zurück.

Die Klägerin ist der Ansicht, aufgrund der vorstehenden Berichterstattung durch die Beklagte, insbesondere die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Lichtbilder und der damit verbundenen Verstöße gegen §§ 22, 23 KUG stehe ihr ein Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens zu, der zumindest 25.000,00 € betragen müsse. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Unfalltod ihres Sohnes nicht um ein zeitgeschichtliches Ereignis gehandelt habe, da die Bildnisse jedenfalls im Jahr 2008 bei der erneuten Veröffentlichung nicht mehr aktuell gewesen seien.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die durch die Veröffentlichung der Lichtbilder verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung gerade vor dem Hintergrund der bildlichen Konfrontation ihrer Person mit den Unfallereignissen besonders schwerwiegend sei. Insoweit bestreitet sie, dass sie in die Veröffentlichung der Lichtbilder eingewilligt habe. Eine Einwilligung sei auch nicht konkludent erfolgt.

Soweit die Klägerin selbst mit dem Thema in die Öffentlichkeit getreten sei, sei dies teilweise erfolgt, um so eine gewisse Kontrolle über die Berichterstattung zu erlangen und den Schutz der Privatsphäre so weit wie möglich zu gewährleisten. Jedenfalls seien die von der Klägerin selbst autorisieren oder vorgenommenen Veröffentlichungen mit der streitgegenständlichen Berichterstattung nicht vergleichbar, so dass auch vor diesem Hintergrund ein Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten immateriellen Schadensersatzes bestünde.

Im Rahmen der Entscheidung sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte bei der Veröffentlichung der Lichtbilder ein erhebliches Verschulden treffe. Insoweit könne auch von Vorsatz bei der Verletzung der Rechte der Klägerin ausgegangen werden. Im Rahmen der Gesamtabwägung sei auch der Text der Berichterstattung der Beklagten zu berücksichtigen, der ebenfalls rechtsverletzend sei.

Die Klägerin ist weiter der Ansicht, ihr stünden für die Abmahnung im Rahmen des Unterlassungsanspruchs weitere 742,56 € zu, da insoweit – anders als die Beklagte dies im Rahmen der Erstattung der Rechtsanwaltskosten unstreitig zugrunde legte – ein Streitwert von 50.000,00 € als angemessen anzusehen sei. Darüber hinaus bestünde noch ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Kosten in Höhe von weiteren 891,80 € für die vorgerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes auf der Basis eines Streitwertes von 25.000,00 € und einer 1,3-fache Gebühr.

Die Klägerin beantragt,

  1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 25.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 04.05.2009 betragen sollte.
  2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.634,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 04.05.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe in die Veröffentlichungen auch der hier streitgegenständlichen Lichtbilder eingewilligt. Soweit in ihrer Berichterstattung Zitate der Klägerin aufgenommen worden seien, stammten diese von der Klägerin. Die Beklagte ist insoweit der Ansicht, dass ein Bestreiten der Authentizität der Zitate mit Nichtwissen nicht zulässig sei.

Die Beklagte ist der Ansicht, durch ihre Schilderung der Vorgänge insbesondere auch im Zusammenhang mit ihrem Yoga Buch habe die Klägerin eine Einwilligung in die Veröffentlichung erteilt, die auch die streitgegenständliche Darstellung umfasse.

Die Beklagte trägt weiter vor, dass sie jedenfalls aufgrund der zahlreichen unstreitigen Vorveröffentlichungen davon ausgegangen sei, dass die Berichterstattung auch unter Nutzung der Lichtbilder zulässig gewesen sei. Hiervon habe die Beklagte auch ausgehen dürfen, da die Klägerin ihre Privatsphäre selbst hinreichend geöffnet habe.

Selbst wenn angenommen würde, dass die Berichterstattung rechtswidrig gewesen sei, rechtfertige dies keinen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Berichterstattung nicht reißerisch gewesen sei. Auch sei ein weiterhin aktuelles zeitgeschichtliches Ereignis Gegenstand der Berichterstattung gewesen.

Auch ein schweres Verschulden der Beklagten könne nicht angenommen werden. Hierbei sei – neben der im Rahmen der Einwilligung dargestellten Tatsachen – zu berücksichtigen, dass die Klägerin von den verschiedenen Veröffentlichungen Kenntnis gehabt habe und die Beklagte nicht habe Wissen können, dass die Klägerin sich durch die Berichterstattung schwerwiegend verletzt fühlen würde. Dies sei keinesfalls beabsichtigt gewesen.

Im Rahmen eines Gesamtabwägung könne ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung auch deswegen nicht gerechtfertigt sein, weil die Klägerin ihre Privatsphäre im Rahmen von zahlreichen Veröffentlichungen in einer Form geöffnet habe, die über den Inhalt der streitgegenständlichen Berichterstattung weit hinausgehe. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der veröffentlichten Lichtbilder, da die persönliche Schilderung ihrer Gefühle durch die Klägerin erheblich tiefer in die Privatsphäre der Klägerin eindringe.

Vor diesem Hintergrund würden auch über die bereits erstatteten Gebühren keine weiteren Rechtsanwaltskosten mehr geschuldet, da die Kosten für die Abmahnung im Hinblick auf die Unterlassungsforderung jedenfalls ausgeglichen seien, soweit diese überhaupt bestanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Klägerin steht wegen der streitgegenständlichen Bildberichterstattung aus § 823 Abs. 1 BGB, 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KUG i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG ein Geldentschädigungsanspruch in Höhe von 10.000,00 € nebst Zinsen zu; weiterhin besteht ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Anwaltskosten für die außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs in Höhe von weiteren 185,64 € sowie für die Geltendmachung der Anspruchs auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes in Höhe von 631,80 €. Es ist nach den gesamten Umständen davon auszugehen, dass die Beklagte durch die Bildnisveröffentlichung das Persönlichkeitsrecht der Klägerin schwerwiegend verletzt hat und dass dies schuldhaft geschah. Die Verletzung ist nicht anderweitig auszugleichen. Schließlich ergibt sich bei Abwägung aller Umstände auch ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung eines Geldentschädigungsanspruches. Im Einzelnen gilt Folgendes:

I.

Durch die streitgegenständliche, ohne die erforderliche Einwilligung erfolgte Veröffentlichung ist die Klägerin in ihrem Recht am eigenen Bild, § 22 KUG, rechtswidrig verletzt worden; die Veröffentlichung ist auch nicht gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gerechtfertigt, weil dieser bei Abwägung der maßgeblichen Kriterien ein berechtigtes Interesse der Klägerin entgegensteht, § 23 Abs. 2 KUG. Ungeachtet des Umstandes nämlich, dass es sich um ein Bildnis „aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ handelt, ist es unter Missachtung der Privatsphäre der Klägerin entstanden, deren Schutz in concreto vorrangig ist.

1. Die Kammer geht dabei davon aus, dass der Tod des Sohnes der Klägerin ein Ereignis der Zeitgeschichte darstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zur Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG alle Erscheinungen im Leben der Gegenwart zählen, die von der Öffentlichkeit beachtet werden, bei ihr Aufmerksamkeit finden und Gegenstand der Teilnahme oder Wissbegier weiter Kreise sind. Der Begriff ist nicht auf historisch bedeutsame Ereignisse beschränkt, sondern umfasst nach gängiger Definition jede Abbildung, oder Darstellung einer Person, die ständig oder nur vorübergehend im Blickfeld wenigstens eines Teils der Öffentlichkeit steht und an der die Allgemeinheit ein legitimes Informationsinteresse hat (BVerfG GRUR 2000, 446, 452 – Caroline von Monaco). Insbesondere im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse, und wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Auch durch unterhaltende Beiträge kann nämlich Meinungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbildung unter Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen (BGH, Urteil vom 06.03.2007, Az. VI ZR 14/06).

Nach diesen Grundsätzen liegt ein Ereignis der Zeitgeschichte vor. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Klägerin selbst in erheblichem Maß in der Öffentlichkeit stand und steht. Sie ist durch zahlreiche nationale und internationale Film- und Fernsehproduktionen bekannt geworden. Sie betreibt darüber hinaus eine Yogaschule, ist in diesem Bereich als Buchautorin tätig und hat (teilweise als Mitinhaberin) Modelabels für Yogakleidung bzw. Kinder- und Umstandsmoden. Für diese tritt sie auch in der Öffentlichkeit auf. Die Klägerin tritt in erheblichem Maß durch die Veröffentlichung von Homestories und Berichten über einen neuen Partner an die Öffentlichkeit. Auch der damaliger Ehemann und Vater des verstorbenen Kindes ist als Produzent u.a. der Serie „A“ bekannt.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Feier des Kindergeburtstages, bei dem es zu dem tragischen Unfall kam, um den Geburtstag des gemeinsamen Sohnes von H und M handelte, der auf dem Anwesen der Rockstars M stattfand. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass M im Lichte der Öffentlichkeit stand, da über ihn im Zusammenhang mit Drogenmissbrauch und Gewaltausbrüchen in den Medien berichtet wurde.

2. Angesichts der besonderen Umstände standen der Veröffentlichung der Bilder, die die Klägerin auf dem Weg zu ihrem bereits verstorbenen Sohn sowie während der Beerdigung zeigen, jedoch überwiegende berechtigte Interessen der Klägerin im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG entgegen, weil es sie in einem der Privatsphäre zuzuordnenden Rückzugsbereich zeigt.

Vom Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit ist neben dem Recht am Bild auch der Schutz der Privatsphäre umfasst. Dieser Schutz hat verschiedene Dimensionen. In thematischer Hinsicht betrifft er insbesondere solche Angelegenheiten, die von dem Grundrechtsträger einer öffentlichen Erörterung oder Zurschaustellung entzogen zu werden pflegen. Dabei ist zum einen in räumlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass zur Privatsphäre ein Rückzugsbereich des Einzelnen gehört, der ihm insbesondere im häuslichen, aber auch im außerhäuslichen Bereich die Möglichkeit des Zu-Sich-Selbst-Kommens und der Entspannung sichert und der das Bedürfnis verwirklichen hilft, in Ruhe gelassen zu werden. Die Grenzen der geschützten Privatsphäre lassen sich nicht generell und abstrakt festlegen (vgl. BVerfG NJW 2008, 1793, 1794). Vielmehr ist auch die konkrete Situation zu berücksichtigen. Insoweit ist ausschlaggebend, ob der Einzelne eine Situation vorfindet oder schafft, in der er begründetermaßen und somit auch für Dritte erkennbar davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein (BVerfG NJW 2000, 1021, 1023 – Caroline von Monaco). Ist dies der Fall, setzt eine Verletzung der Privatsphäre weder voraus, dass der Betroffene im Vertrauen auf die Abgeschiedenheit sich in einer Weise verhalten hat, die er unter den Augen der Öffentlichkeit vermeiden würde, noch, dass die Aufnahmen heimlich oder in überrumpelnder Weise gemacht wurden (vgl. von Strobl-Albeg in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Rn. 8.68). Dabei setzt diese Annahme kein Alleinsein oder eine fremden Blicken völlig entzogene Örtlichkeit voraus. Auch wer sich den Augen einer begrenzten Öffentlichkeit aussetzt, kann geschützt sein, denn es macht einen entscheidenden Unterschied, ob jemand lediglich von den zufällig anwesenden Personen seiner Umgebung gesehen und beobachtet werden kann oder ob in einer solchen Situation Fotografien von ihm hergestellt werden zu dem Zweck, diese in der Öffentlichkeit zu verbreiten (BGH NJW 1996, 1128, 1130). Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es ein Recht jedes trauernden nahen Angehörigen ist, mit der Trauer für sich zu bleiben, insoweit auch nur sich selbst zu gehören (vgl. von Strobl-Albeg a.a.O., Kap. 8.65, OLG Düsseldorf in AfP 2000, 574). In eben einer solchen Situation befand sich die Klägerin insbesondere während der Aufnahme, die sie auf dem Weg zur Trage mit ihrem bereits verstorbenen Sohn zeigt, zumal die Klägerin in dieser Situation noch nicht abschätzen konnte, ob es noch eine Hoffnung auf Rettung gab. Aber auch während der Trauerfeier ist von einer entsprechenden Situation auszugehen.

3. Bei der Abwägung des Schutzes der Persönlichkeit der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG einerseits und der ebenfalls grundrechtlich geschützten Pressefreiheit andererseits im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bilder (insbesondere die Abbildung der Klägerin unmittelbar nach dem Unfall) hat die Kammer auch bedacht, dass der von Art. 10 Abs. 1 EMRK verbürgten Äußerungsfreiheit ein besonderes Gewicht dort beizumessen ist, wo die Berichterstattung der Presse einen Beitrag zu Fragen von allgemeinem Interesse leistet. Gerade bei Inhalten, die prominente Personen beschreiben, kommt bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, etwa der Frage, ob private Angelegenheiten ausgebreitet werden, die lediglich die Neugier befriedigen. Von Bedeutung sind, soweit die Bildberichterstattung betroffen ist, auch ihr Anlass sowie die Umstände, unter denen die Aufnahme entstanden ist (vgl. BVerfG NJW 2008, 1793, 1796). Hierzu kann ferner der Kontext der dazu gehörenden Wortberichterstattung gehören, wenn nicht das Bild als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält (BVerfG a.a.O.). Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrliche Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise der öffentlichen Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre berührt (BVerfG a.a.O., 1797). Hier war zu berücksichtigen, dass – wie dargelegt – zwar der Bericht über den tragischen Unfalltod als solchen und auch die Bekanntgabe der einzelnen Umstände (s.o.), im vorrangig schützenswerten Interesse der Öffentlichkeit stand. Die streitgegenständlichen Abbildungen der Klägerin als Person indes hat keinen zugunsten der Beklagten schützenswerten Informationswert.

Hierbei ist wiederum die Situation der Klägerin zum Zeitpunkt der Fotoaufnahmen, die auch zum Gegenstand der streitgegenständlichen Berichterstattung gemacht wurden, zu berücksichtigen. Insbesondere bei der Fertigung des Fotos auf dem Weg zum Krankenwagen befand sich die Klägerin in einer extremen psychischen Ausnahmesituation. Denn der Augenblick, indem eine Mutter unmittelbar nach einem Unfall realisiert, dass ihr Kind verstorben ist und sie sieht, dass ihr wahrscheinlich totes Kind auf einer Trage abtransportiert wird, während weiterhin eine vage Hoffnung auf Rettung besteht, stellt den sicherlich für jeden entscheidendsten und schwersten Moment im eigenen Leben dar. In diesem Augenblick ist keine Person in der Lage, zu realisieren, dass sie sich in der (wenn auch begrenzten) Öffentlichkeit befindet oder sich Gedanken über eine mögliche Berichterstattung zu machen. Denn das tragische Ereignis erfüllt sämtliche Gedanken des Betroffenen vollständig.

4. Auch eine die Veröffentlichung rechtfertigende Einwilligung ist nicht anzunehmen. Soweit die Beklagte behauptet, die Klägerin sei mit der Veröffentlichung der Lichtbilder einverstanden gewesen und hierfür Beweis durch die Parteivernehmung der Klägerin anbietet, ist der Vortrag der Beklagten unsubstantiiert und daher nicht zu berücksichtigen. Insbesondere hat die Beklagte nicht hinreichend dargestellt, aus welchem Grund sie auf die Behauptung schließt, dass die Klägerin in Kenntnis der Veröffentlichungen in diese einwilligte. Die Beklagte trägt diesbezüglich lediglich Indizien vor, die jedoch keine Anhaltspunkte dafür bieten, eine Einwilligung der Klägerin anzunehmen.

Soweit die Beklagte mit ihrem Vortrag darauf abstellt, dass eine Einwilligung auch konkludent zustande gekommen sei, ist dem nicht zu folgen. Denn durch die eigenen Äußerungen der Klägerin im Zusammenhang mit dem Unfalltod ihres Sohnes kann eine solche nicht angenommen werden.

Dabei geht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts zwar davon aus, dass sich eine Person nicht auf sein Recht auf Privatheit berufen kann, wenn er die zugrundeliegenden Tatsachen selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat (vgl. BGH in AfP 2008, 608 = ZUM-RD 2009, 11, m.w.N.). Denn der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfällt regelmäßig, soweit sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden, was auch für den Bereich des Bildnisschutzes im Rahmen der §§ 22, 23 KUG gilt (vgl. BGH a.a.O., m.w.N.). Die Rechtsprechung geht jedoch auch davon aus, dass eine Person, die an die Öffentlichkeit tritt, nicht stets hinnehmen muss, dass eine weitere Berichterstattung über sie mit Fotos bebildert wird, die ohne seine Einwilligung entstanden sind (vgl. BGH a.a.O.).

So liegt der Fall hier. Denn wie dargelegt ist eine Einwilligung der Klägerin in die konkrete Veröffentlichung der Lichtbilder nicht gegeben. Auch die Tatsache, dass sich die Klägerin selbst eines Teils ihrer Privatsphäre begeben hat, indem sie über den Unfalltod ihres Sohnes, ihre Gefühle und ihre persönliche Situation berichtete, führt daher zu keinem anderen Ergebnis. Denn insoweit war es eine Entscheidung der Klägerin, diese nicht bildlichen Darstellungen der Öffentlichkeit preiszugeben. Hieraus kann im konkreten Fall kein Rückschluss auf eine konkludente Einwilligung gezogen werden.

Insgesamt ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Berichterstattung weder im Rahmen der §§ 22, 23 KUG noch aufgrund einer ggf. konkludenten Einwilligung der Klägerin zulässig war.

II.

Die Kammer geht ferner davon aus, dass die streitgegenständliche Persönlichkeitsrechtsverletzung schwer wiegt. Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung in einem Maße schwer wiegt, dass die Zubilligung einer Geldentschädigung gerechtfertigt ist, lässt sich immer nur anhand der Gesamtumstände des Einzelfalles ermitteln. Die Entscheidung hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Verletzers sowie dem Grad des Verschuldens ab (BGH NJW 1996, 1131, 1134 – Lohnkiller). Während bei Wortberichterstattung die Verletzungsschwere insbesondere auch aus der Verletzung der persönlichen Eigensphäre folgen kann, ist bei der Verletzung des Rechts am eigenen Bild darüber hinaus zu berücksichtigen, dass dem Verletzten keine anderen Abwehrmöglichkeiten wie etwa ein Widerruf zur Verfügung stehen. Deswegen kann insoweit die Zubilligung einer Geldentschädigung auch bei weniger schwerwiegenden Eingriffen in Betracht kommen, dabei kann auch der Grad des Verschuldens berücksichtigt werden (BGH NJW 1996, 985 – Kumulationsgedanke).

Typischerweise kommt die Zubilligung einer Geldentschädigung in Betracht, wenn die persönliche Eigensphäre verletzt worden ist, insbesondere in Gestalt der Geheim- und der Intimsphäre. Aber auch Berichte über die Privatsphäre können über die erforderliche Eingriffsintensität verfügen, jedenfalls bei wiederholter, hartnäckiger und nachhaltiger Verletzung des Persönlichkeitsbereichs (BGH NJW 1996, 985 – Kumulationsgedanke; Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Rn. 14.102 f.).

Vorliegend geht die Kammer aus dem Gesamtzusammenhang davon aus, dass eine schwere Persönlichkeitsverletzung anzunehmen ist. Dies ergibt sich insbesondere aus der dargelegten psychischen Ausnahmesituation der Klägerin und ihrem Recht, mit der Trauer in diesem Moment unmittelbar nach dem Unfall und während der Beerdigung ihres Sohnes nicht in der Öffentlichkeit zu stehen.

Es kommt ferner die Art und Weise der Entstehung der Fotos hinzu, da nur ein Paparazzi oder eine andere zufällig anwesende Person das Lichtbild gemacht haben kann. Dass die Klägerin die Aufnahme mitbekommen hätte oder sich hierüber Gedanken gemacht hätte, ist lebensfremd und wird auch von der Beklagten nicht behauptet.

Auch nach den Ausführungen unter Ziff. I. ist damit in erster Linie zu berücksichtigen, dass die Situation, in der die Klägerin fotografiert worden ist, einem sehr privaten Moment zeigt, in dem sie mit der Fertigung von Fotografien nicht zu rechnen brauchte.

III.

Auch die weitere Voraussetzung für die Zuerkennung einer Geldentschädigung, nämlich, dass der Verletzer schuldhaft handelt, ist nach den Darlegungen unter Ziff. I und II. anzunehmen. Dabei geht die Kammer davon aus, dass ein schweres Verschulden im Sinne von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit dem Grunde nach nicht erforderlich ist (Burkhardt in Wenzel, a.a.O., Rn. 14.115 m.w.N.), dass sich andererseits aus einem schweren Verschulden jedoch gerade die Schwere des Eingriffs ergeben kann (BGH NJW 1996, 1131, 1135 – Lohnkiller) oder umgekehrt sein Fehlen bei der Gesamtabwägung mitentscheidend sein kann, dass ein Anspruch auf Geldentschädigung zu verneinen ist.

Vorliegend ist allerdings davon auszugehen, dass die Beklagte ein schweres Verschulden trifft, da die Privatheit des Momentes insbesondere bei den Lichtbildern, die die Klägerin auf dem Weg zum Krankenwagen bzw. während der Beerdigung zeigen, ersichtlich und unschwer zu erkennen ist. Allein die Tatsache, dass die Klägerin nicht gegen die ursprüngliche Veröffentlichung vorging, führt dabei zu keinem anderen Ergebnis, da dies allein nicht die Annahme zu rechtfertigen vermag, die Klägerin werde entsprechende Veröffentlichungen zukünftig tolerieren. Eine konkludent erteilte Einwilligung lag – wie dargestellt – gerade nicht vor.

Auch die Tatsache, dass über das Ereignis vielfach berichtet wurde und sich die Klägerin selbst hierzu in der mehrfach Öffentlichkeit äußerte bzw. auch zu diesem Thema publizierte, ist nicht geeignet, eine andere Bewertung zu begründen. Denn insoweit ist – wie dargelegt – davon auszugehen, dass die Veröffentlichung der Texte durch die Klägerin die Bildnisveröffentlichung nicht rechtfertigen konnten. Dies hätte die Beklagte ohne weiteres erkennen können und müssen.

IV.

Eine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit als eine Entschädigung in Geld ist gegen die geschehene Bildveröffentlichung nicht erkennbar. Die Besonderheit einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild besteht darin, dass dem Verletzten – anders als in den anderen Fällen, in denen er etwa den Widerruf oder die Richtigstellung einer sein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigenden Äußerung verlangen kann – gegen eine solche Rechtsverletzung keine anderen Abwehrmöglichkeiten als ein Anspruch auf Geldentschädigung zu Gebote stehen. Daraus folgt, dass in einem solchen Fall an die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs geringere Anforderungen als in anderen Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu stellen sind (BGH NJW 1996, 985, 986 – Kumulationsgedanke). Aus diesem Grund sind bei Bildnisfällen keine überzogenen Anforderungen an die Subsidiarität des Anspruchs zu stellen (Wankel, Foto- und Bildrecht, Rn. 269). Der gegen die Beklagte durchgesetzte Unterlassungsanspruch kann – auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beklagte zeitnah und freiwillig Unterlassungserklärungen abgab – keine Kompensation mit sich bringen. Andere Rechtsbehelfe, die demselben Ziel dienen könnten, sind nicht erkennbar.

V.

Schließlich geht die Kammer davon aus, dass die Gesamtbeurteilung aller maßgeblichen Umstände ergibt, dass für die Zuerkennung einer Geldentschädigung ein unabwendbares Bedürfnis besteht. Ein solches liegt in der Regel vor, wenn sich der Angriff gegen die Grundlagen der Persönlichkeit richtet oder wenn die Persönlichkeitsverletzung das Schamgefühl berührt, zu Peinlichkeiten führt, wenn sie ein Gefühl des Ausgeliefertseins verursacht. Ob eine solche Folge eintritt, kann das Gericht in der Regel aufgrund der Lebenserfahrung oder gerichtsbekannter Umstände beurteilen (Burkhardt, a.a.O., Rn. 14.128). Bei der Abwägung ist auch die Zweckbestimmung der Geldentschädigung zu berücksichtigen. Es handelt sich bei ihr um ein Recht, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und 2 I GG zurückgeht. Die Zubilligung einer Geldentschädigung, die in Verbindung mit diesen Vorschriften ihre Grundlage in § 823 I BGB findet, beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll er der Prävention dienen (BGH NJW 1996, 985, 987 – Kumulationsgedanke).

Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen einer Gesamtabwägung davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Zahlung einer immateriellen Entschädigung besteht. Dabei hat die Kammer folgende Umstände berücksichtigt:

Für die Zubilligung einer immateriellen Geldentschädigung spricht die besondere Situation, in der die Klägerin auf den Lichtbildern insbesondere auf dem Weg zu ihrem toten Kind und während der Beerdigung abgebildet wurde. Dies stellte – wie dargelegt – eine besondere psychische Ausnahmesituation dar, in der die Klägerin das Recht hatte, allein gelassen zu werden, um mit der Trauer unmittelbar nachdem sie das Ereignis realisiert hatte, umgehen zu können. Auch wurden die streitgegenständlichen Paparazzi Bilder lediglich im Jahr 2001 veröffentlicht. Insoweit kann der Klägerin nicht vorgehalten werden, dass sie unmittelbar nach dem Tod ihres Sohnes keine Anstalten unternommen hat, die weiteren Veröffentlichungen zu unterbinden. Dies erscheint vielmehr angesichts der Situation nachvollziehbar. Die Klägerin musste auch nicht damit rechnen, dass die Bilder, wenn sie nicht in der Folgezeit einen Unterlassungsanspruch geltend macht, erneut Verwendung finden.

Eine Einwilligung in die Veröffentlichung war nicht – auch nicht konkludent – gegeben, was die Beklagte ohne weiteres hätte erkennen können.

Im Rahmen der Abwägung hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Lichtbilder bereits im Jahr 2001 in vier verschiedenen Zeitschriften bzw. Zeitungen veröffentlicht wurden, so dass der erneuten Veröffentlichung auch unter Berücksichtigung der Zeitablaufes nicht das gleiche Gewicht zukommen kann, wie der Erstveröffentlichung. Insoweit spricht auch für die Beklagte, dass sie die streitgegenständlichen Lichtbilder im Jahr 2001 selbst veröffentlichte, ohne dass die Klägerin damals dagegen vorgegangen wäre.

Mit besonderem Gewicht im Rahmen der Gesamtabwägung hat die Kammer berücksichtigt, dass die Klägerin selbst teilweise mit deutlichen und ausführlichen Äußerungen über das Unfallereignis und sogar ihre Empfindungen zum Zeitpunkt ihres Eintreffens am Unfallort sowie die weitere Verarbeitung des Geschehens berichtete, indem sie Interviews gab und insbesondere im Rahmen eines von ihr verfassten Yoga Buches ihre Situation beschrieb. Sie öffnete damit ihre Privatsphäre deutlich, so dass die Berichterstattung über den tragischen Unfalltod des Sohnes der Klägerin, ihre Empfindungen während dessen und auch ihre weitere Verarbeitung des Geschehens nicht zu beanstanden sind. Insoweit hat die Klägerin sich selbst ihrer Privatsphäre begeben.

Dennoch ist die Kammer vor dem Hintergrund der Schwere der Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch die bildliche Darstellung des Eintreffend der Klägerin am Unfallort bzw. bei der Beerdigung in einer Art und Weise verletzt, die die Zubilligung eines immateriellen Schadensersatzes rechtfertigt. In diesen Situationen steht das aus dem Persönlichkeitsrecht erwachsende Recht, auch und gerade in psychischen Extremsituationen nicht durch von Paparazzi angefertigte Lichtbilder in die Öffentlichkeit gezerrt zu werden, im Vordergrund, so dass auch unter Berücksichtigung des Präventionsgedankens die Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes gerechtfertigt erscheint.

VI.

Insgesamt geht die Kammer davon aus, dass der Klägerin ein Geldentschädigungsanspruch in Höhe von 10.000,00 € zusteht. Die nochmalige Abwägung aller bereits aufgeführten maßgeblichen Umstände der Veröffentlichung der Bilder, insbesondere der Beschaffenheit des Bildes selbst, dass die Klägerin bei ihrer Ankunft an der Unfallstelle zeigt, führten unter Berücksichtigung der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion sowie des in Fällen rücksichtsloser Zwangskommerzialisierung der Persönlichkeit bei der Bemessung der Geldentschädigung erhöhend zu berücksichtigende Präventionsaspekts (BVerfG NJW 2000, 2187) sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse beider Parteien zur Bemessung des zuerkannten Betrages. Auch der Verbreitungsgrad der Ausgabe der Zeitschrift „Q“, die in einer Auflage von ca. 770.000 Exemplaren mehr als 2 Mio. Leser erreicht, hat die Kammer berücksichtigt. Insgesamt erscheint der Betrag von 10.000,00 € erforderlich, aber auch ausreichend, die Funktion der Geldentschädigung im Streitfalle zu erfüllen.

VII.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. 77

VIII.

Die Klägerin kann ferner gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 und 2 GG von der Beklagten die Erstattung ihrer außergerichtlich angefallenen Anwaltsgebühren für die Geltendmachung ihres Unterlassungsanspruchs und des Anspruchs auf Zahlung einer immateriellen Entschädigung verlangen.

Grundsätzlich besteht aufgrund der Bildberichterstattung, zu deren Unterlassung sich die Beklagte verpflichtet hat, ein Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten, weil die Beklagte – wie dargelegt – schuldhaft das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzte. Die Abmahnung der Klägerin zählt zu den Maßnahmen einer zweckmäßigen Rechtsverfolgung. Die Klägerin kann insoweit jedoch lediglich weitere Ansprüche in Höhe von in der geltend gemachten Höhe 184, 64 € gemäß §§ 2, 13 RVG Nr. 2400 VV für die Durchsetzung des Anspruchs auf Unterlassung geltend machen. Dabei ist eine 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Kostenpauschale und Mehrwertsteuer auf der Basis eines Streitwertes von 25.000,00 € zu berücksichtigen. Dabei geht die Kammer davon aus, dass angesichts des für die Bemessung des Gegenstandswertes maßgeblichen Interesses der Klägerin an der Unterlassung unter Berücksichtigung der Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung und des Verbreitungsgrades der Ansatz von 25.000,00 € angemessen ist. Von dem somit geschuldeten Betrag in Höhe von 1.085,04 € zahlte die Beklagte 899,40 €, so dass eine Forderung in Höhe von 185,64 € offen bleibt.

Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Zahlung der Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit hinsichtlich der Aufforderung zur Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes, soweit diese Abmahnung begründet war. Insoweit ergibt sich ein Anspruch in Höhe von 631,80 € (1,3-fache Gebühr auf Basis eines Streitwertes von 10.000,00 €). Auslagenpauschale und MwSt. sind insoweit nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

Insgesamt besteht folglich ein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe von 817,44 € hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Streitwert: 26.634,36 €

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