GEMA-Vergütung für Musikaufführungen bei Straßenfesten

Der BGH hat heute in zwei Verfahren entschieden (Az. I ZR 125/10 und Az. I ZR 175/10), dass die Vergütung für Musikaufführungen bei Freiluftveranstaltungen wie Straßenfesten oder Weihnachtsmärkten von der Gema nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche bemessen werden darf.

In den Verfahren ging es um diverse Veranstaltungen, wie „Weihnachtsmarkt“, „Gerther Sommer“, „Bochumer Westerntage“, „Barmen Live“, „Bottrop Live“, „Elberfelder Cocktail“ und „Hammer Straße“.

Die Gema hatte einen Tarif aufgestellt, der sich an der Veranstaltungsgröße maß; gerechnet vom ersten bis zum letzten Stand sowie von Häuserwand zu Häuserwand. Dagegen wollten sich die Veranstalter wehren. Sie sind der Ansicht, dass nur der Veranstaltungsteil relevant wird, der auch von der Musik etwas abbekommt. Davon noch abgezogen die Flächen, die nicht betreten werden können oder dürfen oder wo die Bühnenmusik von anderer Musik überlagert wird.

Der BGH hat die Vorinstanzen bestätigt, die den Tarif der Gema für angemessen hielten.

Für Freiluftveranstaltungen wie die hier in Rede stehenden Straßenfeste oder Weihnachtsmärkte ist es – so der BGH – typisch, dass das Publikum vor der Bühne ständig wechselt und damit insgesamt wesentlich mehr Zuhörer die Musik wahrnehmen, als auf der beschallten Fläche Platz fänden. Es kommt hinzu, dass die Musik von der Bühne regelmäßig die gesamte Veranstaltung prägt. Der GEMA wäre es – so der BGH weiter – auch nicht zumutbar, bei jeder der zahlreichen und verschiedenartigen Veranstaltungen im gesamten Bundesgebiet jeweils die Fläche zu ermitteln, die von der Bühne mit Musik beschallt wird und die Flächen festzustellen, auf denen sich keine Besucher aufhalten können oder dürfen oder auf die andere Musik einwirkt. Die Berechnung nach der Gesamtveranstaltungsfläche ist daher auch aus Gründen der Praktikabilität geboten.

Für Veranstaltungen im Freien hat die Gema mittlerweile Tarife aufgestellt (Vergütungssätze U-ST)

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 171/11

(Bild: © Matthias Enter – Fotolia.com)

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