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Aktuelles & Interessantes

BGH entscheidet über "Recht auf Vergessenwerden" I

Der Bundesgerichtshof hat über ein Auslistungsbegehren gegen den Internet-Suchdienst von Google entschieden. Der Geschäftsführer eines Regionalverbandes einer Wohlfahrtsorganisation hatte gegenüber der Internetsuchmaschine "Google" verlangt, bei der Suche nach seinem Namen keine Ergebnisse mehr über ein finanzielles Defizit der Organisation und die Krankmeldung des Geschäftsführers darzustellen.

Der BGH hat die zugelassene Revision zurückgewiesen. Der Anspruch auf Auslistung ergibt sich nicht aus der DS-GVO. Der Auslistungsanspruch erfordere eine umfassende Grundrechtsabwägung, die auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits, der Grundrechte der Beklagten, der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits vorzunehmen sei. Nach diesen Grundsätzen haben die Grundrechte des Betroffenen auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs im konkreten Fall hinter den Interessen des Suchmaschinenbetreibers und den in dessen Waagschale zu legenden Interessen seiner Nutzer, der Öffentlichkeit und der für die verlinkten Zeitungsartikel verantwortlichen Presseorgane zurückzutreten (BGH, Entscheidungen v. 27. Juli 2020, Az.: VI ZR 405/18; PM des Gerichts v. 27. Juli 2020).

BGH entscheidet über "Recht auf Vergessenwerden" II

In einem weiteren Verfahren klagte ein Paar aus der Finanzdienstleistungsbranche. Es verlangte von Google Unterlassung hinsichtlich der Anzeige konkreter Artikel in den Suchergebnissen sowie die Anzeige von Fotos als sog. Thumbnails. Sie verlangten vom Betreiber der Internetsuchmaschine, es zu unterlassen, die entsprechenden Artikel bei der Suche nach ihren Namen und den Namen verschiedener Gesellschaften in der Ergebnisliste nachzuweisen und die Fotos von ihnen als sog. "thumbnails" anzuzeigen.

Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Zum einen sei durch den EuGH zu klären, ob es mit den Rechten des Betroffenen auf Achtung seines Privatlebens und auf Schutz der ihn betreffenden personenbezogenen Daten vereinbar ist, bei der im Rahmen der Prüfung seines Auslistungsbegehrens gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen dann, wenn der Link, dessen Auslistung beantragt wird, zu einem Inhalt führt, der Tatsachenbehauptungen und auf Tatsachenbehauptungen beruhende Werturteile enthält, deren Wahrheit der Betroffene in Abrede stellt, und dessen Rechtmäßigkeit mit der Frage der Wahrheitsgemäßheit der in ihm enthaltenen Tatsachenbehauptungen steht und fällt, maßgeblich auch darauf abzustellen, ob der Betroffene in zumutbarer Weise Rechtsschutz erlangen und damit die Frage der Wahrheit des vom Suchmaschinenverantwortlichen nachgewiesenen Inhalts einer zumindest vorläufigen Klärung zuführen könnte.

Zum anderen bittet der BGH um Antwort auf die Frage, ob im Falle eines Auslistungsbegehrens gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes, der bei einer Namenssuche nach Fotos von natürlichen Personen sucht, die Dritte im Zusammenhang mit dem Namen der Person ins Internet eingestellt haben, und der die von ihm aufgefundenen Fotos in seiner Ergebnisübersicht als Vorschaubilder ("thumbnails") zeigt, im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen der Kontext der ursprünglichen Veröffentlichung des Dritten maßgeblich zu berücksichtigen ist, auch wenn die Webseite des Dritten bei Anzeige des Vorschaubildes durch die Suchmaschine zwar verlinkt, aber nicht konkret benannt und der sich hieraus ergebende Kontext vom Internet-Suchdienst nicht mit angezeigt wird (BGH, Entscheidungen v. 27. Juli 2020, Az.: VI ZR 476/18; PM des Gerichts v. 27. Juli 2020).

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