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auch heute senden wir Ihnen gerne unseren Newsletter. Darin enthalten sind die Themen aus dem Bereich Foto- und Urheberrecht, die uns und unsere Leser in der vergangenen Woche beschäftigt haben.
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Sie haben Anregungen oder Fragen? Dann nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Ihnen gefällt der Newsletter? Dann leiten Sie ihn gerne an Ihre Freunde und Kollegen weiter.
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Herzliche Grüße und bleiben Sie gesund!
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Neu im Blog
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Die Feuerwehr verstößt mit der Weitergabe von Einsatz-Fotos an die Presse nicht gegen das Kartellrecht. Ein Fotojournalist hatte gegen diese Praxis geklagt.
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Aktuelles
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Kunst im Müll – Schuldspruch wegen Diebstahls von Werken Gerhard Richters bestätigt
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat eine Verurteilung wegen Diebstahls von Kunstwerken des Kölner Künstlers Gerhard Richter bestätigt. Dazu aus der Pressemitteilung des Gerichts:
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"Der Angeklagte hatte den Künstler in Köln besucht, um ihm eine Kunstmappe mit diversen Werken anzubieten. Der Verkauf kam nicht zustande. Bei dem Besuch bemerkte der Angeklagte auf dem Grundstück des Künstlers eine umgefallene Papiertonne und daneben liegenden Papierabfall, der aus der Tonne herausgefallen war. Beim Aufsammeln des Mülls entdeckte er insgesamt vier vom Künstler angefertigte und von diesem entsorgte Werke. In dem Glauben, zur Mitnahme des Papierabfalls berechtigt zu sein, nahm er die Werke mit. Später versuchte er, die Werke vom Künstler signieren zu lassen und über ein Auktionshaus zu verkaufen.
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Amts- und Landgericht Köln haben den Angeklagten des Diebstahls für schuldig befunden. Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln hat den Schuldspruch in letzter Instanz bestätigt. Das Mitnehmen der Werke sei Diebstahl gewesen, auch wenn der Künstler die Papiere aussortiert gehabt habe. Er sei weiter Eigentümer des aus der Papiertonne herausgefallenen, aber noch auf seinem Grundstück befindlichen Abfalls geblieben. Die Werke hätten sich nach der Verkehrsauffassung auch noch in seinem Gewahrsam befunden. Der Glaube, zur Mitnahme des Papierabfalls berechtigt gewesen zu sein, hindere eine Bestrafung nicht. Der Angeklagte habe sich in einem sog. vermeidbaren Verbotsirrtum gem. § 17 S. 2 StGB befunden. Er hätte erkennen können, dass auch demjenigen, der einen Gegenstand in die auf seinem Grundstück stehende Abfalltonne wirft, andauernde Rechte an dem Gegenstand zustehen. Das gelte besonders für Werke eines berühmten Künstlers.
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Das Landgericht Köln hatte den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt. Diesen Strafausspruch hat der Senat aufgehoben und die Sache nur zur Festsetzung einer neuen Strafe an das Landgericht zurückverwiesen. Dem Landgericht waren Rechtsfehler bei der Strafzumessung u.a. im Hinblick auf die Anwendung von § 17 S. 2 StGB (Milderung bei Verbotsirrtum) unterlaufen.
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Die Entscheidung zum Schuldspruch wegen Diebstahls ist rechtskräftig."
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BVerfG: Keine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch archivierten Pressebericht – auch bei erkennbarer Abstammung
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde des Sohnes des früheren Münchner Oberbürgermeisters Erich Kiesl (CSU) nicht zur Entscheidung angenommen. Der Sohn hatte versucht, sich gegen eine frühere Entscheidung zu wenden. Danach müsse ein Online-Archiv eines Magazins einen mehr als 35 Jahre zurückliegender Bericht nicht löschen, auch wenn sich daraus die Vaterschaft des OB ergebe. Der Sohn sei dadurch nicht in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Die gebotene Grundrechtsabwägung führe hier nicht zu einem „Recht auf Vergessen“. Dieser Auffassung schloss sich das BVerfG nun im Wesentlichen an:
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"Die Beeinträchtigungen, die für den Beschwerdeführer aus der Zugänglichkeit des Berichts und der Kenntnis seiner Abstammung folgen, haben keine Bedeutung, die das grundsätzliche Interesse der Presse und der Allgemeinheit an der fortgesetzten Verfügbarkeit inhaltlich nicht modifizierter Presseberichte übersteigt." (BVerfG, Beschluss v. 25. Februar 2020, Az.: 1 BvR 1282/17; PM des BVerfG v. 24. April 2020).
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In dem durch das LG Berlin zu entscheidenden Fall ging es um die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung ohne vorliegende Einwilligung des Abgebildeten. Der tatsächliche Hintergrund erwies sich dabei als durchaus brisant.
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Am Berliner Bahnhof Südkreuz haben ab 2017 ein Jahr lang 300 Freiwillige an einem Pilotprojekt zur automatischen Gesichtserkennung teilgenommen. Zumindest von zweien der Teilnehmer sind Fotos aus diesem Projekt abhandengekommen – und bei der Tagesschau gelandet.
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Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofes zur Bildberichtserstattung und der Frage, wann die Pressefreiheit dem Persönlichkeitsrecht vorgehen kann.
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Das OVG NRW hat bestätigt, dass die Polizei keine Fotos von Demonstrationen anfertigen und für die Öffentlichkeitsarbeit nutzen darf.
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§ 22 f. KUG unter Berücksichtigung von Art. 85 Abs. 2 DSGVO und die hierzu in der Rechtsprechung ergangenen Grundsätze mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen anwendbar.
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Sie haben Fragen?
Wen und was darf ich fotografieren? Wer darf meine Bilder verwenden und wer nicht? Wann ist eine Verwendung rechtswidrig? Das sind Fragen, die sich Fotografen wie Bildnutzer regelmäßig stellen (müssen). Viele Themen konnten wir in unseren Beiträgen bereits beantworten. Manche Fälle sind allerdings derart speziell oder vom Einzelfall abhängig, dass sie (bisher) unbeantwortet geblieben sind. Damit das nicht so bleibt, melden Sie sich mit Ihrer Frage gerne bei uns.
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Die Autoren
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Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei tww.law in Bereichen des Wettbewerbs-, Marken- und Medienrechts.
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Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei tww.law in Bereichen des Datenschutz, IT & E-Commerce und Urheberrechts.
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