KG Berlin: 50 % mehr Schadensersatz für fehlende Urheberbenennung

Nach § 13 UrhG hat jeder Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft und kann daher verlangen, dass sein Werk mit einer Urheberbezeichnung versehen wird. Dieses Recht ist wesentliches Merkmal seines Urheberpersönlichkeitsrechts und erfasst nicht nur die Kennzeichnung des Originals, sondern auch jedes einzelnen Vervielfältigungsstücks. Erfolgt keine Namensnennung kann der Urheber Unterlassung fordern. Ob und … Weiterlesen …