Ob die Nacktdarstellung einer Person der Zeitgeschichte auf einem Gemälde deren Intimsphäre verletzt, ist auf Grund einer Abwägung mit den entgegenstehenden Grundrechten des Künstlers zu ermitteln.
Sie kann zulässig sein, wenn das Bildnis einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage darstellt, den Abgebildeten nicht zum bloßen Objekt herabwürdigt und keine unwahren Tatsachenbehauptungen enthält
Zum Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gehören Vorgänge, die zwischen Tagesaktualität und Geschichte angesiedelt sind. Hierzu gehören beispielsweise öffentliche Sportveranstaltungen oder spektakuläre Strafverfahren.
Neben absoluten Personen der Zeitgeschichte sind „relative“ Personen der Zeitgeschichte solche, die das öffentliche Interesse punktuell durch ein bestimmtes zeitgeschichtliches Ereignis auf sich gezogen haben oder im Zusammenhang mit diesem vorübergehend aus der Anonymität herausgezogen worden sind (z.B. Zeugen von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen, Hauptgewinner im Lotto oder Mitglieder eines Wahlausschusses).
Ein solches Hervortreten ist bei einer im Auftrag der Stadtverwaltung handelnden Gleichstellungsbeauftragten im Rahmen eines Familientages anzunehmen. Sie ist somit als „relative“ Person der Zeitgeschichte anzusehen.
Auch der Tod des Sohnes einer in der Öffentlichkeit stehenden Schauspielerin stellt ein Ereignis der Zeitgeschichte dar.
Zur Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zählen alle Erscheinungen im Leben der Gegenwart, die von der Öffentlichkeit beachtet werden, bei ihr Aufmerksamkeit finden und Gegenstand der Teilnahme oder Wissbegier weiter Kreise sind. Der Begriff ist nicht auf historisch bedeutsame Ereignisse beschränkt, sondern umfasst nach gängiger Definition jede Abbildung, oder Darstellung einer Person, die ständig oder nur vorübergehend im Blickfeld wenigstens eines Teils der Öffentlichkeit steht und an der die Allgemeinheit ein legitimes Informationsinteresse hat.
Dem überwiegenden berechtigten Interesse im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG steht entgegen, dass das Bild die Person(en) in einem der Privatsphäre zuzuordnenden Rückzugsbereich zeigt. Die Grenzen der geschützten Privatsphäre lassen sich nicht generell und abstrakt festlegen. Es ist die konkrete Situation zu berücksichtigen. Dabei setzt dies kein Alleinsein oder eine fremden Blicken völlig entzogene Örtlichkeit voraus. Auch wer sich den Augen einer begrenzten Öffentlichkeit aussetzt, kann geschützt sein, denn es macht einen entscheidenden Unterschied, ob jemand lediglich von den zufällig anwesenden Personen seiner Umgebung gesehen und beobachtet werden kann oder ob in einer solchen Situation Fotografien von ihm hergestellt werden zu dem Zweck, diese in der Öffentlichkeit zu verbreiten
Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung in einem Maße schwer wiegt, dass die Zubilligung einer Geldentschädigung gerechtfertigt ist, lässt sich immer nur anhand der Gesamtumstände des Einzelfalles ermitteln. Die Entscheidung hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Verletzers sowie dem Grad des Verschuldens ab. Bei der Verletzung des Rechts am eigenen Bild ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass dem Verletzten keine anderen Abwehrmöglichkeiten, wie etwa ein Widerruf, zur Verfügung stehen. Deswegen kann insoweit die Zubilligung einer Geldentschädigung auch bei weniger schwerwiegenden Eingriffen in Betracht kommen.
Da bei der Verletzung des Rechts am eigenen Bild keine andere Abwehrmöglichkeit als ein Anspruch auf Geldentschädigung zu Gebote steht, folgt daraus, dass an die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs geringere Anforderungen als in anderen Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu stellen sind.
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