Google-Vorschaubilder II: Der BGH stärkt Google weiterhin den Rücken

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer weiteren Entscheidung mit dem Thema Google Bildersuche beschäftigt (BGH, Urteil v. 19.10.2011, Az.: I ZR 140/10wir berichteten) und nun liegt auch das Urteil vor. Rechtlich fragwürdig wurde erneut zu Gunsten von Google entschieden. Bereits Anfang 2010 hatte sich das Gericht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Google die passenden Rechte an den Bildern hat, die zur Nutzung im Rahmen der Bildersuche erforderlich sind (BGH, Urteil vom 29. April 2010, Az.: I ZR 69/08).

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BGH, Urteil vom 19.10.2011, Az.: I ZR 140/10 – Vorschaubilder II

Bundesgerichtshof

Urteil

Datum: 19.10.2011

Aktenzeichen: I ZR 140/10

Leitsätze des Gerichts:

  1. Eine (schlichte) Einwilligung in die Wiedergabe der Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werkes als Vorschaubild in Ergebnislisten von Bildersuchmaschinen liegt auch dann vor, wenn ein Dritter die Abbildung mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt hat, ohne technische Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen.
  2. Eine vom Urheber oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten erklärte Einwilligung in die Wiedergabe der Abbildung eines Werkes als Vorschaubild erstreckt sich auch auf die Wiedergabe von Abbildungen dieses Werkes, die nicht vom Urheber oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten ins Internet eingestellt worden sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 – Vorschaubilder I). 

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BGH: Keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung durch Google Bildersuche

Der BGH hat mit dem Urteil vom 29.04.2010 (Az.: I ZR 69/08) die Klage einer Künstlerin abgewiesen, welche durch die Praktiken der Google Bildersuche einen Eingriff in ihr Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sah.
Die Künstlerin unterhält eine Website und hat darüber Fotos eigener Kunstwerke ins Internet gestellt. Diese Bilder werden bei Google in der Bildersuche als Vorschaubilder (Thumbnails) angezeigt. Die Künstlerin wollte dies durch eine Unterlassungsklage verhindern.

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LG Hamburg: Nutzung von frei verfügbaren Bildnissen für Bildersuchmaschine verletzt Persönlichkeitsrecht, ist aber nicht rechtswidrig

Leitsatz der Redaktion:

Die Nutzung von im Internet frei verfügbaren Bildnissen in einer Bildersuchmaschine verletzt die abgebildeten Personen zwar in ihrem Persönlichkeitsrecht, stellt aber keine rechtswidrige Nutzung dar. Insofern wird in der ungeschützten Veröffentlichung eigener Bildnisse ein Einverständnis mit der Abbildung auch in anderen Internetangeboten gesehen.

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BGH: Vorschaubilder

Leitsätze des Gerichts:

  1. Der Betreiber einer Suchmaschine, der Abbildungen von Werken, die Dritte ins Internet eingestellt haben, als Vorschaubilder (sog. Thumbnails) in der Trefferliste seiner Suchmaschine auflistet, macht die abgebildeten Werke nach § 19a UrhG öffentlich zugänglich.
  2. Die Verwertung eines geschützten Werks als Zitat setzt nach wie vor einen Zitatzweck im Sinne einer Verbindung zwischen dem verwendeten fremden Werk oder Werkteil und den eigenen Gedanken des Zitierenden voraus.
  3. Ein rechtswidriger Eingriff in urheberrechtliche Befugnisse ist nicht nur dann zu verneinen, wenn der Berechtigte rechtsgeschäftlich entweder durch Einräumung entsprechender Nutzungsrechte über sein Recht verfügt oder dem Nutzer die entsprechende Werknutzung schuldrechtlich gestattet hat. Vielmehr ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in ein ausschließliches Verwertungsrecht auch dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte in die rechtsverletzende Handlung eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung setzt keine auf den Eintritt dieser Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung voraus.

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