LAG Köln: Zur Verwendung von Fotos des Arbeitnehmers nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb

Leitsätze des Gerichts:

  1. Das – zumindest stillschweigend – erklärte Einverständnis eines Arbeitnehmers damit, dass der Arbeitgeber auf seiner Homepage ein am Arbeitsplatz aufgenommenes Foto des Arbeitnehmers veröffentlicht, erlischt nicht ohne Weiteres automatisch im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich Gegenteiliges erklärt (hat).
  2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Foto zu reinen Illustrationszwecken dient und keinen auf die individuelle Person des Arbeitnehmers Bezug nehmenden Inhalt transportiert.

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