Keine öffentliche Zugänglichmachung durch Deep-Link mit 70 Zeichen
Nach einer Entscheidung des BGH ist das Kriterium „recht viele Personen“ nicht erfüllt, wenn ein Bild nur noch durch Eingabe eines rund 70 Zeichen langen Deep-Links aufrufbar ist.
Nach einer Entscheidung des BGH ist das Kriterium „recht viele Personen“ nicht erfüllt, wenn ein Bild nur noch durch Eingabe eines rund 70 Zeichen langen Deep-Links aufrufbar ist.
Die Verpflichtung zur Datenlöschung ist erst durch die Beseitigung der streitigen Inhalte aus dem Suchmaschinen-Cache abschließend erfüllt.
Auch wenn ein Bild ohne Verlinkung auf einem Server gespeichert wird, liegt eine öffentliche Zugänglichmachung von Fotomaterial i.S. v. § 19a UrhG vor.
Wird ein Foto trotz Abmahnung nicht entfernt, fällt eine Vertragsstrafe an. Bei mehreren Verstößen hängt die Höhe der Strafe davon ab, wie viele Entschlüsse man fassen muss, um den rechtswidrigen Zustand aufzueheben.
Leitsätze des Gerichts: Hat sich der Schuldner gegenüber dem Rechteinhaber verpflichtet, unter Meidung einer Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung, mehrere im Rahmen einer mittlerweile beendeten Internetauktion unbefugt verwendete Fotos nicht weiter zu verwerten, so hat er nur eine einzige Vertragsstrafe verwirkt, wenn er gänzlich untätig bleibt, weil ihm aus Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die … Weiterlesen …
Wie bereits verschiedene Instanzgerichte entschieden haben, wird ein Bild auch dann noch öffentlich zugänglich gemacht, wenn es nur über die direkte URL-Eingabe erreichbar ist.
OLG Karlsruhe Urteil vom 3.12.2012 Az.: 6 U 92/11 Leitsätze Verspricht ein Schuldner einem Gläubiger nach einem Verstoß gegen § 19 a UrhG, das Lichtbild nicht (mehr) öffentlich zugänglich zu machen, verwirkt er die Vertragsstrafe, wenn er das Lichtbild weiterhin unter derselben URL-Adresse abrufbar bereithält und lediglich den Link zwischen redaktionellem Beitrag und Lichtbild löscht. … Weiterlesen …