BGH: Kommunikationsdesigner

Leitsatz des Gerichts:

Urheber, die ihre Werke durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ver-werten, deren alleinige Gesellschafter sie sind, können falls die vereinbar-te Vergütung nicht angemessen ist in entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG von dem Vertragspartner der Gesellschaft die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, um auf diese Weise eine angemessene Vergütung für die Werknutzung zu erreichen.

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