Veröffentlichung der Fotos von Ulrike Meinhoffs Tochter unzulässig

Das Landgericht Berlin entschied mit Urteil vom 16.11.2010 (LG Berlin, Urt. v. 16.11.2010 – Az.: 27 O 586/10), dass Bettina Röhl, Tochter von Ulrike Meinhoff, eine Onlineveröffentlichung von Fotos im Zusammenhang mit der Berichterstattung über den sexuellen Mißbrauch des Vaters nicht dulden muss.

Die Beklagte hatte ein Interview für die Zeitschrift Stern online veröffentlicht. Dieses Interview enthielt ein Foto, auf dem Ulrike Meinhoff, die Schwestern und die Klägerin zu sehen waren. Eine solche Veröffentlichung ist ohne Einwilligung gem. § 23 I Nr. 1 KunstUrhG zulässig, wenn es sich bei den abgebildeten Personen um solche der Zeitgeschichte handelt.

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Lizenz-Änderung bei Photocase

Zum 21. Juni 2010 wurden die Lizenzbedingungen der Fotoagentur Photocase geändert. Nach den großen Agenturen wie Fotolia oder PantherMedia haben sich nun auch die Betreiber von Photocase für die direkte Übertragung der Nutzungsrechte von der Agentur an den Kunden entschieden. Hierfür wurde ein Paragraph in die Lizenzbedingungen für Fotografen eingefügt, der eine entsprechende Regelung trifft. … Weiterlesen …

Rechtliche Fragen rund um das Model- / Property-Release

Wie bereits in verschiedenen Artikeln dargelegt, dürfen Bilder gem. § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) nur mit Einwilligung der darauf abgebildeten Personen verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Einige Ausnahmen sind in § 23 Abs. 1 KUG festgelegt, welche wiederum durch Abs. 2 eingeschränkt werden. Näheres dazu im Artikel „Das “berechtigte Interesse” im Sinne des § … Weiterlesen …

Das „berechtigte Interesse“ im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG

Ein großer Bereich der Berufsfotografie beschäftigt sich mit der Darstellung von Personen, die in der Öffentlichkeit stehen. Besonders in diesem Bereich besteht die Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Einschlägig ist hierbei § 23 Kunsturhebergesetz (KUG), in dem geregelt ist, wann eine Veröffentlichung ohne Einwilligung der abgebildeten Person zulässig ist. Von besonderer Bedeutung ist in diesem … Weiterlesen …

Fotografieren verboten!

Wer kennt es nicht, das „Fotografieren verboten“-Schild, dass einem regelmäßig die Freude jeder Fototour vermiest. Die bisherigen Artikel haben sich schwerpunktmäßig mit Rechtsverletzungen durch die Veröffentlichung der Bilder beschäftigt. Allerdings können auch schon bei der Aufnahme eines Bildes oder dem Versuch desselben Rechtsverstöße drohen.

Dies ist zunächst einmal der Fall, wie bereits im Artikel „Recht am eigenen Bild“ näher erläutert, wenn es um das Fotografieren von Personen geht, dessen Einwilligungen nicht vorliegen.

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BGH: Veröffentlichung kontextbezogener Fotos in einem Presseartikel über ein zeitgeschichtliches Ereignis.

Leitsätze der Redaktion:

  1. Die Abwägung das Interesses der Öffentlichkeit an vollständiger Information und dem Schutz der Persönlichkeit und Privatsphäre der Betroffenen fällt zugunsten der Öffentlichkeit aus, soweit nicht lediglich die Neugier des Lesers befriedigt, sondern im Rahmen eines zeitgeschichtlichen Ereignisses (Rosenball in Monaco) berichtet wird. Dies wäre anders zu bewerten, wenn es sich nicht um eine Berichterstattung, sondern um einen reinen Aufhänger zur Veröffentlichung von Fotos über  den Lebensweg der Beklagten handeln würde.
  2. Es ist nicht Aufgabe des Persönlichkeitsschutzes, das Interesse der Öffentlichkeit an einer in der Öffentlichkeit auftretenden prominenten Person zu unterbinden. Auch ist das Interesse der Bevölkerung an Ereignissen aus dem Adel und sonstigen gehobenen Gesellschaftskreisen legitim und nicht vorschnell als Neugier abzutun.

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