OLG Düsseldorf: Keine gesonderte Vergütung für E-Paper-Ausgabe einer Tageszeitung

Leitsatz der Redaktion:

Zumindest solange die Auflage der E-Paper-Ausgabe einer Tageszeitung deutlich unter der einer entsprechenden Printausgabe liegt, ist eine gesonderte Vergütung für die Nutzung von Werken eines Fotografen nicht erforderlich. Die geringfügige Mehr-Nutzung in der E-Paper-Ausgabe ist mit der Vergütung für die Printausgabe abgegolten und entspricht dem Massstab des wirtschaftlich Angemessenen und Vernünftigen. Eine abweichende Bewertung bei sich veränderten Verhältnissen der Auflagen sind denkbar.

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LG Stuttgart: Vertragsanpassung hinsichtlich urheberrechtlicher Vergütung für Fotos

Leitsatz der Redaktion:

Vertraglich vereinbarte Vergütungen zwischen Urheber und Vertragspartner können auf ein angemessenes Niveau angehoben werden, wenn tarifvertragliche Regelungen fehlen. Angemessen ist, was nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung aller Umstände „üblicher- und redlicherweise“ zu leisten ist (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG). Auf die Branchenüblichkeit alleine kommt es nicht an, denn auch ein branchenübliches Honorar kann unangemessen sein.

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