Fotografieren verboten!

Wer kennt es nicht, das „Fotografieren verboten“-Schild, dass einem regelmäßig die Freude jeder Fototour vermiest. Die bisherigen Artikel haben sich schwerpunktmäßig mit Rechtsverletzungen durch die Veröffentlichung der Bilder beschäftigt. Allerdings können auch schon bei der Aufnahme eines Bildes oder dem Versuch desselben Rechtsverstöße drohen.

Dies ist zunächst einmal der Fall, wie bereits im Artikel „Recht am eigenen Bild“ näher erläutert, wenn es um das Fotografieren von Personen geht, dessen Einwilligungen nicht vorliegen.

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BGH: Unzulässigkeit der Verbreitung des Bildnisses einer Begleitperson

Leitsätze des Gerichts:

  1. Die Verbreitung des Bildnisses einer Begleitperson zur Illustration eines Artikels, der keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellt, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange der Begleitperson zum Inhalt hat, ist regelmäßig ohne deren Einwilligung unzulässig.
  2. Ergibt sich die Unzulässigkeit der Veröffentlichung des Bildnisses einer Begleitperson allein oder im wesentlichen aus dem begleitenden Text, kann der Unterlassungsanspruch auf eine erneute Veröffentlichung im Rahmen einer Berichterstattung beschränkt sein, die keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellt.

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