BGH: Paperboy

Leitsätze der Redaktion:

  1. Wer einen Hyperlink auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk setzt, begeht damit keine urheberrechtliche Nutzungshandlung. Es wird weder in das Vervielfältigungsrecht (§ 16 Abs. 1 UrhG), noch in das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 15 UrhG) eingegriffen, sondern lediglich auf das Werk in einer Weise verwiesen, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtert.
  2. Das Setzen von Deep-Links, die ermöglichen, unmittelbar den Volltext der Artikel abzurufen, ist als solches keine unter § 87b UrhG fallende und damit dem Datenbankhersteller alleine zustehende Nutzungshandlung.
  3. Es ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich, wenn durch Hyperlinks ermöglicht wird, unmittelbar auf fremde Artikel zuzugreifen.

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Wenn der Apfel die Banane will

Der geschätzte Kollege Prof. Dr. Thomas Hoeren macht in einem Beitrag auf die interessante Frage aufmerksam, ob das Unternehmen Apple bald auch die berühmte Banane des Musikers und Künstlers Andy Warhol in seiner Werbung verwenden darf. Die Bananen-Zeichnung wurde erstmals 1967 auf dem Platten-Cover der Band „The Velvet Underground“ verwendet. Nun möchte anscheinend auch Apple die Zeichnung für eine Werbekampagne nutzen.

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Urheberrechtsverletzung durch ähnliches Bild – Ideenschutz für Fotos?

Eine Idee sollte nicht schützenswert sein – das ist wohl allgemein bekannt. Was aber passiert, wenn man ein Foto macht und jemand ein ähnliches Bild erstellt? Ist das eine Urheberrechtsverletzung, gegen die man vorgehen kann? Seit dem Urteil vom 12. Januar 2012 am „England and Wales Patents County Court“ wird darüber nicht nur in Großbritannien viel diskutiert.

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LG Stuttgart: Nicht mehr als drei Seiten eines Lehrbuchs für die Studenten der Fernuni Hagen

Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 27. September 2011 (Az. 17 O 671/10  entschieden, dass es einer Universität (im konkreten Fall der Fernuniversität Hagen) untersagt ist, seinen Studenten mehr als drei Seiten eines Lehrbuchs zum Download oder mehr als 48 Seiten zum Ausdruck anzubieten. Damit läge u. a. eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG vor, die nicht durch das Unterrichts- und Forschungsprivileg (§ 52a UrhG) gedeckt sei.

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