Kein Schadensersatz für Mauerkünstler Sperling

Mit Urteil vom 7.2.2012 hat das Landgericht Berlin (Az.: 15 O 199/11) entschieden dass der Künstler Bodo Sperling kein Schadensersatz wegen der Zerstörung seines Werkes „Die Transformierung des Pentagramms zu einem Friedensstern in einem großen Europa ohne Mauern“ auf einem alten Berliner Mauer-Teilstück bekommt.

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Unberechtigte Bildbearbeitung – und dann?

Um den Artikel einzuleiten, folgender fiktiver Fall: Ein Fotograf möchte Bilder (mit Photoshop etc.) bearbeitet haben. Er gibt diese Bilder an einen Fachmann und bestätigt auf Anfrage seine Urheberschaft. Der Bearbeiter macht sich dann auch direkt an die Arbeit und merkt plötzlich (bspw. anhand der EXIFs), dass der Fotograf und damit Urheber ein ganz anderer ist. Er bearbeitet diese Bilder trotzdem.

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LG Hamburg: Zur Geldentschädigung bei unberechtigter Veränderung des Fotos

Das Landgericht Hamburg hatte bereits am 05.01.2007 zu entscheiden (Az. 308 O 460/06), in wie weit ein Bild veändert werden darf, wenn der Urheber nicht um Erlaubnis gefragt wurde. Es ging also insbesondere um § 39 Urheberrechtsgesetz (UrhG) und die Einschränkungen des Urheberpersönlichkeitsrechts des Fotografen. Im vorliegenden Fall wurde die Veränderung als rechtswidrig eingestuft und sogar ein schwerwiegender Eingriff festgestellt.

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Urteilsbesprechung: LG Hamburg: „Peepshow auf dem Küchentisch“ – die Voraussetzungen eines Geldentschädigungsanspruches

Bereits 2009 hatte das LG Hamburg (Urteil vom 27.03.2009, Az 324 O 852/08) einen kuriosen Fall zu beurteilen: in einer Zeitung wurde unter der Überschrift „Peepshow auf dem Küchentisch“ darüber berichtet, wie ein Pärchen in der Küche eines Restaurants von Passanten beim Geschlechtsverkehr gefilmt wurde. Dem Bericht wurde von beschriebener Situation ein Bild beigefügt. Die … Weiterlesen …

LG Hamburg: Portraitfoto als Lichtbildwerk und Geldentschädigung bei unberechtigter Veränderung des Fotos

Leitsätze der Redaktion: Eine Vereinbarung von Änderungen folgt insbesondere nicht einem vereinbarten Verwendungszweck des Fotos für Wahlkampfwerbung auf Flyer und Plakaten. Denn Änderungsvereinbarungen stellen eine Einschränkung des Urheberpersönlichkeitsrechts dar und die Gestattung unbestimmter Änderungen ist insoweit nicht zulässig. Die Regelung des § 39 Abs. 2 UrhG stellt eine gesetzliche Änderungsbefugnis im Interesse des Nutzungsberechtigten dar, … Weiterlesen …