In der Entscheidung des OLG Köln vom 13. November 2009 (Az.: 6 U 67/09) kam es unter anderem auf die Auslegung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) an:
§ 40 -Verträge über künftige Werke
(1) Ein Vertrag, durch den sich der Urheber zur Einräumung von Nutzungsrechten an künftigen Werken verpflichtet, die überhaupt nicht näher oder nur der Gattung nach bestimmt sind, bedarf der schriftlichen Form. […]