OLG Köln: Bild-im Bild-Nutzung von Bildnissen zu Werbezwecken

Leitsätze der Redaktion:

  1. Eine nur konkludente Einwilligung ist für die Nutzung eines Bildnisses zu Werbezwecken nicht ausreichend. Erforderlich ist eine ausdrückliche Einwilligung.
  2. Die kurzzeitige Verwendung eines Bildnisses in Form einer Bild-in-Bild-Werbung verletzt nicht das berechtigte Interesse des Abgebildeten im Sinne des § 23 Abs. 1 KUG. Dies kann sich ändern, falls es über einen erheblichen Zeitraum das einzige Werbemittel ist.

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