AG Leipzig: Der Fall kino.to

Leitsätze der Redaktion: Streaming stellt eine Vervielfältigungshandlung nach § 16 UrhG dar. Beim Angebot von Gelegenheiten zum Abruf eines Streams handelt es sich um die typische Form der öffentlichen Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werks im Sinne des §19a UrhG. § 44 UrhG ist nicht einschlägig, da keine Vermittlung stattfindet und eine rechtmäßige Nutzung der Raubkopien … Weiterlesen …