BGH: Ferienhaus-Luftaufnahme

Leitsätze des Gerichts:

  1. Grundsätzlich stellt es einen Eingriff in die Privatsphäre dar, wenn jemand unter Überwindung bestehender Hindernisse oder mit geeigneten Hilfsmitteln (z.B. Teleobjektiv, Leiter, Flugzeug) den räumlichen Lebensbereich eines anderen aus- späht.
  2. Zu den Voraussetzungen unter denen Luftbildaufnahmen von Feriendomizilen Prominenter ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden dürfen.
  3. Zur Haftung des „Störers“ für eine mit einer Presseveröffentlichung verbundene Rechtsverletzung.

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