LG Köln: Abbildung von Prominenten zur Werbung für eigene Presseerzeugnisse zulässig

Leitsatz der Redaktion:

Wird der Werbewert einer prominenten Person unerwünscht ausgenutzt um auf das beworbene Produkt hinzuweisen, so steht ihr das Recht der Untersagung zu. Der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ist mithin nicht erfüllt, wenn es sich bei der Bildveröffentlichung nicht um Werbung handelt, sondern allein um die Befriedigung von Geschäftsinteressen.

LG Köln

Urteil

Aktenzeichen: 28 O 756/09

Verkündet am: 13.01.2010

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