LG Münster: Zur Verletzung des Rechts am eigenen Bild

Leitsätze der Redaktion

  1. Relative Personen der Zeitgeschichte sind solche, die lediglich in bezug auf ein bestimmtes Geschehen in das Blickfeld der Öffentlichkeit treten und bei denen allein aufgrund dieses Geschehens ein öffentliches Interesse an ihrem Bildnis besteht. Angehörige von Verbrechensopfern können eine relative Person der Zeitgeschichte darstellen, wenn sie zugleich auch Tatzeuge sind.
  2. Derjenige, der an einer Veranstaltung teilnimmt, bei der er mit einer Berichterstattung durch die Medien rechnen muß, willigt jedenfalls dann in die Herstellung und grundsätzliche Veröffentlichung der Aufnahmen ein, wenn er für die Aufnahme posiert oder auch nur fröhlich in die Kamera blickt. Im übrigen liegt kein Einverständnis vor, wenn der Betroffene bloß erkennt, dass er fotografiert wird, aber nicht dagegen einschreitet.
  3. Bei dem Recht am eigenen Bild handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, über das man allein verfügungsbefugt ist.
  4. Erfahrenen Medienunternehmen ist bekannt, daß es für die Veröffentlichung eines Bildnisses der Einwilligung der betroffenen Person bedarf. Wird diese Einwilligung nicht eingeholt, handelt das Unternehmen grob fahrlässig.

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LG Hamburg: Verletzung des Rechts am eigenen Bild

Leitsatz der Redaktion:

Werden Fotos von minderjährigen Kindern Prominenter veröffentlicht, gilt die dazu gem. § 22 Satz 1 KUG notwendige Genehmigung nicht allein deswegen erteilt, weil die Eltern oder ein Elternteil eine „absolute Person der Zeitgeschichte“ ist. Der besondere Schutz, der Kindern zu gewähren ist, besteht insbesondere auch bezüglich der Abbildungen in und durch die Medien. Ihre Persönlichkeitsentfaltung kann dadurch empfindlicher gestört werden als die von Erwachsenen.

LG Hamburg

Urteil

Aktenzeichen: 324 O 23/08

Verkündet am: 13.06.2008

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LG Hamburg: Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Presse

Leitsätze der Redaktion:
  1. Ein „schwarzer Balken“ ist zur Anonymisierung einer abgebildeten Person ungeeignet, da er wesentliche Gesichtszüge nicht bedeckt.
  2. Bei der Abwägung des „berechtigten Interesses“ iSd § 23 II KUG ist insbesondere das besondere Schutzbedürfnis des zur Tatzeit und im Zeitpunkt der Aufnahme des Fotos jugendlichen Antragstellers zu berücksichtigen. Auf dieses Schutzbedürfnis kann sich der Antragsteller auch nach dem Eintritt der Volljährigkeit berufen.

LG Hamburg

Urteil

Aktenzeichen: 324 O 703/08

Verkündet am: 27.02.2009

Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Presse: Unterlassungsanspruch eines minderjährigen Straftäters gegen die Veröffentlichung eines Bildes

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BGH: Recht am eigenen Bild

Leitsätze des Gerichts:

  1. Private Lebensvorgänge sind auch dann Teil der nach den §§ 22, 23 KUG geschützten Privatsphäre, wenn sie im öffentlichen Raum stattfinden und wenn die Abgebildeten einer breiteren Öffentlichkeit bekannt sind. Die Presse darf deshalb über die neue Liebesbeziehung einer prominenten Person in der Regel nicht ohne deren Einwilligung durch die Beifügung von Fotos berichten, die die Partner zwar in der Öffentlichkeit, aber in erkennbar privaten Situationen zeigen.
  2. Die Selbstdarstellung privater Umstände durch Prominente gibt der Presse in der Regel kein Recht, ohne die erforderliche Einwilligung Bilder aus deren privatem Lebenskreis zu veröffentlichen, wenn der Veröffentlichung kein im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigendes ausreichendes Informationsinteresse zukommt.

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