Fotografieren im Gerichtssaal verboten – oder: was passiert, wenn doch fotografiert wird?

Wer sich einmal eine interessante Gerichtsverhandlung angesehen hat, wird das ein oder andere Mal mitbekommen haben, dass die Presse einiges ebenso interessant findet. Es werden sogar Fotos und Videos gemacht. Aber wie und wann ist das zulässig und was passiert, wenn diese Fotos veröffentlicht werden?

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BGH Entscheidungsvorschau: Fotorechtlich relevante Verhandlungstermine

Für den 7. Juni 2011 hat der Bundesgerichtshof die Verhandlung für das Verfahren angesetzt, in dem sich der mittlerweile rechtskräftig wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit versuchter Beteiligung an einem Mord verurteilte Kläger gegen die Veröffentlichung eines Fotos in der „Bild“-Zeitung wehrt. Diese hatte ein während des Verfahrens geschossenes Foto veröffentlicht, ohne das Gesicht des Klägers vorher unkenntlich zu machen. Dies hätte jedoch aufgrund der sitzungspolizeilichen Anordnung des Vorsitzenden geschehen müssen (§ 176 Gerichtsverfassungsgesetz).

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OLG Celle: Zur Reichweite der Kunst- und Meinungsfreiheit

Leitsätze des Gerichts:
  1. Polizeibeamte und Staatsanwälte stellen im Rahmen ihrer üblichen beruflichen Tätigkeit keine relativen Personen der Zeitgeschichte dar. Dies gilt auch im Zusammenhang mit Strafverfahren, wenn diese kein besonderes öffentliches Interesse begründen.
  2. Die Veröffentlichung eines nicht verunstaltenden oder herabsetzenden Portraitgemäldes einer mit ihrer Abbildung nicht einverstandenen Person zu ausschließlich künstlerischen Zwecken dient einem höheren Interesse der Kunst im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG und geht dem davon betroffenen allgemeinen Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person grundsätzlich vor. Eine gleichzeitig mit der Veröffentlichung beabsichtigte Verfolgung wirtschaftlicher Interessen steht dem nicht entgegen.
  3. Täter einer verbotenen Mitteilung von Gerichtsverhandlungen nach § 353d Nr. 3 StGB kann auch der von einer Durchsuchung im Rahmen eines Strafverfahrens Beschuldigte sein, wenn er den Durchsuchungsbeschluss im Internet quasi wie eine Fotokopie veröffentlicht und dadurch die Unvoreingenommenheit von Zeugen oder Laienrichtern besonders nachhaltig in Frage gestellt werden kann.

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