Promi-Friseur hat keinen Unterlassungsanspruch gegen BILD-Zeitung
Der BGH entschied, dass dem Promi-Friseur Udo Walz kein Unterlassungsanspruch gegen die Nennung seines Namens im Rahmen einer Berichterstattung über die Festnahme seines ehemaligen Angestellten und Mitgliedern der „Hells Angels“ zusteht.