Wissenschaftliche Ausarbeitung über die Geräteabgabe für Drucker, PCs und Multifunktionsgeräte

Den Meisten ist es gar nicht bewusst, dass beispielsweise für jeden PC und jeden Drucker eine sog. Geräteabgabe gezahlt wird. Hintergrund dieser Vergütungspflicht ist hauptsächlich, dass im Urhebergesetz sog. Schranken vorhanden sind. Diese regeln, in welchen Fällen ein Urheber die Nutzung eines seiner Werke nicht verbieten kann. So hauptsächlich im Bereich der Lehre oder der privaten Nutzung. Dafür, dass der Urheber diese Nutzung dulden muss, kann er sich jedoch bei einer Verwertungsgesellschaft anmelden und bekommt teilweise eine kleine Entschädigung.

Weiterlesen …

AG Leipzig: Der Fall kino.to

Leitsätze der Redaktion: Streaming stellt eine Vervielfältigungshandlung nach § 16 UrhG dar. Beim Angebot von Gelegenheiten zum Abruf eines Streams handelt es sich um die typische Form der öffentlichen Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werks im Sinne des §19a UrhG. § 44 UrhG ist nicht einschlägig, da keine Vermittlung stattfindet und eine rechtmäßige Nutzung der Raubkopien … Weiterlesen …