BGH vs. EGMR: Die Rechtsprechung zum Fall Prinzessin Caroline im Überblick

Bereits in dem Artikel „Das Recht am eigenen Bild“ haben wir einen kleinen Überblick über die Regelungen der §§ 22f. Kunsturhebergesetz (KUG) gegeben. Insbesondere die Ausnahme des § 23 Abs 1 Nr. 1 KUG, unter die auch die Abbildung von Personen der Zeitgeschichte fällt, ist, ausgehend von verschiedenen Klagebegehren der Prinzessin Caroline von Hannover (ehemals von Monaco), stark in der Diskussion. Nunmehr sollen anhand der Entscheidungen verschiedener Gerichte die bisherigen Veränderungen im Überblick dargestellt werden.

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BGH: Verwendung von Sportlerfotos außerhalb der Sportberichterstattung

Leitsätze des Gerichts:
  1. Die (ausdrücklich oder stillschweigend erklärte) Einwilligung in die Verbreitung von Bildnissen einer Person über deren Teilnahme an einem internationalen Sportwettbewerb beinhaltet grundsätzlich kein Einverständnis mit der Veröffentlichung der dort entstandenen Fotos in anderem Zusammenhang.
  2. Die Verwendung eines bei einem Sportwettbewerb entstandenen Bildnisses zur Illustration eines Pressebeitrags, der keine Berichterstattung über diese Veranstaltung ist, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange der abgebildeten Person zum Inhalt hat, ist unzulässig, wenn diese Verbreitung des Fotos die berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt. Bei der hierbei gebotenen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit kommt dem Schutzbedürfnis von Kindern und Jugendlichen besonderes Gewicht zu.

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