BGH: AnyDVD

Leitsatz des Gerichts:

Sind in einem im Internet veröffentlichten, seinem übrigen Inhalt nach dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit unterfallenden Beitrag elektronische Verweise (Links) auf fremde Internetseiten in der Weise eingebettet, dass sie einzelne Angaben des Beitrags belegen oder diese durch zusätzliche Informationen ergänzen sollen, so werden auch diese Verweise von der Presse- und Meinungsfreiheit umfasst.

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Christo siegt vor dem LG Berlin

Wie wir bereits berichtet haben, hatte der Künstler Christo eine Verhandlung gegen eine Fotoagentur vor dem LG Berlin (Az. 16 O 484/10) angestrebt. Es ging um die Frage, ob und wann ein Foto des Berliner Reichtstages vielleicht doch veröffentlicht werden darf. Nun kam das nicht sonderlich überraschende (Teil)Urteil, dass der Fotoagentur eine Verbreitung und Verkauf der betreffenden Bilder untersagt.

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Verhüllter Reichstag erneut Klagegegenstand

Im Prinzip hatte der BGH bereits 2002 entschieden, dass die Künstler Christo und seine Frau Jean-Claude in ihrem Urheberrecht verletzt werden, wenn Postkarten mit dem verhüllten Reichstag ohne ihre Zustimmung hergestellt und vertrieben werden. Nun läuft erneut eine Verhandlung vor dem LG Berlin (Az. 16 O 484/10) mit der Frage, wann ein Foto vielleicht doch veröffentlicht werden darf.

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BGH: Verwendung von Sportlerfotos außerhalb der Sportberichterstattung

Leitsätze des Gerichts:
  1. Die (ausdrücklich oder stillschweigend erklärte) Einwilligung in die Verbreitung von Bildnissen einer Person über deren Teilnahme an einem internationalen Sportwettbewerb beinhaltet grundsätzlich kein Einverständnis mit der Veröffentlichung der dort entstandenen Fotos in anderem Zusammenhang.
  2. Die Verwendung eines bei einem Sportwettbewerb entstandenen Bildnisses zur Illustration eines Pressebeitrags, der keine Berichterstattung über diese Veranstaltung ist, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange der abgebildeten Person zum Inhalt hat, ist unzulässig, wenn diese Verbreitung des Fotos die berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt. Bei der hierbei gebotenen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit kommt dem Schutzbedürfnis von Kindern und Jugendlichen besonderes Gewicht zu.

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