BGH, Urteil vom 19. März 2014, Az.: I ZR 35/13 – Porträtkunst

BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil Aktenzeichen: I ZR 35/13 Verkündet am: 19.03.2014 Leitsatz des Gerichts: Die Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 UrhG ist nicht einschränkend dahin auszulegen ist, dass sie lediglich eine Vervielfältigung veröffentlichter Werke erlaubt. Eine solche Auslegung ist weder im Blick auf entsprechende Einschränkungen anderer Schrankenregelungen oder auf das Grundrecht der … Weiterlesen …