Leitsatz der Redaktion:
Derjenige, der in einer urheberrechtlichen Abmahnung behauptet, Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten zu sein, muss seine Inhaberschaft nachweisen können.
LG Hamburg
Urteil
Aktenzeichen: 308 S 2/09
Verkündet am: 29.01.2010