LG Hamburg – Keine Einwilligung in Bildveröffentlichung bei typverändernder Nachkolorierung

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,-; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen,

das Titelbild der Zeitschrift … so, wie dort geschehen, erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen.

II. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist zu Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 20.000,- und zu Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Und beschließt: Der Streitwert wird auf Euro 20.000,- festgesetzt.

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