Leitsätze der Redaktion:
- Die Abwägung das Interesses der Öffentlichkeit an vollständiger Information und dem Schutz der Persönlichkeit und Privatsphäre der Betroffenen fällt zugunsten der Öffentlichkeit aus, soweit nicht lediglich die Neugier des Lesers befriedigt, sondern im Rahmen eines zeitgeschichtlichen Ereignisses (Rosenball in Monaco) berichtet wird. Dies wäre anders zu bewerten, wenn es sich nicht um eine Berichterstattung, sondern um einen reinen Aufhänger zur Veröffentlichung von Fotos über den Lebensweg der Beklagten handeln würde.
- Es ist nicht Aufgabe des Persönlichkeitsschutzes, das Interesse der Öffentlichkeit an einer in der Öffentlichkeit auftretenden prominenten Person zu unterbinden. Auch ist das Interesse der Bevölkerung an Ereignissen aus dem Adel und sonstigen gehobenen Gesellschaftskreisen legitim und nicht vorschnell als Neugier abzutun.