BGH: Veröffentlichung kontextbezogener Fotos in einem Presseartikel über ein zeitgeschichtliches Ereignis.

Leitsätze der Redaktion:

  1. Die Abwägung das Interesses der Öffentlichkeit an vollständiger Information und dem Schutz der Persönlichkeit und Privatsphäre der Betroffenen fällt zugunsten der Öffentlichkeit aus, soweit nicht lediglich die Neugier des Lesers befriedigt, sondern im Rahmen eines zeitgeschichtlichen Ereignisses (Rosenball in Monaco) berichtet wird. Dies wäre anders zu bewerten, wenn es sich nicht um eine Berichterstattung, sondern um einen reinen Aufhänger zur Veröffentlichung von Fotos über  den Lebensweg der Beklagten handeln würde.
  2. Es ist nicht Aufgabe des Persönlichkeitsschutzes, das Interesse der Öffentlichkeit an einer in der Öffentlichkeit auftretenden prominenten Person zu unterbinden. Auch ist das Interesse der Bevölkerung an Ereignissen aus dem Adel und sonstigen gehobenen Gesellschaftskreisen legitim und nicht vorschnell als Neugier abzutun.

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BGH: Zur Illustrierung einer Berichterstattung über Prominente

Leitsatz des Gerichts:

Zur Illustrierung der Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis kann eine Veröffentlichung von Bildaufnahmen Prominenter nach einer Abwägung der widerstreitenden Rechte und Grundrechte der abgebildeten Person aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK mit den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 10 EMRK auch ohne Einwilligung zulässig sein.

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BGH: Paparazzi-Fotos

Leitsätze des Gerichts:

  1. Das Recht auf Achtung der Privatsphäre, zu dem auch das Recht, für sich allein zu sein, gehört, kann auch eine Person der Zeitgeschichte für sich in Anspruch nehmen.
  2. Der Schutz der Privatsphäre, der sich auch auf die Veröffentlichung von Bildaufnahmen erstreckt, ist nicht auf den eigenen häuslichen Bereich beschränkt.
  3. Außerhalb des eigenen Hauses kann eine schützenswerte Privatsphäre gegeben sein, wenn sich jemand in eine örtliche Abgeschiedenheit zurückgezogen hat, in der er objektiv erkennbar für sich allein sein will und in der er sich in der konkreten Situation im Vertrauen auf die Abgeschiedenheit so verhält, wie er es in der breiten Öffentlichkeit nicht tun würde. In diesen Schutzbereich greift in unzulässiger Weise ein, wer Bilder veröffentlicht, die von dem Betroffenen in dieser Situation heimlich oder unter Ausnutzung einer Überrumpelung aufgenommen worden sind.
  4. Im übrigen müssen absolute Personen der Zeitgeschichte die Veröffentlichung von Bildaufnahmen von sich hinnehmen, auch wenn diese sie nicht bei der Wahrnehmung einer öffentlichen Funktion zeigen, sondern ihr Privatleben im weiteren Sinne betreffen

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