AG Köln: 45,00 € Schadensersatz für jedes unberechtigte Foto auf eBay

Leitsätze der Redaktion: Für eine Abmahnung darf ein Anwalt bei geschehener Verwertungsrechtsverletzung eingeschaltet werden. Der Gegenstandswert in Höhe von 7.500 € bei 4 Bildern ist gerechtfertigt. Ein Aufschlag wegen Nichtnennung des Urhebers muss geboten sein. Dafür bedarf es in diesem Fall, dass die Nennung für den Urheber als eine auf dem Gebiet der Produktfotografie tätige … Weiterlesen …

Schadensersatzaufschlag bei Nichtnennung des Urhebers

Jeder Urheber eines Werkes hat ein Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft. Dieses Recht ist die Folge des Urheberpersönlichkeitsrechts und in §13 Urheberrechtsgesetz (UrhG) normiert. Nach einschlägiger Rechtsprechung ist der Urheber eines Werkes bei jeder Werknutzung zu benennen. Allerdings greift der Schutz nur, sofern auch tatsächlich ein urheberrechtlich geschütztes Werk Gegenstand ist. Bei Leistungsschutzrechten besteht grundsätzlich kein … Weiterlesen …

Die angemessene Vergütung und das Recht auf Nachforderung im Urheberrecht

Kommt es zu einem Lizenzvertrag über die Nutzung eines Werkes, so wird in der Regel bestimmt, dass als Gegenleistung zur Nutzung eine Vergütung gezahlt werden muss. Im Bereich des Fotorechts z. B. wird also dem Fotografen für die Nutzung seiner Fotos üblicherweise Geld bezahlt. Die angemessene Vergütung Für den Fall, dass kein Lizenzvertrag geschlossen wurde, … Weiterlesen …

LG Stuttgart: Vertragsanpassung hinsichtlich urheberrechtlicher Vergütung für Fotos

Ein Fotojournalist klagte vor dem LG Stuttgart (Urteil v. 28.10.2008, Az. 17 O 710/06) gegen einen Herausgeber einer Zeitung und gegen den Herausgeber des Lokalteils der Zeitung. Er war für die Zeitung als freier Mitarbeiter tätig und verlangte eine nachträgliche Vertragsanpassung für die Vergütung seiner Fotos. Er rechnete gegenüber der Redaktion des Lokalteils ab.

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AG Düsseldorf: MFM-Honorarliste auch für Hobbyfotografen anwendbar

Der Sachverhalt

Der akkreditierte Hobbyfotograf eines Bundesliga-Vereins hatte dem Pressesprecher des Vereins Fotos zur kostenfreien Verwendung in einem Fan-Magazin bereitgestellt. Dieser reichte es zur Verwendung in einer Printanzeige mit falscher Urhebernennung an Dritte weiter. Der Hobbyfotograf verlangte vom Pressesprecher nun unter anderem eine Lizenzentschädigung,

die er unter Zugrundelegung der Tarife der VG Bild und Kunst für eine viertel Seite Werbeanzeige bei einer Auflage von 100.000 mit 895.- € bzw. nach den Sätzen der MFM für eine Achtel- Seite mit 375,00 € und für eine viertel Seite 475,00 € bei einer Auflage von 100.000 für angemessen hält.


Die Entscheidung

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AG Düsseldorf: MFM-Honorarliste auch für Hobbyfotografen einschlägig

Tenor 1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 375,00 € Lizenzentschädigung sowie weiter 603,93 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.5.2010 zu zahlen. 2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 546,69 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.5.2010 zu zahlen. Im … Weiterlesen …