OLG Karlsruhe: Urteil vom 03.12.2012, Az.: 6 U 92/11

OLG Karlsruhe Urteil vom 3.12.2012 Az.: 6 U 92/11 Leitsätze Verspricht ein Schuldner einem Gläubiger nach einem Verstoß gegen § 19 a UrhG, das Lichtbild nicht (mehr) öffentlich zugänglich zu machen, verwirkt er die Vertragsstrafe, wenn er das Lichtbild weiterhin unter derselben URL-Adresse abrufbar bereithält und lediglich den Link zwischen redaktionellem Beitrag und Lichtbild löscht. … Weiterlesen …

BGH: AnyDVD

Leitsatz des Gerichts:

Sind in einem im Internet veröffentlichten, seinem übrigen Inhalt nach dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit unterfallenden Beitrag elektronische Verweise (Links) auf fremde Internetseiten in der Weise eingebettet, dass sie einzelne Angaben des Beitrags belegen oder diese durch zusätzliche Informationen ergänzen sollen, so werden auch diese Verweise von der Presse- und Meinungsfreiheit umfasst.

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Facebook: Bild gelöscht – aber weiterhin zugänglich

Foto gelöscht und weg ist es – es kann so einfach sein. Wenn man das Bild aber bei Facebook hochgeladen hat, kann das schon schwieriger werden. Denn trotz entsprechendem Löschungsantrag kann es auch mal ein paar Jährchen dauern, bis die Fotos wirklich weg sind. Da denkt man eher an eine unendliche Geschichte.

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Grundlegendes zur Störerhaftung

Von der Störerhaftung haben manche sicherlich schon oft gehört, doch viele fragen sich: was ist das genau und warum muss ich jetzt zahlen? Die Störerhaftung lässt prinzipiell jeden haften, der einen Beitrag zu einer Störung der öffentlichen Sicherheit leistet. Man wird also zur Kasse gebeten, wenn man einem Täter allein schon die Möglichkeit gibt, rechtswidrige Handlungen vorzunehmen. Viele haben die Störerhaftung auf schmerzliche Art und Weise im Bereich des Filesharings kennen gelernt. Doch geht diese noch viel weiter.

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Kein Link erforderlich: auch das Vorhalten einer Datei kann § 19a UrhG verletzen

Mit einer Entscheidung vom 31. März 2010 (Az.: 161 C 15642/09) hat das Amtsgericht München klargestellt, dass das Löschen des Links zu einem, unzulässiger Weise verwendeten, Stadtplan nicht ausreicht. Vielmehr muss die Datei selbst vom Server gelöscht werden, so dass sie durch Eingabe der exakten URL oder via Suchmaschine endgültig nicht mehr auffindbar ist.

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Linktipp: Wo sind meine Bilder?

Neben den teilweise sehr theoretischen Fragen über das „Ob“ und „Wie“ der Vergütung und Quellennennung, gibt es die mindestens ebenso ausschlaggebende Frage: „Wo sind meine Bilder?“ Wem nutzt das Wissen, im Recht zu sein, wenn nicht bekannt ist ob, und wenn ja wo, eigene Bilder überhaupt genutzt werden? Die Unendlichkeit des Internets ist hierbei Fluch … Weiterlesen …