Das Oberlandesgericht Köln hat sich in einem Verfahren wegen unzulässiger Bildnutzung gem. §§ 97, 15 Abs. 2, 19a UrhG zur Festsetzung des Streitwerts geäußert (Beschluss v. 22.11.2011, Az.: 6 W 256/11).
OLG Köln: 6.000,00 € Streitwert bei unberechtigter gewerblicher Bildnutzung im Internet
Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass bei Unterlassungsansprüchen für ein Lichtbild oder Lichtbildwerk ein Streitwert von 6.000,00 € angemessen sein kann.