LG Berlin, Urteil v. 31.05.2016, Az.: 15 O 428/15 – Reproduktionsfotografie

Leitsätze der Redaktion: Reproduktionsfotografien sind als Lichtbilder geschützt, wenn das erforderliche Mindestmaß an persönlicher Leistung erbracht wurde. Ist das fotografierte Werk gemeinfrei, hat dies keine Auswirkungen auf den urheberrechtlichen Schutz der Fotografie. Der Lichtbildschutz erstreckt sich nur auf das Foto, nicht auf das ursprüngliche Werk. Unternimmt der Betreiber einer Website nach Kenntnis von einem Verstoß nichts, um die Rechtsverletzung zu beenden, haftet … Weiterlesen …