LG Münster: Zur Verletzung des Rechts am eigenen Bild

Leitsätze der Redaktion

  1. Relative Personen der Zeitgeschichte sind solche, die lediglich in bezug auf ein bestimmtes Geschehen in das Blickfeld der Öffentlichkeit treten und bei denen allein aufgrund dieses Geschehens ein öffentliches Interesse an ihrem Bildnis besteht. Angehörige von Verbrechensopfern können eine relative Person der Zeitgeschichte darstellen, wenn sie zugleich auch Tatzeuge sind.
  2. Derjenige, der an einer Veranstaltung teilnimmt, bei der er mit einer Berichterstattung durch die Medien rechnen muß, willigt jedenfalls dann in die Herstellung und grundsätzliche Veröffentlichung der Aufnahmen ein, wenn er für die Aufnahme posiert oder auch nur fröhlich in die Kamera blickt. Im übrigen liegt kein Einverständnis vor, wenn der Betroffene bloß erkennt, dass er fotografiert wird, aber nicht dagegen einschreitet.
  3. Bei dem Recht am eigenen Bild handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, über das man allein verfügungsbefugt ist.
  4. Erfahrenen Medienunternehmen ist bekannt, daß es für die Veröffentlichung eines Bildnisses der Einwilligung der betroffenen Person bedarf. Wird diese Einwilligung nicht eingeholt, handelt das Unternehmen grob fahrlässig.

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LG Köln: Abbildung von Prominenten zur Werbung für eigene Presseerzeugnisse zulässig

Leitsatz der Redaktion:

Wird der Werbewert einer prominenten Person unerwünscht ausgenutzt um auf das beworbene Produkt hinzuweisen, so steht ihr das Recht der Untersagung zu. Der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ist mithin nicht erfüllt, wenn es sich bei der Bildveröffentlichung nicht um Werbung handelt, sondern allein um die Befriedigung von Geschäftsinteressen.

LG Köln

Urteil

Aktenzeichen: 28 O 756/09

Verkündet am: 13.01.2010

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LG Hamburg: Persönlichkeitsrechtsverletzende Presseberichterstattung – Voraussetzungen eines Geldentschädigungsanspruchs

Leitsätze der Redaktion:

1. Ob eine schmerzensgeldwürdige Rechtsverletzung vorliegt, hängt von Art und Intensität des Eingriffs, von der Nachhaltigkeit der Rufschädigung sowie von Anlass und Beweggrund des Handelns des Verletzers und insbesondere dem Maß seines Verschuldens ab.

2. Eine beleuchtete Küche, welche vom einem Spazierweg aus durch ein Fenster einsehbar ist, ist ein öffentlicher Raum, ohne dass es auf die genaueren Umstände ankommt.

3. Für die Frage der Eingriffsintensität gilt: je größer der Kreis derjenigen ist, die den Kläger anhand der angegriffenen Veröffentlichung identifizieren können, desto intensiver wirkt sich die Persönlichkeitsrechtsverletzung aus.

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LG Hamburg: Zur Verwendung eines entnommenen Einzelbildes aus einem Filmwerk

Leitsätze der Redaktion:

  1. Die Erstellung eines Videofilms mithilfe von Computeranimationen steht der Werkeigenschaft nicht entgegen, solange die erforderliche persönliche geistige Schöpfungsleistung gegeben ist.
  2. Neben der Abfolge der Bilder eines Filmes sind auch die Einzelbilder urheberrechtlich geschützt.

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LG Hamburg: Verletzung des Rechts am eigenen Bild

Leitsatz der Redaktion:

Werden Fotos von minderjährigen Kindern Prominenter veröffentlicht, gilt die dazu gem. § 22 Satz 1 KUG notwendige Genehmigung nicht allein deswegen erteilt, weil die Eltern oder ein Elternteil eine „absolute Person der Zeitgeschichte“ ist. Der besondere Schutz, der Kindern zu gewähren ist, besteht insbesondere auch bezüglich der Abbildungen in und durch die Medien. Ihre Persönlichkeitsentfaltung kann dadurch empfindlicher gestört werden als die von Erwachsenen.

LG Hamburg

Urteil

Aktenzeichen: 324 O 23/08

Verkündet am: 13.06.2008

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