OLG Hamm
Urteil
Aktenzeichen: 4 U 208/10
Verkündet am: 07.06.2011
Nachdem das Land- und Kammergericht Berlin die Klage auf Unterlassung und Wertersatz wegen der Ausstrahlung der Aufnahmen des angeschossenen Peter Fechter abgewiesen haben, hat der BGH das Berufungsurteil nun zum Teil aufgehoben.
Dem beschlossenen Entwurf zufolge, sollen Blogger, Unternehmen der sonstigen gewerblichen Wirtschaft, Verbände, Rechtsanwaltskanzleien oder private bzw. ehrenamtliche Nutzer davon nicht (mehr) erfasst sein.
Mit schockierenden Motiven macht die Autorengruppe Syndikat auf das Thema Urheberrecht aufmerksam. Das trifft insbesondere bei den NRW-Piraten nicht auf Zustimmung.
Die Tonträgerhersteller haben bereits ein Leistungsschutzrecht. Die Sendeunternehmer ebenfalls. Fehlt also tatsächlich ein Leistungsschutzrecht für Verlage?
Leistungsschutzrechte schützen nicht das Schaffen des Urhebers, sondern die Leistung und die Investition anderer Personen in das Werk. Ein solches Recht soll jetzt für Presserverlage geschaffen werden.
Von einem Leser wurden wir auf den Artikel „Makake schießt affengeile Bilder“ aufmerksam gemacht. Darin wird auf amüsante Art und Weise beschrieben, wie ein Fotograf im Moment der Unachtsamkeit sein Equipment an einen Affen verliert. Der Affe spielt mit der Kamera und schießt dabei hunderte Fotos. Doch nicht nur der Makake, auch eine Orang-Utan-Dame aus dem Wiender Zoo nimmt gerne mal die Kamera in die Hand und drückt den Auslöser. Sie besitzt sogar eine eigene Facebookseite. Muss man diese Affen nun fragen, wenn man die Bilder verwerten möchte?
In der Entscheidung des OLG Köln vom 13. November 2009 (Az.: 6 U 67/09) kam es unter anderem auf die Auslegung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) an:
§ 40 -Verträge über künftige Werke
(1) Ein Vertrag, durch den sich der Urheber zur Einräumung von Nutzungsrechten an künftigen Werken verpflichtet, die überhaupt nicht näher oder nur der Gattung nach bestimmt sind, bedarf der schriftlichen Form. […]