Deckelung der Abmahnkosten und Streitwert 5.000,- Euro bei unerlaubter Verwendung einer Grafik im Internet, § 97a Abs. 2 UrhG

Endlich mal wieder ein Urteil zum „neuen“ Paragraphen § 97a Absatz 2 UrhG (Urhebergesetz), in dem die Deckelung der Abmahnkosten auf 100,- Euro festgelegt ist. Der Paragraph im Wortlaut: „Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des … Weiterlesen …

AG Frankfurt am Main: Zur Kostendeckelung des § 97a Abs. 2 UrhG

Leitsätze der Redaktion

  1. Die unberechtigte Nutzung einer Grafik berechtigt zur Abmahnung und Erstattung dieser Kosten nach § 97a Abs. 1 UrhG. Gegenstandswert dieser Abmahnung ist mit 5.000 € angemessen. Der Schadensersatzanspruch ist – unter Berücksichtigung, dass das Bild für 533 € erworben wurde, mit 1.000 € angemessen und ausreichend.
  2. § 97a Abs. 2 UrhG kommt nicht in Betracht, wenn kein einfach gelagerter Fall vorliegt. Dieser liegt  nicht vor, wenn umfangreiche Nachforschungen  erforderlich sind um die Rechtsverletzung sicher darlegen zu können.
  3. Eine Urheberrechtsverletzung außerhalb des Geschäftsverkehrs findet nicht statt, wenn die Website mit anderen kommerziellen Websites verlinkt ist. Die Verlinkungen muss sich der Schädiger zurechnen lassen. Es ist unerheblich, ob die eigene Website geschäftlich genutzt wird.

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