Leitsätze der Redaktion
- Die unberechtigte Nutzung einer Grafik berechtigt zur Abmahnung und Erstattung dieser Kosten nach § 97a Abs. 1 UrhG. Gegenstandswert dieser Abmahnung ist mit 5.000 € angemessen. Der Schadensersatzanspruch ist – unter Berücksichtigung, dass das Bild für 533 € erworben wurde, mit 1.000 € angemessen und ausreichend.
- § 97a Abs. 2 UrhG kommt nicht in Betracht, wenn kein einfach gelagerter Fall vorliegt. Dieser liegt nicht vor, wenn umfangreiche Nachforschungen erforderlich sind um die Rechtsverletzung sicher darlegen zu können.
- Eine Urheberrechtsverletzung außerhalb des Geschäftsverkehrs findet nicht statt, wenn die Website mit anderen kommerziellen Websites verlinkt ist. Die Verlinkungen muss sich der Schädiger zurechnen lassen. Es ist unerheblich, ob die eigene Website geschäftlich genutzt wird.