Strafrechtliche Ermittlungen gegen Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg eingestellt

Nachdem die Dissertation Karl-Theodor zu Guttenbergs zu Beginn diesen Jahres mehr Aufsehen erregte als wahrscheinlich ursprünglich geplant, wurden die strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihn nun eingestellt. Das Verfahren wegen der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke gem. § 106 Abs. 1 UrhG wurde, mit der Auflage zur Zahlung von 20.000 € an die Deutsche Kinderkrebshilfe, von der Staatsanwaltschaft Hof eingestellt (§ 153a Strafprozessordnung).

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Das Vervielfältigungsrecht

Im ersten Teil der Serie soll das Recht des Urhebers, also des Fotografen, auf Vervielfältigung erläutert werden. Dieses steht gem. § 16 UrhG zunächst ausschließlich dem Urheber zu. Nur er darf seine Bilder vervielfältigen. Um Missverständnissen vorzubeugen möchte ich an dieser Stelle folgenden Hinweis einfügen. Dieses Recht kann durch Verträge, Lizenzen und Einwilligungen eingeschränkt werden, was in der Praxis auch regelmäßig der Fall ist. Diesen Einschränkungen widmet sich wegen der Komplexität der Thematik aber ein eigener Artikel. An dieser Stelle soll (wie auch in der gesamten Serie) zunächst ein grundlegendes Verständnis für die dem Fotografen grundsätzlich zustehenden Rechte an den von ihm geschossenen Bildern vermittelt werden.

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