Das Oberlandesgericht Köln hat sich in einem Verfahren wegen unzulässiger Bildnutzung gem. §§ 97, 15 Abs. 2, 19a UrhG zur Festsetzung des Streitwerts geäußert (Beschluss v. 22.11.2011, Az.: 6 W 256/11).
LG Köln, Urteil vom 13. Februar 2014, Az.: 14 O 184/13
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten im Wege der Hauptsacheklage urheberrechtliche Unterlassungsansprüche geltend. Die Parteien sind Online-Händler mit jeweils eigenen Internetshops. Sie stehen zudem auf … Weiterlesen …